|
|
Absehen vom Fahrverbot
- Beharrliche Pflichtverletzung
- Fahrerlaubnis-Themen
- Fahrverbots-Themen
- Geschwindigkeitsverstöße
- Grobe Pflichtverletzung
- OWi-Themen
- Regelfahrverbot
- Rotlichtverstöße
Absehen vom Fahrverbot
Wenn durch die Bußgeldkatalog-Verordnung die Anordnung eines Fahrverbots wegen der unterstellten Gefährlichkeit des begangenen Verkehrsverstoßes angezeigt ist, kommt ein Absehen vom vorgenannten Regeltatbestand nur dann in Betracht, wenn Härten ganz außergewöhnlicher Art vorliegen oder sonstige, das äußere oder innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen von dieser Sanktion rechtfertigen.
Im Laufe vieler Jahre haben sich in der Rechtsprechung viele Fallgruppen herausgebildet, in denen nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots - mit oder auch ohne Kompensation durch eine Erhöhung der Geldbuße - abgesehen werden kann. Die Fülle der teilweise auch divergierenden Rechtsprechung lässt eine erschöpfende Erläuterung der Ausnahmegestaltungen in diesem Rahmen nicht zu. Die hauptsächlichen Fallgruppen sind:
- das sog. Augenblicksversagen
- die Existenzgefährdung bei Selbständigen
- der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei abhängig Beschäftigen
- extrem langer Zeitablauf zwischen Vorfall und Urteil
- notstandsähnliche Situationen bei der Tatbegehung
- besondere persönliche Umstände
- besondere Umstände des Einzelfalls bei der Tatbegehung
- Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums
Da die Staatsanwaltschaft gegen Urteile in Bußgeldsachen, in denen trotz Vorliegen eines Regelfalls von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen wurde, das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde hat, findet eine Kontrolle der Amtsrichter durch das jeweilige Oberlandesgericht statt, so dass einem Wildwuchs an Großzügigkeit recht schnell der Boden entzogen wird. Auf der anderen Seite gibt es erstaunlich viele OLG-Urteile, in denen zu strenge Amtsgerichtsurteile aufgehoben werden.
Gliederung:
Allgemeines zum Absehen vom Fahrverbot bei Regelverstößen: - nach oben -
- Absehen vom Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Absehen vom Fahrverbot bei Rotlichtverstößen
- OLG Karlsruhe v. 10.11.2004:
Ausführlich zum Begründungszwang, wenn vom Regelfahrverbot abgesehen werden soll und zur notstandsähnlichen Situation eines Arztes
- OLG Hamm v. 03.03.2005:
Zur gebotenen Kompensation des Fahrverbots durch Erhöhung der Geldbuße
- OLG Hamm v. 02.08.2005:
Das Absehen vom Regelfahrverbot erfordert eine eingehende Begründung; die behauptete Unmöglichkeit, mehrere tägliche Kundenbesuche mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigen zu können, rechtfertigt kein Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung.
- OLG Karlsruhe v. 31.08.2005:
Der Tatrichter kann von der Verhängung eines nach dem Bußgeldkatalog indizierten Fahrverbots absehen, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten mit Ausnahmecharakter und Abweichungen vom Normalfall aufweist und er die Überzeugung gewinnt, dass trotz eines Regelfalles die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen ist und der notwendige Warneffekt schon allein unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann.
- AG Rendsburg v. 01.12.2005:
Von einem Regelfahrverbot ist abzusehen; wenn der Betroffene eine anerkannte verkehrspsychologische Intensivberatung in Anspruch genommen hat. Die Teilnahme an der Maßnahme avanti-Fahrverbot des Nord-Kurses erfüllt diese Voraussetzung. Von einer Erhöhung der Geldbuße gemäß § 4 IV BKatV ist wegen der bereits erbrachten Kosten für die verkehrspsychologische Intensivberatung abzusehen.
- OLG Hamm v. 03.07.2006:
Zum Absehen vom Fahrverbot aufgrund beruflicher Umstände unter ggf. massiver Erhöhung der Geldbuße (unvorbelastete Vielfahrerin, die angab, beruflich auf den Führerschein angewiesen zu sein)
- OLG Hamm v. 10.11.2006:
Ist der Betroffene in der Vergangenheit bereits mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, bedarf es einer eingehenden Erörterung, warum trotz dieser Vorwarnung(en) nun nochmals von der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbotes abgesehen werden kann bzw. soll.
- OLG Bamberg v. 09.01.2007:
Allein die Tatsache, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit auf einer Autobahn bei geringem oder nahezu fehlendem Verkehrsaufkommen ereignet hat, rechtfertigt ohne das Hinzuziehen sonstiger besonderer Umstände keine Ausnahme von einem verwirkten Fahrverbot.
