Absehen vom Fahrverbot wegen notstandsähnlicher Situationen
 

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Absehen vom Fahrverbot wegen notstandsähnlicher Situationen


Notstandsähnliche Situationen können durchaus dazu führen, dass für eine formale Gesetzwidrigkeit gerechtfertigt ist. Dies kann nicht nur bei Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Rolle spielen, sondern sogar bei Rotlichtverstößen.

Allerdings sind bei der vorzunehmenden Interessen- und Güterabwägung wegen des hohen Gefährdungspotentials einer Ordnungswidrigkeit für andere Verkehrsteilnehmer strengste Anforderungen zu stellen.

Andererseits muss, sofern der Betroffene nur irrig an das Vorliegen eines sein Handeln rechtfertigenden Notstands glaubte, geprüft werden, ob eine ihn entlastende Irrtumslage gegeben war.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Fahrverbot und notstandsähnliche Situationen bei Geschwindigkeitsverstößen

  • OLG Hamburg v. 20.12.1994:
    Kein Fahrverbot, wenn ein Taxifahrer von einem Gast zur Eile "genötigt" wird (Rotlichtverstoß mit Unfall)

  • OLG Hamm v. 04.03.2009:
    Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles für die Verhängung eines Fahrverbots eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Zwar ist es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft und regelmäßig ein großes Interesse daran haben wird, der Verhängung eines Fahrverbotes zu entgehen, dürfen jedoch nicht ohne weitere Prüfung hingenommen werden; ggf. muss darüber Beweis erhoben werden.