Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht - Verwaltungsverfahrensrecht - Widerspruchsverfahren - maßgeblicher Zeitpunkt - Fahrerlaubnisentziehung
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Alkohol-Themen - Auslandsführerschein - Begleitetes Fahren mit 17 - Cannabis-Themen - Drogen-Themen - EU-Führerschein - Fahrerlaubnis-Themen - Mindestalter - MPU-Themen - Personenbeförderung


Die Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht


Die Fahrerlaubnis ist die Berechtigung, Fahrzeuge bestimmter Klassen im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Über sie wird dem Berechtigten ein Führerschein als Beweisurkunde für die bestehende Fahrerlaubnis erteilt.

Zuständig für Erteilung und Entzug sowie für Auflagen und Beschränkungen sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden), und zwar in erster Linie die des Hauptwohnsitzes des Betroffenen, sonst die des jeweiligen Aufenthaltsortes bzw. beim Fehlen eines inländischen Wohn- oder Aufenthaltsortes jede untere Verwaltungsbehörde.

Vor dem Erwerb einer Fahrerlaubnis muss die Befähigung zum Führern von Kraftfahrzeugen in Fahrschulen theoretisch und praktisch erworben und durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen werden.

Beweispflichtig für seine Fahrbefähigung und für seine außerdem nötige charakterliche und geistige Fahreignung ist der Betroffene. Um bei Zweifeln jeglicher Art an der Fahreignung Entscheidungen treffen zu können, steht den Fahrerlaubnisbehörden ein reichhaltiges Arsenal an Hilfsmitteln zur Verfügung (Drogen-Screenings, Abstinenznachweise, Facharztgutachten, medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten usw.).

Zum Erhalt und zur Verbesserung ihrer Fahrbefähigung und Fahreignung werden den Betroffenen aus gegebenem Anlass Hilfen angeboten (Verkehrsunterricht, Kurse zur Wiederherstellung der Fahreignung, allgemeine und besondere Aufbauseminare, verkehrspsychologische Beratungen).

Fraglich ist, ob in Führerscheinsachen in Bayern noch ein Vorverfahren stattfindet oder ob statt des Widerspruchs unmittelbar vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden muss. § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO sieht bei Verwaltungsakten, die personenbezogene Prüfungsentscheidungen enthalten, nach Wahl des Betroffenen den Widerspruch oder die Klage vor. Ist man der Auffassung, dass die Erteilung oder der Entzug einer Fahrerlaubnis eine solche Prüfungsentscheidung ist, dann bliebe es bei dem Wahlrecht. Ist man der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist, dann bestimmt § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO):
Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO.
Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 29.07.2008 - M 6b S 08.2807) ist der Auffassung, dass es sich nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung handelt und geht daher davon aus, dass in Führerscheinsachen ein Vorverfahren nicht mehr stattfindet.








Gliederung:



Führerschein und Führerscheinklassen: - nach oben -


Befristete Fahrerlaubnisse: - nach oben -
  • BVerwG v. 23.01.2003:
    Verkehrsverstöße, die zwar noch nicht die Annahme rechtfertigen, der Betreffende sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, aber gleichwohl berechtigterweise gewisse Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, dürfen von den zuständigen Behörden zum Anlass genommen werden dürfen, Fahrerlaubnisse mit Fristen von weniger als fünf Jahren zu versehen; dies gilt nach dem Vorstehenden auch und gerade für Fahrerlaubnisse, die zur Personenbeförderung befähigen.




Probefahrerlaubnis und Nachschulung: - nach oben -


Fahreignung: - nach oben -


ausländische Führerscheine: - nach oben -




Zum Wohnsitz: - nach oben -


Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden: - nach oben -
  • OLG Stuttgart v. 18.08.2005:
    Mitteilungen der Justizbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt zwecks Eintragung in das Verkehrszentralregister unterliegen der gerichtlichen Überprüfung im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG vor. Die Punktebewertung ist nur im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

  • OVG Bautzen v. 19.04.2006:
    Die Mitteilungen der Strafbehörden über Verurteilungen für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind Mitteilungen im Sinne des § 22 Abs 1 GVGEG, für die der Rechtsweg nach § 23 GVGEG gegeben ist. Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage dieser Mitteilung die Fahrerlaubnis, ist sie Empfängerstelle nach § 22 GVGEG , so dass der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 22 Abs 1 S 2 GVGEG ausgeschlossen ist, wenn nicht vor der Fahrerlaubnisentziehung bereits ein solcher Antrag gestellt wurde. Die Datenmitteilung ist dann im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.




Vorläufige Fahrerlaubnis im Eilverfahren: - nach oben -
  • VG Saarlouis v. 03.06.2009:
    Wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Neuerteilung einer Fahrerlaubnis begehrt, ist neben den übrigen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache zu fordern, dass hinsichtlich der Beurteilung der Kraftfahreignung eine andere als die mit der einstweiligen Anordnung vorläufig erstrebte Entscheidung auch in der Hauptsache ausgeschlossen erscheint bzw. diesbezüglich eine an Sicherheit grenzende Aussicht auf Erfolg besteht.




Verkehrsunterricht: - nach oben -