Alkohol-Themen
-
Cannabis-Themen
-
Drogen-Themen
-
Fahrerlaubnis-Themen
-
Fahrverbots-Themen
-
MPU-Themen
Absehen vom Fahrverbot auf Grund besonderer Persönlichkeitsstruktur, bei Schwerbehinderung oder sonstigen wichtigen Gründen
Gelegentlich kommt es vor, dass ein Betroffener vom Fahrverbot verschont bleibt, weil der Richter in ihm eine besondere künftige Wohlverhaltensgarantie entdeckt. Manchmal wird es sich aber auch um eine gewisse Dankbarkeit oder Anerkennung für besonderen Einsatz für die Gemeinschaft handeln. Hierher sind wohl Fälle zu zählen wie der Einsatzleiter der freiwilligen Feuerwehr, ehrenamtliche Betätigung in Nothilfe-Organisationen usw.
Gerade solche Fälle machen es einem Anwalt außerordentlich schwer, den betroffenen Mandanten sachgerecht zu beraten. Muß nicht mit einem rechtsschutzersicherten Mandanten stets probiert werden, durch ein "treuherziges Rüberkommen" Rettung vor dem Fahrverbot zu finden?
Andererseits gibt es in diesem Bereich aber auch durchaus Fälle, in denen "Gnade" als berechtigt anzuerkennen ist: z. B. die auf dem Dorf lebende querschnittgelähmte Rollstuhlfahrerin, bei der die Verbüßung eines einmonatigen Fahrverbots völlig außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit liegen kann.
Gliederung:
Persönlichkeitsstruktur:
- nach oben -
Behinderung:
- nach oben -
- OLG Frankfurt am Main v. 21.02.1995:
Kein Fahrverbot bei einer alleinlebenden, querschnittsgelähmten Rollstuhlfahrerin
- OLG Brandenburg v. 10.03.2004:
Begründet die Verhängung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine schwere, nahezu unerträgliche Härte, so darf es nicht verhängt werden. Schwere bis existentielle persönliche Nachteile können es rechtfertigen, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Letzteres mag etwa der Fall sein bei schweren körperlichen Behinderungen, die dazu führen, dass der Betroffene zur Erfüllung seiner alltäglichen Lebensbedürfnisse auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.
- OLG Hamm v. 16.03.2006:
Auswirkungen des Fahrverbots auf nahe stehende dritte Personen können u.a. dann für die Entscheidung über das Absehen von Belang sein, wenn deren verstärkte Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit feststeht und außerdem keine sonstigen unentgeltlichen Betreuungspersonen aus der Familie vorhanden sind und die Einstellung einer professionellen Hilfe nicht zumutbar ist.
- OLG Hamm v. 05.12.2006:
Dass der Betroffene seit 37 Jahre Auto fahre, zu 50 % gehbehindert sei, und seine Wohnung 500 m von einer Bushaltestelle entfernt auf einem Berg liege, und Fahrten zum Einkaufen mit einem Taxi zu teuer seien, und zudem der Vorfall bereits über ein Jahr zurückliege, beinhalten keine erhebliche Härte oder besondere Umstände, die ein Absehen vom Regelfahrverbot ggf. auch unter Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen.
Freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar:
- nach oben -
- OLG Bamberg v. 17.03.2008:
Die Teilnahme des Betroffenen an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht das Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot. Eine Ausnahme kann im Einzelfall nur dann gerechtfertigt sein, wenn neben dem Seminarbesuch eine Vielzahl anderer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte im Rahmen einer wertenden Gesamtschau durch den Tatrichter festgestellt werden können.
Weiteres zum Thema Fahrverbot:
- nach oben -
Zur Verhängung und Verbüßung von Fahrverboten:
Zum Absehen vom Fahrverbot: