Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung
 

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Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung


Alternativ zu einem Fall grober Pflichtverletzung kann ein Fahrverbot auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängt werden. Dass aus einem einzigen Verstoß keine Beharrlichkeit abzuleiten ist, versteht sich von selbst.

Eine beharrliche Pflichtverletzung begeht nur, wer Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt. Beharrlich begangen sind also Pflichtverletzungen, die ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen.

Gerade die vielfache Wiederholung selbst geringerer Ordnungswidrigkeiten kann Anlass sein, gegen einen unbelehrbaren Verkehrsteilnehmer die Denkzettel- und Besinnungsfunktion auch eines über einen Monat hinausgehenden Fahrverbots zum Zuge kommen zu lassen.

Dabei ist der zeitliche Abstand zwischen mehreren Verstößen zu berücksichtigen. Exakte Grenzen gibt es aber nicht. Frühere Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen den Vorwurf beharrlicher Pflichtverletzung nur, wenn ein innerer Zusammenhang zu der erneuten Ordnungswidrigkeit besteht.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung
  • Das Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung

  • OLG Düsseldorf v. 04.01.1993:
    Kein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung nach drei Geschwindigkeitsüberschreitungen geringeren Gewichts innerhalb von 14 Monaten

  • BayObLG v. 07.02.1995:
    Kein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach drei einschlägigen Vorbelastungen innerhalb von 3 Jahren

  • KG Berlin v. 17.11.2004:
    Die Anordnung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 II 1 BKatV, der nur ein Regelbeispiel für die beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers durch wiederholte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufführt, nicht vorliegen, der beharrliche Pflichtenverstoß aber von ähnlich starkem Gewicht ist.

  • OLG Bamberg v. 20.02.2006:
    Auch bei unter 26 km/h liegenden wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen kann die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG angemessen sein; jedoch ist dies erst bei größerer Anzahl und/oder höherer zeitlicher Dichte der Fall.

  • OLG Bamberg v. 06.07.2006:
    Bei zwei Voreintragungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen um 21 km/h bzw. 24 km/h sowie einem aktuellen Verstoß mit einer Überschreitung um 28 km/h ist eine Bußgeldverdoppelung auf 100 Euro, nicht jedoch eine Fahrverbotsanordnung angemessen.

  • OLG Bamberg v. 02.07.2007:
    Weist das Verkehrszentralregister für den Betroffenen an Vorahndungen zwei seit dem 22.05.2003 bzw. 11.05.2004 rechtskräftige Vorahndungen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit jeweils um 24 km/h sowie eine seit dem 05.04.2005 rechtskräftige Vorahndung wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons auf, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme einer nunmehr beharrlich begangenen Pflichtverletzung.

  • AG Lüdinghausen v. 23.01.2009:
    Ein Absehen von einem Regelfahrverbot nach einem grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsverstoß ist selbst bei Vorliegen etwaiger Härten dann nicht möglich, wenn zugleich ein Fall der Beharrlichkeit vorlag.

  • OLG Bamberg v. 22.10.2009:
    Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls ist wegen der Vorahndungslage des Betroffenen angezeigt, wenn die (neuerliche) Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, der Verkehrsverstoß jedoch wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist. Eine derartige Gleichsetzung kann im Einzelfall aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit auch bei einer Unterschreitung des Richtwertes von 26 km/h der verfahrensgegenständlichen oder aber der früheren Geschwindigkeitsverstöße geboten sein.

  • OLG Bamberg v. 30.03.2011:
    Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines - hier allein in Betracht kommenden und vom Amtsgericht zu Recht seiner Prüfung zugrunde gelegten - beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls ist wegen der Vorahndungslage des Betroffenen insbesondere angezeigt, wenn die (neuerliche) Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, der Verkehrs- verstoß jedoch wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist. Eine derartige Gleichsetzung kann - wovon das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht - im Einzelfall aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit, der Häufigkeit früherer Verstöße auch bei einer Unterschreitung des "Grenzwertes" von 26 km/h der verfahrensgegenständlichen bzw. der früheren Geschwindigkeitsverstöße oder auch wegen früherer erhöhter Bußgeldahndungen oder eines früheren Fahrverbots geboten sein.

  • OLG Bamberg v. 28.12.2011:
    Der für die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV notwendige innere Zusammenhang ist bei einem Zusammentreffen von Geschwindigkeits- mit Abstands- oder Rotlichtverstößen regelmäßig anzunehmen (Anschluss an OLG Bamberg NJW 2007, 3655f. = NZV 2008, 48f. = zfs 2007, 707f.).




Keine Berücksichtigung von Taten in der Überliegefrist: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 22.12.2009:
    Taten, die tilgungsreif sind, sich aber noch in der Überliegefrist befinden, dürfen nur dann für die Verhängung eines Fahrverbots herangezogen werden, wenn die erneute Tat noch während des Laufs der Überliegefrist zur Eintragung gekommen ist.




Fahrverbot bei Handybenutzung: - nach oben -
  • OLG Jena v. 23.05.2006:
    Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO kann die Anordnung eines Fahrverbots gem. § 25 Abs. 1 StVG wegen beharrlicher Pflichtverletzung rechtfertigen.