Alkohol-Themen
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Auslandsführerschein
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Begleitetes Fahren mit 17
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Cannabis-Themen
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Drogen-Themen
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EU-Führerschein
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Fahrerlaubnis-Themen
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Mindestalter
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MPU-Themen
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Personenbeförderung
Die Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht
Die Fahrerlaubnis ist die Berechtigung, Fahrzeuge bestimmter Klassen im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Über sie wird dem Berechtigten ein Führerschein als Beweisurkunde für die bestehende Fahrerlaubnis erteilt.
Zuständig für Erteilung und Entzug sowie für Auflagen und Beschränkungen sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden), und zwar in erster Linie die des Hauptwohnsitzes des Betroffenen, sonst die des jeweiligen Aufenthaltsortes bzw. beim Fehlen eines inländischen Wohn- oder Aufenthaltsortes jede untere Verwaltungsbehörde.
Vor dem Erwerb einer Fahrerlaubnis muss die Befähigung zum Führern von Kraftfahrzeugen in Fahrschulen theoretisch und praktisch erworben und durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen werden.
Beweispflichtig für seine Fahrbefähigung und für seine außerdem nötige charakterliche und geistige Fahreignung ist der Betroffene. Um bei Zweifeln jeglicher Art an der Fahreignung Entscheidungen treffen zu können, steht den Fahrerlaubnisbehörden ein reichhaltiges Arsenal an Hilfsmitteln zur Verfügung (Drogen-Screenings, Abstinenznachweise, Facharztgutachten, medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten usw.).
Zum Erhalt und zur Verbesserung ihrer Fahrbefähigung und Fahreignung werden den Betroffenen aus gegebenem Anlass Hilfen angeboten (Verkehrsunterricht, Kurse zur Wiederherstellung der Fahreignung, allgemeine und besondere Aufbauseminare, verkehrspsychologische Beratungen).
Fraglich ist, ob in Führerscheinsachen in Bayern noch ein Vorverfahren stattfindet oder ob statt des Widerspruchs unmittelbar vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden muss. § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO sieht bei Verwaltungsakten, die personenbezogene Prüfungsentscheidungen enthalten, nach Wahl des Betroffenen den Widerspruch oder die Klage vor. Ist man der Auffassung, dass die Erteilung oder der Entzug einer Fahrerlaubnis eine solche Prüfungsentscheidung ist, dann bliebe es bei dem Wahlrecht. Ist man der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist, dann bestimmt § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO):
Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO.
Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 29.07.2008 - M 6b S 08.2807) ist der Auffassung, dass es sich nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung handelt und geht daher davon aus, dass in Führerscheinsachen ein Vorverfahren nicht mehr stattfindet.
Gliederung:
Führerschein und Führerscheinklassen:
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Befristete Fahrerlaubnisse:
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- BVerwG v. 23.01.2003:
Verkehrsverstöße, die zwar noch nicht die Annahme rechtfertigen, der Betreffende sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, aber gleichwohl berechtigterweise gewisse Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, dürfen von den zuständigen Behörden zum Anlass genommen werden dürfen, Fahrerlaubnisse mit Fristen von weniger als fünf Jahren zu versehen; dies gilt nach dem Vorstehenden auch und gerade für Fahrerlaubnisse, die zur Personenbeförderung befähigen.
Probefahrerlaubnis und Nachschulung:
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Fahreignung:
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- Allgemeines: - nach oben -
- Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren
- Die Bindungswirkung des Strafurteils gegenüber der Verwaltungsbehörde
- Die MPU - Fahreignungsgutachten
- Himmelreich DAR 2005, 131:
Zur Zulässigkeit der Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens auch schon vor Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
- BVerwG v. 31.07.1985:
Letzter maßgeblicher Zeitpunkt zur Behebung von Eignungszweifeln ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides
- OVG Koblenz v. 19.07.2006:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, der dem Verwaltungsakt erst die für den Prozess entscheidende Gestalt gibt, sein
- VG Neustadt v. 16.03.2005:
Zur Pflicht der FE-Behörde, der Teilnahme an einem Kurs gem. § 70 FeV zuzustimmen und die Führerscheinakte dazu bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides herauszugeben
- VGH München v. 30.11.1998:
Rückwirkende Ausräumung von Eignungszweifeln (bezogen auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides) ist noch in der Berufungsinstanz zulässig
- OVG Lüneburg v. 08.03.2006:
Mit einem fachärztlichen Gutachten, das nicht in Absprache mit der Führerscheinbehörde und ohne die Führerscheinakte sowie ohne Fragestellung der Führerscheinbehörde erstellt wurde, können Eignungszweifel in der Regel nicht behoben werden.
- OVG Bautzen v. 26.10.2009:
Steht die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers vor Erlass des Widerspruchsbescheides im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wegen Metamphetaminkonsums nicht mehr fest, sondern bestehen nach erfolgreicher Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm nur noch Zweifel an der Fahreignung, muss die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit geben, durch ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten die Wiederherstellung seiner Fahreignung nachzuweisen. Sollen Zweifel mit einem früheren Drogenkonsum begründet werden, ist zusätzlich zu beachten, dass nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden kann. Der festgestellte Betäubungsmittelmissbrauch muss vielmehr nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen.
- Alkohol: - nach oben -
- Drogen: - nach oben -
- EU-Richtlinie 91/439/EWG zu Alkohol und Drogen: - nach oben -
ausländische Führerscheine:
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Zum Wohnsitz:
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Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden:
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- OLG Stuttgart v. 18.08.2005:
Mitteilungen der Justizbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt zwecks Eintragung in das Verkehrszentralregister unterliegen der gerichtlichen Überprüfung im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG vor. Die Punktebewertung ist nur im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.
- OVG Bautzen v. 19.04.2006:
Die Mitteilungen der Strafbehörden über Verurteilungen für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind Mitteilungen im Sinne des § 22 Abs 1 GVGEG, für die der Rechtsweg nach § 23 GVGEG gegeben ist. Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage dieser Mitteilung die Fahrerlaubnis, ist sie Empfängerstelle nach § 22 GVGEG , so dass der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 22 Abs 1 S 2 GVGEG ausgeschlossen ist, wenn nicht vor der Fahrerlaubnisentziehung bereits ein solcher Antrag gestellt wurde. Die Datenmitteilung ist dann im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Vorläufige Fahrerlaubnis im Eilverfahren:
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- VG Saarlouis v. 03.06.2009:
Wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Neuerteilung einer Fahrerlaubnis begehrt, ist neben den übrigen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache zu fordern, dass hinsichtlich der Beurteilung der Kraftfahreignung eine andere als die mit der einstweiligen Anordnung vorläufig erstrebte Entscheidung auch in der Hauptsache ausgeschlossen erscheint bzw. diesbezüglich eine an Sicherheit grenzende Aussicht auf Erfolg besteht.
Verkehrsunterricht:
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