Absehen vom Fahrverbot
-
Fahrerlaubnis-Themen
-
Fahrverbots-Themen
-
Geschwindigkeitsverstöße
-
OWi-Themen
-
Regelfahrverbot
-
Rotlichtverstöße
Fahrverbot bei sog. Regelverstößen
Zu den sog. Regelverstößen, bei denen ein Fahrverbot verhängt werden soll, gehören vor allem
schwerwiegende
- Rotlichtverstöße;
- Geschwindigkeitsverstöße;
- Abstandsverstöße und
- Verstöße gegen § 24 a StVG (Alkohol oder Drogen).
In diesen Fällen spricht man auch von groben Pflichtverletzungen, bei denen auch ohne konkrete Gefährdung allein wegen ihrer abstrakten Gefährlichkeit für die Verkehrssicherheit ein Fahrverbot angezeigt ist..
Gliederung:
Rechtsprechung zum Regelfahrverbot:
- nach oben -
Abweichen vom Regelfahrverbot:
- nach oben -
- OLG Bamberg v. 18.03.2009:
Ebenso wie von der Verhängung eines Regelfahrverbots nur dann gänzlich abgesehen werden kann, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen anzunehmen sind und deshalb der vom Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht vorliegt, ist der Tatrichter vor einer Verkürzung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regeldauer des Fahrverbots gehalten zu prüfen, ob der jeweilige Einzelfall Besonderheiten aufweist, die ausnahmsweise die Abkürzung rechtfertigen können und daneben eine angemessene Erhöhung der Regelbuße als ausreichend erscheinen lassen.
- OLG Hamm v. 19.01.2010:
Der Tatrichter hat im Rahmen der Verhängung des Fahrverbotes stets zu prüfen, ob außergewöhnliche Umständen vorliegen, die ausnahmsweise, insbesondere unter Beachtung des Übermaßverbotes, das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen, was dann der Fall ist, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen.
- OLG Hamm v. 01.07.2011:
Von der Verhängung eines damit indizierten Regelfahrverbots kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, nämlich wenn die Anordnung einer Härte ganz außergewöhnlicher Art darstellen würde oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigen können. Eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot bedarf es dann nicht, wenn der Begründung des amtsrichterlichen Urteils im Übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann. Die Schwere des Verstoßes beurteilt sich dabei nicht nur anhand des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch anhand der im Einzelfall gegebenen Verkehrs- und Messsituation.
Keine Addition bei grobem und gleichzeitig beharrlichem Pflichtverstoß:
- nach oben -
- OLG Brandenburg v. 04.01.2011:
Zur Frage, warum grundsätzlich keine Addition von Regelfahrverboten erfolgt, wenn dieselbe Handlung sowohl die Voraussetzungen einer groben als auch einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV erfüllt.
Einzelfälle:
- nach oben -
Weiteres zum Thema Fahrverbot:
- nach oben -
Zur Verhängung und Verbüßung von Fahrverboten:
Zum Absehen vom Fahrverbot: