Krankheiten und Fahrerlaubnis - Anfallsleiden - Epilepsie - Schlafstörungen - Beweisanzeichen für krankheitsbedingte Fahruntüchtigkeit
 

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Krankheiten und Fahrerlaubnis


Genauso wie Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum sind auch manche Krankheiten geeignet, die Fahrtauglichkeit so weit herabzusetzen, dass es nicht mehr verantwortet werden kann, den Erkrankten noch weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Häufiges Beispiel hierfür sind Anfallserkranungen wie z. B. die Epilepsie.

Ggf. ist dann nach Abklärung des Ausmaßes der Erkrankung durch ein medizinisches Facharztgutachten die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die in Betracht kommenden Erkrankungen sind in einer sehr umfangreichen Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im einzelnen aufgeführt.








Gliederung:



Anfallsleiden (Epilepsie): - nach oben -
  • Anfallsleiden nach den Begutachtungsleitlinien

  • VGH München v. 23.06.2005:
    Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn ein an Epilepsie leidender Fahrerlaubnisinhaber nur ein fachärztlich-neurologisches Gutachten beibringt, in dem die Frage nach der Fahrgeeignetheit weder eindeutig mit ja noch mit nein beantwortet wird und dies auf mangelnder Aufklärungsmitwirkung des Betroffenen beruht.

  • VGH München v. 26.09.2006:
    Nach der Nummer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei einem Anfallsleiden die Fahreignung für Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 "ausnahmsweise" dann zu bejahen, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, der Betroffene z.B. zwei Jahre lang anfallsfrei ist. Der Charakter dieser rechtlichen Aussage als Ausnahmetatbestand impliziert, dass Anfallsleiden im Regelfall - d.h. soweit die normierte Ausnahme nicht eingreift - zum Verlust der Fahreignung führen. Die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes vorliegen, aber trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung derjenige, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft (hier mithin der Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber).

  • VG Neustadt v. 18.02.2008:
    Zu den Tatsachen, die zu Zweifeln an der Fahreignung wegen der Gefahr von Bewusstseinsstörungen führen und die Anordnung einer medizinischen - nicht psychologischen - Fahreignungsbegutachtung rechtfertigen, zur Bewertung eines Attestes eines behandelnden Facharztes sowie zur Zulässigkeit, eine ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn deren Inhaber der angeordneten Begutachtung nicht nachkommt.




Diabetes: - nach oben -
  • VGH München v. 10.02.2009:
    Zum Umfang der fachärztlichen Aufklärung der Fahreignung bei auf früherem Alkoholkonsum beruhender - gegenwärtig gut eingestellter - Diabetes und zu den verfahrensrechtlichen Aufklärungsmöglichkeiten des Verwaltungsgerichts unabhängig von den Fragestellungen der Verwaltungsbehörde.

  • VG Mainz v. 08.12.2009:
    Einem Diabetiker kann nach mehreren Verkehrsunfällen, die auf Unterzuckerung beruhten, die Fahrerlaubnis entzogen werden, da gegen seine Fahreignung schwere nicht ausgeräumte Bedenken bestehen.




Borderline-Syndrom: - nach oben -
  • VG München v. 04.04.2007:
    Das Borderline-Syndrom ist in der Anlage 4 nicht genannt. Unter Krankheiten des Nervensystems nach Nr. 6 lässt es sich nicht subsumieren. Die Erkrankung stellt auch keine psychische (geistige) Störung nach Nr. 7 dar. Das Vorliegen des Borderline-Syndroms alleine führt damit noch nicht zum automatischen Verlust der Fahreignung, die einen Führerscheinentzug zur Folge hätte. Da das Borderline-Syndrom auch in Verbindung mit Alkohol- und anderem Drogenmissbrauch auftreten kann, bestehen grundsätzlich gegen die Überprüfung der Fahreignung des an Borderline leidenden Fahrerlaubnisinhabers unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken. Dafür muss jedoch mindestens eine mittelbare Beziehung zur Teilnahme am Straßenverkehr bestehen.




Psychische Störungen: - nach oben -
  • VGH München v. 30.11.1998:
    Bei feststehender fehlender Fahreignung auf Grund psychischer Erkrankung muss die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Bloße Eignungszweifel rechtfertigen dagegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht; vielmehr muss die Ungeeignetheit aus erwiesenen Tatsachen hinreichend deutlich hervorgehen. Die rückwirkende Ausräumung von Eignungszweifeln (bezogen auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides) ist noch in der Berufungsinstanz zulässig.

  • OVG Lüneburg v. 08.03.2006:
    Mit einem fachärztlichen Gutachten, das nicht in Absprache mit der Führerscheinbehörde und ohne die Führerscheinakte sowie ohne Fragestellung der Führerscheinbehörde erstellt wurde, können Eignungszweifel, die sich auf psychische Störungen gründen, in der Regel nicht behoben werden.

  • VG Gelsenkirchen v. 30.05.2007:
    Ein Krankheitsbild, aus dem sich das Vorliegen psychischer Störungen ergibt, rechtfertigt Eignungszweifel und lässt die Entziehung der Fahrerlaubnis auch ohne vorherige MPU als rechtmäßig erscheinen. Der Betroffenen kann im Widerspruchsverfahren die Bedenken mit einem fachärztlichen Gutachten ausräumen, aus dem sich ergibt, dass ein in der Vergangenheit festgestelltes Krankheitsbild nicht mehr besteht.




Schlafstörungen: - nach oben -
  • VG Freiburg v. 07.09.2009:
    Zur Feststellung der Fahreignung eines an Schlafapnoe leidenden Fahrerlaubnisinhabers ist vorab eine praktische Fahrprüfung erforderlich. Erst bei Feststellung bedingter Fahreignung können zusätzliche Auflagen zur Aufrechterhaltung der Fahreignung erlassen werden.

  • LG Traunstein v. 08.07.2011:
    Ein von Zeugen bekundetes Unfallgeschehen, nämlich ein langsames Abkommen des Angeschuldigten von der Fahrbahn nach links über die Gegenfahrbahn, lässt zwar die Deutung zu, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt infolge von Übermüdung nicht mehr fahrtauglich war. Dieser Schluss ist jedoch keineswegs zwingend, da nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr. 1 b StGB führt. Zu verlangen vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafes mit sich bringt. Ob eine Schlafabnoe die Fahreignung beeinträchtigt muss durch ein rechtsmedizinisches Gutachten geklärt werden. Für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis recht ein entsprechender Verdacht nicht aus.




Sehvermögen: - nach oben -
  • OVG Lüneburg v. 30.05.2007:
    Während die Anlage 4 zu § 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine nicht abschließende Auflistung unterschiedlicher, für die Fahreignung relevanter Erkrankungen und Mängel enthält, sind die Anforderungen, die im Hinblick auf das Sehvermögen der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber gestellt werden, in der Anlage 6 speziell geregelt. In der Anlage 6 sind Mindestanforderungen enthalten, die den Begriff der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verbindlich konkretisieren. Mit bindender Wirkung ist dort bestimmt, dass für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E ein normales Stereosehen erforderlich ist. Eine individuelle Begutachtung bei Sehstörungen ist -anders als bei Anlage 4- nicht vorgesehen.

  • OVG Lüneburg v. 18.06.2007:
    Die Anlage 6 zur FeV lässt bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen keinen Raum für eine abweichende individuelle Beurteilung des Sehvermögens. Weder die Fahrerlaubnisbehörde noch das Gericht ist befugt, die Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers von der generellen Bewertung unabhängigen sachverständigen Begutachtung zuzuführen. Der Verordnungsgeber hat hinsichtlich einer Vielzahl von Erkrankungen und Mängeln, die Gegenstand der Anlage 4 zur FeV sind, eine andere Regelung getroffen, nach der im Einzelfall eine Begutachtung angezeigt sein kann. Dies gilt jedoch nicht bei der Anlage 6 zur FeV.




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