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Punktsystem
Verzicht auf die Fahrerlaubnis
Der Fahrerlaubnisinhaber kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde jederzeit auf seine Fahrerlaubnis verzichten. Die Erklärung muss der Fahrerlaubnisbehörde zugehen. In Konsequenz der Erklärung muss der Führerschein bei ihr abgeliefert werden.
Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit des Verzichts können sich ergeben, wenn die Erklärung in einem Strafverfahren abgegeben wird (um z. B. eine ausdrückliche Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafurteil zu vermeiden oder - besonderes bei sehr betagten Verkehrsteilnehmern - sogar eine Verfahrenseinstellung als Belohnung für den Verzicht zu erlangen).
Gliederung:
Allgemeines:
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Verzicht und isolierte Sperre als Entzug im Sinne der Führerscheinrichtlinien:
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- VGH Mannheim v. 02.02.2009:
Im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG steht der vom Fahrerlaubnisinhaber zur Abwendung einer angekündigten Entziehungsverfügung erklärte Verzicht auf die Fahrerlaubnis dem Entzug der Fahrerlaubnis gleich.
- VGH Mannheim v. 18.11.2010::
Die Verhängung einer isolierten strafgerichtlichen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB stellt jedenfalls bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eine entzugsähnliche Maßnahme dar. Eine isolierte Fahrerlaubnissperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB dürfte auch bei Ersterwerbern im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzustellen sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 02.02.2009 - 10 S 3323/08).
Verzichtserklärung im Strafverfahren:
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- VG Berlin v. 20.06.1997:
Ein Verzicht des Angeklagten im gegen ihn anhängigen Strafverfahren auf seine Fahrerlaubnis ist wirksam und führt zum Erlöschen derselben.
- LG Bad-Kreuznach v. 25.04.2005:
Erklärt ein Angeklagter gegenüber dem Strafgericht den Verzicht auf seine Fahrerlaubnis und verbleibt sein Führerschein nach Abgabe bei der Strafakte, so ist dieser Verzicht mangels Zugang der Verzichtserklärung und des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde unwirksam.
Punktelöschung bei Verzicht?
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- Das Mehrfachtäter-Punktsystem
- VG Freiburg v. 11.09.2008:
Es ist ernsthaft zu erwägen, § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (Löschung von Punkten) in Fällen des Verzichts auf die Fahrerlaubnis, die der Entziehung derselben gleichstehen, entsprechend anzuwenden.
- VG Gelsenkirchen v. 21.07.2009:
§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ist entsprechend auch auf solche Fälle anwendbar, in denen ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Rahmen eines Entziehungsverfahrens nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 StVG erfolgt und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 10 StVG neu erteilt wird.
- VGH München v. 15.12.2009:
§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ist im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dann in Verzichtsfällen anzuwenden, wenn seine Nichtanwendung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten würde. Das ist nach Auffassung des Senats aber nicht generell der Fall. Allerdings wäre es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn einem Betroffenen die Löschung der Punkte verwehrt bliebe, der nach dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und der Ablieferung seines Führerscheins die Voraussetzungen für deren Wiedererteilung erfüllt und dem die Fahrerlaubnis auch tatsächlich wiedererteilt wird.
- BVerwG v. 03.03.2011:
Ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG.
Anordnung einer MPU nach Verzicht in der Probezeit?
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- VG Freiburg v. 27.01.2010:
Gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 StVG entfällt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn die zur Wiedererteilung beantragte Fahrerlaubnis zuvor gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG wegen Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar entzogen worden ist. Eine Ausnahme hiervon hat jedoch dann zu gelten, wenn die frühere Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar unzulässig war, weil wegen konkreter Eignungszweifel (hier: wiederholte vorsätzliche Straftaten gemäß § 6 PflVG ) die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend gewesen wäre und mithin das Punktsystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen der Notwendigkeit einer anderen Maßnahme nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen.
- VG Düsseldorf v. 02.05.2011:
Verzichtet der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf sie während der Probezeit, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG sofort eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen (Abweichung von VGH Hessen, Beschl. vom 18. Dezember 2008, 2 B 2277/08 , NJW 2009, 2231).