Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer Umstände bzw. wegen des Nachtatverhaltens - Teilnahme am Aufbauseminar - verkehrspsychologische Beratung
 

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Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer Umstände bzw. wegen des Nachtatverhaltens


Da jede Fahrverbotsentscheidung eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientierende Ermessensausübung zum Inhalt hat, wundert es nicht, dass von jeher in einer Anhäufung bestimmter atypischer und entlastender Tatumstände oder auch bei einem bestimmten Nachtatverhaltens von der Fahrverbotssanktion abgesehen wurde.

Allerdings muss auf den Ausnahmecharakter solcher Entscheidungen energisch hingewiesen werden. Gleichwohl ist es wichtig, sich immer wieder in Erinnerung zu rufen, dass ein Fahrverbot nicht einfach schematisch verhängt werden darf; der Richter muss sich stets bewusst sein, dass er die Möglichkeit besitzt, von der Verhängung des Fahrverbots im Einzelfall abzusehen.








Gliederung:



Einzelheiten: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 26.10.1995:
    Es unterliegt der tatrichterlichen Würdigung bis zur Grenze des Vertretbaren, ob ein Fahrverbot wegen vieler Einzelumstände entbehrlich ist

  • AG Bad Segeberg v. 05.07.2005:
    Absehen vom Fahrverbot nach Teilnahme an einem Kurs "Avanti" des TÜV Nord

  • AG Essen v. 25.11.2005:
    Ein Absehen vom Fahrverbot kann auch bei 7 Voreintragungen gegen Erhöhung der Geldbuße auf 1.000 € ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene nachweist, dass er in letzter Zeit - hier seit 2003 - nicht mehr im Straßenverkehr auffällig war und darüber hinaus ernsthaft an sich gearbeitet hatte - hier: Teilnahme an einem Aufbauseminar und verkehrspsychologischer Beratung.