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Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen
Von einem sog. Augenblicksversagen spricht man dann, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann.
Besonders, wenn hierdurch ein geschwindigkeitsbegrenzendes Schild oder das Rotlicht einer Ampel übersehen wird, ist zu untersuchen, ob der daraus resultierende Verstoß nicht auf ein milder zu beurteilendes Augenblicksversagen zurückzuführen ist.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht führt ein solches Augenblicksversagen in der Regel keineswegs zur Verfahrenseinstellung und nur in sehr seltenen Fällen zu einer Verringerung der Regelbuße; wohl aber kann ein an sich verwirktes Regelfahrverbot entfallen.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Kein Fahrverbot bei bloßem Augenblicksversagen
- Augenblicksversagen infolge von Blendung
- BGH v. 11.09.1997:
Die Anordnung eines Fahrverbots gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betr. infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte
- OLG Hamm v. 13.12.2005:
Die Grundsätze des Augenblicksversagens können nicht dazu herangezogen werden, um überhaupt jeden Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Betroffenen entfallen zu lassen
- OLG Braunschweig v. 15.03.1999:
Zum Augenblicksversagen trotz beharrlicher Pflichtverletzung
- OLG Koblenz v. 20.09.2004:
Ausführlich zu grober Pflichtverletzung, Gleichgültigkeit und Augenblicksversagen
- OLG Hamm v. 23.05.2005:
Anforderungen an die richterliche Auseinandersetzung mit einem vom Betroffenen geltend gemachten Augenblicksversagen
- OLG Hamm v. 19.10.2009:
Hält ein Kfz-Führer zunächst an einer für ihn Rot abstrahlenden Fußgängerampel an und lässt zwei Passanten vorbei, um dann bei noch rotem Ampellicht zu starten und weiter zu fahren, dann liegt ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß vor, bei dem die Verhängung eines Fahrverbots geboten ist. Es handelt sich nicht um ein Augenblicksversagen,, wenn dafür keine besonderen Umstände sprechen, die vom Betroffenen geltend gemacht werden müssen.
- OLG Düsseldorf v. 05.03.2010:
Die Möglichkeit, dass der Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, muss der Tatrichter dann in Rechnung stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Bußgeldverfahren einwendet. Soweit der Betroffene geltend macht, infolge eines entschuldbaren Augenblicksversagens das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen an der Messstelle übersehen zu haben, ist das Amtsgericht gehalten, nähere Feststellungen zur Art und Weise der Geschwindigkeitsbeschränkung und zu den örtlichen Gegebenheiten zu treffen, damit dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit zur Prüfung der Frage eröffnet ist, ob der Wahrnehmungsfehler vorwerfbar ist.
Weiteres zum Thema Fahrverbot:
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Zur Verhängung und Verbüßung von Fahrverboten:
Zum Absehen vom Fahrverbot: