Ausnahmen vom Fahrverbot bzw. von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge
 

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Ausnahmen vom Fahrverbot bzw. von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge


Sowohl bei der Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren wie auch bei der Verhängung eines Fahrverbots können bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen werden, wenn dies mit dem Charakter der Maßregel bzw. mit dem Zweck der Nebenstrafe vereinbar ist.

In welchem Maße diese zulässig ist, ergibt sich im einzelnen aus der reichhaltigen Rechtsprechung zu diesem Problemkomplex.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

  • Nachträgliche Sperrfristverkürzung

  • Beschränkung auf bestimmte Arten von Fahrzeugen beim Fahrverbot und bei der Entziehung der Fahrerlaubnis

  • Burmann DAR 2005, 61 ff:
    Kritische Stellungnahme zur Beschränkung der Fahrerlaubnisentziehung bzw. des Fahrverbots auf bestimmte Arten von Fahrzeugen unter europarechtlichen Gesichtspunkten.

  • LG Saarbrücken v. 18.03.2002:
    Von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis können Kraftfahrzeuge der Klasse L ausgenommen werden, wenn der Beschuldigte die in Rede stehende Tat nicht mit einem solchen Fahrzeug, sondern mit seinem Pkw begangen hat, die festgestellte Blutalkoholkonzentration 1,6 Promille nicht überschreitet, der Beschuldigte im Verkehrszentralregister keine Einträge hat und es sich bei ihm nicht um einen trinkgewohnten Menschen handelt.

  • OLG Hamm v. 17.02.1998 und v. 25.04.2002:
    Weder Leichtkrafträder noch Fahrräder mit Hilfsmotor sind etwa wegen ihrer geringeren Motorleistung vom Fahrverbot wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auszunehmen.

  • BayObLG v. 16.08.2004:
    § 69a Abs. 2 StGB lässt es nicht zu, ein konkretes Fahrzeug von der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auszunehmen; auch die Beschränkung der Ausnahme auf bestimmte Tageszeiten findet im Gesetz keine Stütze.

  • OLG Bamberg v. 26.04.2006:
    Die Frage einer Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG liegt ebenso wie die Fahrverbotsanordnung selbst und die Abkürzung der Fahrverbotsdauer im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Scheidet ein Absehen vom Fahrverbot aus, bleibt das Gericht aufgrund des Übermaßverbotes zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen eine Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten rechtfertigen können, sofern der Betroffene hierfür berechtigte Gründe substantiiert vorträgt.




Ausnahmen für Spezialfahrzeuge? - nach oben -
  • BayObLG v. 31.05.1991:
    Feuerlöschfahrzeuge der Klasse 3 können von der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgenommen werden

  • AG Lüdinghausen v. 14.06.2005:
    Geldtransportfahrzeuge stellen eine Fahrzeugart im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 StGB dar.

  • AG Frankfurt am Main v. 25.10.2006:
    Von der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis können Müllwagen sowie Abroll- und Absetzkipper ausgenommen werden, wenn besondere Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel hierdurch nicht gefährdet wird. Dies kann der Fall sein, wenn der Fahrzeugführer bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, keine Eintragungen im Verkehrszentralregister aufweist, keine Anhaltspunkte für eine Trunksucht ersichtlich sind und die Tat abends während des Urlaubs bei einer Privatfahrt begangen wurde und somit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der festgestellte Charaktermangel in dem konkreten Lebensbereich "Arbeitsplatz/Müllentsorgung" auswirken wird.