Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain - harte Drogen - Rauschmittel - Fahrgeeignetheit - charakterlich ungeeignet - Führerscheinentzug - Haarprobe
 

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Kokain im Fahrerlaubnisrecht









Gliederung:


Allgemeines: - nach oben -
  • VGH Kassel v. 14.01.2002:
    Ein Kraftfahrer erweist sich nicht schon allein dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, dass er einmalig Kokain oder ein Amphetamin konsumiert hat. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, die den gegenteiligen Schluss nahe legt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Ziffer 2 der Vorbemerkung zu Anlage 4 FeV einschränkend auszulegen.

  • OVG Hamburg v. 24.04.2002:
    Die nachgewiesene gelegentliche Einnahme von Kokain schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ankommt. Ein Nachweis wiedererlangter Eignung kann nicht ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erbracht werden.

  • OVG Bremen v. 30.06.2003:
    Der nachgewiesene Konsum von Kokain schließt grundsätzlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn sich im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung positiv feststellen läßt, dass es sich bei dem Konsum um ein singuläres Ereignis handelte.

  • VGH Mannheim v. 30.09.2003:
    Ergibt sich aus einer im Strafverfahren gewonnenen Haarprobe der Nachweis von Kokainkonsum, so folgt daraus gemäß § 46 Abs 1 FeV iVm Nr 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung für den Regelfall (vgl. Vorbemerkung 3 der Anlage 4) unmittelbar die Ungeeignetheit des Konsumenten zum Führen von Kraftfahrzeugen; der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens bedarf es dann nicht (§ 11 Abs 7 FeV).

  • OLG Hamm v. 23.05.2007:
    Nach § 24a Abs. 2 S. 1 StVG begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine dieser in der Anlage der Vorschrift angeführte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Dies ist für das Kokain die Substanz Benzoylecgonin (BZE) als dessen Abbauprodukt. Liegt das Ergebnis der Blutuntersuchung über dem von der Grenzwertkommission festgelegten analytischen Grenzwert, ist die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG nicht zu beanstanden.

  • VG Gelsenkirchen v. 27.05.2009:
    Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus. Es ist nicht einmal erforderlich, dass unter der Wirkung eines solchen Mittels ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt worden ist.

  • VG Gelsenkirchen v. 29.07.2009:
    Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Insoweit schließt die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt worden ist oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg v. 10.06.2009:
    Aus einem vom betroffenen Fahrerlaubnisbesitzer angegebenen einmaligen Konsum von Kokain kann auf dessen Fahrungeeignetheit geschlossen werden. Eigenangaben des Betroffenen sind verwertbar, auch ohne dass eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit durch Einhaltung des Grenzwerts von mindestens 75 ng/ml Benzoylecgonin im Blutserum ärztlich nachgewiesen worden ist. Der genannte Grenzwert gilt nur in Bußgeldverfahren, nicht im Verwaltungsverfahren.

  • VG Gelsenkirchen v. 30.09.2009:
    Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen rechtfertigt die Annahme, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht über die nötige Fahreignung verfügt. Nach einem einmaligen Kokaingenuss ist daher die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auf eine Verkehrsteilnahme mit einem Fahrzeug kommt es insoweit nicht an.

  • VGH Mannheim v. 25.11.2010:
    Die Verwertbarkeit einer Haaranalyse zum (positiven oder negativen) Nachweis eines Drogenkonsums setzt in formeller Hinsicht u.a. die sichere Identifizierung des Probanden und den Ausschluss einer Manipulation der Haarprobe von der Probennahme bis zur Analyse voraus. Die Feststellung eines Kokainkonsums durch eine methodisch einwandfreie Blutuntersuchung kann, soweit es um die Fragestellung einmaligen Konsums geht, beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht durch eine Haarprobe mit Negativbefund widerlegt werden.

  • VG Gelsenkirchen v. 28.03.2011:
    Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahrereignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahrereignung zu verneinen.

  • OVG Berlin-Brandenburg v. 10.01.2012:
    Der fahrerlaubnisrechtliche Eignungsmangel des Konsums harter Drogen gilt fahrerlaubnisklassenübergreifend. Wird eine EU-Fahrerlaubnis vor oder während eines im Aufnahmemitgliedstaat wegen eines - nach unionsrechtlichen Vorgaben - fahrerlaubnisklassenübergreifenden Eignungsmangels geführten Entziehungsverfahrens vom Ausstellermitgliedstaat um eine Fahrerlaubnisklasse erweitert, steht der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen der sofortigen Vollziehung einer alle Fahrerlaubnisklassen umfassenden Entziehungsverfügung nicht entgegen.




Konsumverdacht/Kokainfund: - nach oben -
  • VGH München v. 17.08.2009:
    Werden bei einem Fahrerlaubnisinhaber Kokain auf einem Spiegelchen und ein Strohhalm mit Gebrauchsspuren gefunden, ergibt sich daraus ein hinreichender Verdacht auf Kokainkonsum, der die Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens rechtfertigt; wird das Gutachten nicht beigebracht, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.




Fahruntüchtigkeit infolge Kokainkonsums: - nach oben -
  • LG Kiel v 15.10.2008:
    Da eine dem absoluten Grenzwert der Fahrunsicherheit nach Alkoholgenuss vergleichbare Grenze derzeit nach Drogenkonsum wissenschaftlich nicht begründbar ist, muss der Nachweis der Fahrunsicherheit im konkreten Einzelfall auf Grund der rauschgiftbedingten Ausfallerscheinungen erbracht werden. Ein positiver Drogenschnelltest reicht für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit nicht, da dieser keine Rückschlüsse auf die Wirkstoffkonzentration im Blut ermöglicht.

  • OLG Hamm v. 29.06.2010:
    Anders als beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrers ist eine Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen. Trotz der erheblichen Gefahren, die von der Teilnahme eines unter Rauschgifteinfluss stehenden Kraftfahrers im Straßenverkehr ausgehen können, kann der für die Erfüllung der geltenden §§ 316 StGB und 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB vorausgesetzte Nachweis der "relativen" Fahruntüchtigkeit auch nach der gegenwärtigen Gesetzeslage grundsätzlich nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Betreffenden im Einzelfall geführt werden. Dazu bedarf es außer des positiven Blutwirkstoffbefundes regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen.