Absehen vom Fahrverbot bei bestimmten Berufen? - Berufsgruppen
 

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Absehen vom Fahrverbot bei bestimmten Berufen?


Merkwürdigerweise wird bei bestimmten Berufen des öfteren von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen. Hierin zeigt sich durchaus eine befremdliche Zweiklassen-Rechtsprechung, so z. B. wenn ein sogar einschlägig vorbelasteter Rechtsanwalt wegen seiner Termine kein Fahrverbot zu verbüßen braucht. Auch die gelegentliche Bevorzugung von Ärzten ist eigentlich durch nichts gerechtfertigt.

Jedoch ist die Rechtsprechung auf diesem Gebiet durchaus auch widersprüchlich, so dass niemand hoffen kann, einfach mit Verweis auf seine Berufstätigkeit privilegiert zu werden. So hat das OLG Hamm (Beschl. v. 06.02.2006 - 2 Ss OWi 31/06) festgestellt:
Es entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen, nur gewisse Bevölkerungsgruppen wie beispielsweise Hausfrauen und Rentner, die sich in aller Regel nicht auf die Notwendigkeit ihrer Fahrerlaubnis berufen können, mit dem Regelfahrverbot zu belegen, Berufstätige aber selbst im Falle beharrlicher Verstöße davon auszunehmen.









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Bamberg v. 11.04.2006:
    Bei der Berücksichtigung des Übermaßverbotes ist bei Berufskraftfahrern gegenüber einer pauschalen Verkürzung der Fahrverbotsfrist vorrangig die Möglichkeit einer Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten zu prüfen. Auch dann, wenn der Betroffene in erster Linie aus der Fahrverbotsdauer eine Existenzgefährdung herleitet, hat das Tatgericht, will es das an sich verwirkte Fahrverbot abkürzen, den Vortrag des Betroffenen kritisch zu hinterfragen und das Ergebnis seiner Prüfung in den Urteilsgründen darzulegen.




Einzelheiten aus der Rechtsprechung: - nach oben -


    Apotheker: - nach oben -

    • OLG Hamm v. 31.01.2008:
      Die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot im Fall der Verhängung des Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG sind geringer sind als im Fall der Verhängung eines Fahrverbots bei einer Verurteilung nach § 24a StVG; insofern genügen erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände. Außergewöhnliche Umstände sind nicht erforderlich. Aber weder das eine noch das andere liegt bei einer alleinerziehenden Apothekerin mit mehreren Kindern vor.




    Arzt: - nach oben -

    • AG Potsdam v. 28.11.2000:
      Trotz einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße kann gegen Erhöhung der Geldbuße auf 1.000 DM auf die Verhängung eines Fahrverbots gegen den ärztlichen Leiter einer Tumorklinik verzichtet werden, da er 24 Stunden am Tag abrufbereit sein muss und es wegen der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Klinik von 26 km, besonders zur Nachtzeit, kompliziert ist, rechtzeitig zur Klinik zu kommen.




    Busfahrer: - nach oben -

    • AG Gelnhausen v. 02.12.2005:
      Bei einem nicht vorbestraften Busfahrer mit befristetem Arbeitsverhältnis, dem bei Verhängung eines Fahrverbotes der Verlust des Arbeitsplatzes droht, kommt ein Absehen vom Fahrverbot unter Erhöhung der Geldbuße in Betracht.




    Gastwirt: - nach oben -

    • OLG Hamm v. 01.06.2006:
      Bei einem Gastwirt muss nachgewiesen werden, dass er weder durch einen Fahrer noch durch Einschaltung eines Familienangehörigen oder eines Lieferservices noch durch Verlagerung des Fahrverbots in einen Urlaub die Vernichtung seiner Existenz abwenden kann.




    Geschäftsführer: - nach oben -




    Kfz-Mechaniker: - nach oben -

    • OLG Hamm v. 07.02.2008:
      Auch bei einem Kfz-Mechaniker, der berufsbedingt einen Führerschein benötigt, kann vom Fahrverbot nicht abgesehen werden, wenn unter Berücksichtigung der Vier-Monats-Schonfrist eine Verbüßung im Urlaub möglich ist.




    Lehrer: - nach oben -

    • AG Lüdinghausen v. 21.03.2005:
      In einer Doppelverdienerehe mit monatlichem Gesamtnettoeinkommen von mehr als 7000 Euro ist es der Betr. stets zumutbar, für die Dauer eines Fahrverbotes einen Fahrer anzustellen. Kann eine Lehrerin durch Zubilligung der Abgabefrist gem. § 25 Il a StVG das Fahrverbot in die bevorstehenden Sommerferien verschieben, so kommt ein Absehen von der Fahrverbotsanordnung wegen beruflicher Härten nicht in Betracht.




    Rechtsanwalt: - nach oben -

    • OLG Hamm v. 29.09.2004:
      Das Regelfahrverbot muss auch bei einem Rechtsanwalt verhängt werden.

    • AG Potsdam NJW 2002, 3342:
      Bei einem Rechtsanwalt, der regelmäßig Gerichtstermine in einem weiten Umkreis von seiner Kanzlei wahrnehmen muss, ist in Anwendung von § 2 IV BKatV von einem Fahrverbot abzusehen, weil die Anordnung eines Fahrverbots den Betroffenen bei der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde.

    • AG Lüdinghausen v. 31.10.2005:
      Einem Rechtsanwalt mit einem Monatsnettoeinkommen von 4000 bis 5000 Euro ist es zumutbar, für ein mit „Schonfrist” versehenes einmonatiges Fahrverbot einen Fahrer anzustellen oder in seiner großen Sozietät durch Umorganisation innerhalb seiner Kanzlei vorübergehend einen von zahlreichen Mitarbeitern zu Fahrzwecken einsetzen.




    Schauspieler: - nach oben -

    • OLG Bamberg v. 31.03.2005:
      Dass ein Betroffener als Fernseh-Schauspieler (hier: als „Fernseh-Kommissar“) in Ausübung seiner künstlerischen Tätigkeit regelmäßig beim Führen von Kraftfahrzeugen einem großen Publikum präsentiert wird, rechtfertigt das Absehen von einem Fahrverbot als Regelfolge der Ordnungswidrigkeit (§ 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BKatV) grundsätzlich nicht.

    • OLG Hamm v. 29.06.2010:
      Auch wenn eine bekannte Schauspielerin vertraglich verpflichtet ist, an wechselnden Einsatzorten und durchweg in erheblicher Entfernung von ihrem Wohnort berufliche Termine wahrzunehmen, hindert dies nicht, ein durch eine erhebliche Geschwindigekeitsüberschreitung verwirktes Fahrverbot zu verhängen. Bei einem erheblichen Einkommen ist es zuzumuten, durch die Benutzung von Taxen oder die Einstellung eine Fahrers die entstehenden Schwierigkeiten zu meistern.




    Taxifahrer: - nach oben -

    • OLG Düsseldorf v. 27.06.1994:
      Regelfahrverbot auch bei einem Taxifahrer

    • OLG Hamm v. 26.06.1995:
      Bei einem Taxifahrer kann auch bei einem Regelverstoß von einem Fahrverbot abgesehen werden, jedoch bedarf dies einer eingehenden Auseinandersetzung mit allen beruflichen und persönlichen Verhältnissen.

    • OLG Hamm v. 06.02.2006:
      Es entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen, nur gewisse Bevölkerungsgruppen wie beispielsweise Hausfrauen und Rentner, die sich in aller Regel nicht auf die Notwendigkeit ihrer Fahrerlaubnis berufen können, mit dem Regelfahrverbot zu belegen, Berufstätige - wie z. B. Taxifahrer - aber selbst im Falle beharrlicher Verstöße davon auszunehmen.




    Tierarzt: - nach oben -

    • AG Osnabrück v. 06.11.2000:
      Trotz einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h auf der BAB kann gegen Erhöhung der Geldbuße auf 400 DM auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichtet werden, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Tierarzt handelt, der für die Dauer des Fahrverbots seinen Beruf kaum ausüben könnte.