Das Verkehrslexikon

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Cannabis-Rechtsprechung in Berlin

Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Cannabiskonsum in Berlin


In Berlin und Brandenburg besteht folgende Besonderheit: Bis zum 30.06.2005 hatte jedes dieser Bundesländer ein eigenes Oberverwaltungsgericht (OVG Berlin und OVG Brandenburg), vom 01.07.2005 an haben beide Länder ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht (OVG Berlin-Brandenburg).

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bleibt weiterhin auf die beiden Länder verteilt, während ich die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg ab 01.07.2005 doppelt - also in beiden Bundesländern - aufführe.

Außer dem OVG Berlin-Brandenburg ist für die Verwaltungsrechtsprechung im Land Berlin nur das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.




Gliederung:


- Oberverwaltungsgericht
- Verwaltungsgerichte



Oberverwaltungsgericht:


OVG Berlin v. 15.01.2004:
Weder der Besitz kleinerer Mengen Haschisch (einige Gramm in der Hosentasche) - im Gegensatz zu einigen "griff- und rauchbereiten Joints" im Handschuhfach - noch die Angabe des Betroffenen, "häufiger" Cannabis zu konsumieren lassen beim Fehlen einer Verbindung des Konsums mit dem Straßenverkehr auf regelmäßigen Konsum schließen und berechtigen daher nicht zu fahrerlaubnisrechtlichen Überprüfungsmaßnahmen in Form eines ärztlichen Gutachtens oder gar einer MPU.

OVG Berlin v. 15.01.2004:
§ 11 Abs 8 FeV rechtfertigt das Verlangen eines sog. Drogenscreenings nur dann, wenn konkrete Verdachtsmomente einen Dauerkonsum von Rauschmitteln (hier: Cannabis) annehmen lassen. Hinweise auf einen gelegentlichen Konsum von Cannabis genügen ohne das Hinzutreten weiterer straßenverkehrsrechtlich beachtlicher Umstände nicht.

OVG Berlin v. 11.11.2004:
Gibt ein Betroffener, nachdem bei ihm Marihuana und Amphetamine in geringen Mengen - ohne Verkehrsteilnahme und ohne Konsumhinweis - gefunden wurden, an, dass er seit „ungefähr einem Jahr Cannabisprodukte konsumiere, auch nicht oft, sondern nur am Wochenende, also einmal in der Woche“, so begründet dies den Verdacht auf regelmäßigen Konsum und rechtfertigt daher die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens in Form eines Drogenscreenings und im Weigerungsfall den Entzug der Fahrerlaubnis.

OVG Berlin-Brandenburg v. 15.02.2008:
Es bleibt offen, ob wegen einer vorgefundenen THC-Konzentration von 1,1 ng/ml sowie der einen mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum nahe legenden THC-Carbonsäure-Konzentration von 11 ng/ml und des zusätzlichen Gebrauchs von Amphetamin zudem der die Fahreignung ausschließende Tatbestand von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt ist.

OVG Berlin-Brandenburg v. 16.06.2009:
Bei einer Konzentration von mehr als 1 ng/ml THC im Blutserum ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig von fehlendem Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen.

OVG Berlin-Brandenburg v. 03.02.2010:
Nach der Rechtsprechung des Senats ist von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen bei einem Wert von mindestens 75 ng/ml THC-COOH oder aufgrund eigener Angaben des Betroffenen bzw. dann, wenn mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde. Ein aufgefundener aktiver THC-Wert von 6,2 ng/ml weist hingegen nicht auf mehrmaligen Konsum hin.

OVG Berlin-Brandenburg v. 21.03.2012:
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Beibringung eines Eignungsgutachtens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anordnung maßgeblich. Ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten muss auch dann beigebracht werden, wenn die zur Begutachtung Anlass gebenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nach der Anordnung im Verkehrszentralregister getilgt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgungsfrist vor Ablauf der Frist zur Beibringung des Gutachtens endet.

OVG Berlin-Brandenburg v. 02.08.2012:
Wer gelegentlich Cannabis und sonstige Arzneimittel zu sich nimmt, hat sich zu vergewissern, ob und welche Auswirkungen die Medikamente auf die Wirkungen und den Abbau der Droge haben; wer dies unterlässt und unter psychoaktiver Beeinflussung durch Cannabis ein Kraftfahrzeug führt, stellt in der Regel mangelndes Trennungsvermögen unter Beweis.

OVG Berlin-Brandenburg v. 16.06.2016:
Einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten ist die Fahrerlaubnis wegen eines Trennungsverstoßes im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu entziehen, wenn er mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml (oder mehr) im Blutserum am Straßenverkehr teilgenommen hat. Ein vorheriges Eignungsgutachten ist in einem solchen Falle nicht erforderlich.

Eine ausreichende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme liegt nur vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. - Nach der - von anderen Obergerichten geteilten - Überzeugung des Senats ist der „Risikogrenzwert“ bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blutserum anzusetzen. Bei diesem empfohlenen Grenzwert handelt es sich um einen sog. „analytischen Grenzwert“, d.h. einen Wert, der angibt, ab welcher Konzentration ein sicherer Nachweis und eine exakte Quantifizierung von THC bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie möglich ist.




Verwaltungsgericht:


    VG Berlin v. 23.01.2003:
    Über den bloßen Besitz oder den gelegentlichen Konsum von Cannabis hinaus müssen konkrete tatsächliche Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist. Liegen diese vor, ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage eines Drogenscreenings statthaft.

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