- OLG Hamm v. 02.07.2007:
Der Tatrichter darf nach Aufhebung des Bußgeldausspruchs und des Fahrverbots durch das Rechtsbeschwerdegericht die ursprünglich verhängte Geldbuße grundsätzlich erhöhen, wenn er von der nochmaligen Verhängung eines Fahrverbots absieht. Allerdings kommt eine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 4 BKatV dann nicht mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbots wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen nicht mehr bedarf.
- OLG Bamberg v. 11.07.2007:
Die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, ist von den Gerichten zu beachten. Ist ein - regelmäßig als vermeidbar anzusehender - Verbotsirrtum angesichts der konkreten Beschilderung als fernliegend anzusehen, liegt ein Regelverstoß vor, der die Ahndung mit einem Fahrverbot indiziert.
- OLG Hamm v. 12.10.2007:
Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf dabei der positiven Feststellung und Darlegung der entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen.
- OLG Bamberg v. 20.08.2008:
Ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht seinen Feststellungen zwar nicht ausschließlich nur die Angaben des Betroffenen zu Grunde gelegt, diese im Ergebnis jedoch ohne hinreichende Ausschöpfung sonstiger Beweismittel nur einer an der Oberfläche verbleibenden Plausibilitätsprüfung unterzogen hat, genügt dies den aus § 267 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG resultierenden sachlichrechtlichen Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe regelmäßig nicht.
- AG Lüdinghausen v. 23.01.2009:
Ein Absehen von einem Regelfahrverbot nach einem grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsverstoß ist selbst bei Vorliegen etwaiger Härten dann nicht möglich, wenn zugleich ein Fall der Beharrlichkeit vorlag.
- OLG Hamm v. 12.06.2009:
Allein der Umstand, dass die für die Indizierung eines Fahrverbotes maßgebliche Grenze einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur knapp (hier um 1 km/h) überschritten wurde, begründet noch keinen Ausnahmefall. Im Falle der Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften hat der Verordnungsgeber die maßgebliche untere Grenze, ab der ein Fahrverbot eingreift, mit 31 km/h festgesetzt, so dass allein der Umstand, dass der abzuurteilende Verstoß am untersten Rand dieser Grenze liegt, ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots nicht zu rechtfertigen vermag.
- OLG Hamm v. 19.01.2010:
Der Tatrichter hat im Rahmen der Verhängung des Fahrverbotes stets zu prüfen, ob außergewöhnliche Umständen vorliegen, die ausnahmsweise, insbesondere unter Beachtung des Übermaßverbotes, das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen, was dann der Fall ist, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen.
- OLG Hamm v. 01.07.2011:
Von der Verhängung eines damit indizierten Regelfahrverbots kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, nämlich wenn die Anordnung einer Härte ganz außergewöhnlicher Art darstellen würde oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigen können. Eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot bedarf es dann nicht, wenn der Begründung des amtsrichterlichen Urteils im Übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann. Die Schwere des Verstoßes beurteilt sich dabei nicht nur anhand des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch anhand der im Einzelfall gegebenen Verkehrs- und Messsituation.
Absehen bei Alkohol-OWi: - nach oben -
- OLG Hamm v. 23.04.2009:
Soll vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, so bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung des Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalls auszuschließen und auch dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen. Deshalb hat das Amtsgericht eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der es im einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot bei einer Ordnungswidrigkeit wegen einer Trunkenheitsfahrt abzusehen.
Keine Urlaubsmöglichkeit: - nach oben -
- OLG Hamm v. 24.04.2008:
Das Absehen vom Regelfahrverbot gegen eine drastische Erhöhung des Regelbußgeldes von 250,00 auf 700,00 €, weil dem Betroffenen ein Urlaubsanspruch bislang noch nicht zustehe und er auch im Falle einer Festanstellung in den ersten 6 Monaten keinen Urlaub nehmen könne, muss im einzelnen durch Darlegung der Umstände, weshalb ein Urlaub in angemessener Frist nicht möglich ist, im Urteil dargelegt werden.
Keine Notwendigkeit für persönliches Erscheinen für ein Absehen vom Regelfahrverbot: - nach oben -
- OLG Hamm v. 01.07.2008:
Die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung einer Fahrverbotes unter angemessener Erhöhung des Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BkatV abgesehen werden kann, rechtfertigt die Ablehnung eines Entbindungsantrages nicht, weil es dafür grundsätzlich nicht auf den persönlichen Eindruck von dem/der Betroffenen in der Hauptverhandlung ankommt.
Weiteres zum Thema Fahrverbot: - nach oben -
Zur Verhängung und Verbüßung von Fahrverboten:
Zum Absehen vom Fahrverbot:
|
|