Augenblicksversagen und Rotlichtverstöße
 

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Augenblicksversagen und Rotlichtverstöße









Gliederung:



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Rechtsprechung: - nach oben -
  • BayObLG v. 27.07.2004:
    Kein Augenblicksversagen bei roter Ampel, wenn man blindlings dem Vordermann folgt (es liegt kein Mitzieheffekt vor)

  • OLG Hamm v. 06.02.2006:
    Derjenige, der ein von ihm zu beachtendes Wechsellichtzeichen überhaupt nicht wahrnimmt, zeigt gerade die grobe Nachlässigkeit und Verantwortungslosigkeit, derentwegen es regelmäßig geboten ist, die Besinnungsfunktion des Fahrverbotes anzuwenden, sodass er sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen kann

  • OLG Karlsruhe v. 10.10.2006:
    Ein Augenblicksversagen liegt nicht vor, wenn sich ein Fahrzeugführer in seiner Aufmerksamkeit von einem wegen eines Defektes liegen gebliebenen Fahrzeug derart ablenken lässt, dass er dass Rotlicht einer Lichtzeichenanlage übersieht.

  • OLG Bamberg v. 29.06.2009:
    Auch wenn die Voraussetzungen eines Regelbeispiels gegeben sind, ist der Tatrichter nicht der Prüfung enthoben, ob Umstände des konkreten Falles in objektiver oder subjektiver Hinsicht der Annahme eines Regelfalles entgegenstehen und insbesondere die Verhängung eines Fahrverbots als unangemessen erscheinen lassen. Gerade beim sog. „qualifizierten“ Rotlichtverstoß gemäß Nr. 132.2 des Bußgeldkatalogs sind Fallgestaltungen denkbar, die kein besonders verantwortungsloses Verhalten im Sinne einer groben Pflichtverletzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erkennen lassen. Die Feststellung eines sog. Frühstarts allein reicht hierfür jedoch nicht aus. Anders kann dies aber sein, wenn die Ampelregelung nicht den Querverkehr schützen, sondern lediglich den Verkehrsfluss fördern soll.

  • OLG Hamm v. 19.10.2009:
    Hält ein Kfz-Führer zunächst an einer für ihn Rot abstrahlenden Fußgängerampel an und lässt zwei Passanten vorbei, um dann bei noch rotem Ampellicht zu starten und weiter zu fahren, dann liegt ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß vor, bei dem die Verhängung eines Fahrverbots geboten ist. Es handelt sich nicht um ein Augenblicksversagen,, wenn dafür keine besonderen Umstände sprechen, die vom Betroffenen geltend gemacht werden müssen.