Fahrverbot - vermeidbarer Verbotsirrtum - Absehen vom Fahrverbot - Verkehrsbeschilderung - Irrtum ist in der Regel vermeidbar
 

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Fahrverbot - vermeidbarer Verbotsirrtum









Gliederung:



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  • AG Landau v. 02.08.2005:
    Der Verbotsirrtum über die Bedeutung einer Verkehrsregelung ist in aller Regel als vermeidbar anzusehen. Jeder Verkehrsteilnehmer muss nämlich wissen, dass sich die Wirkung eines Zusatzzeichens (hier: Beschränkung auf Lkw, Busse ect.) ausschließlich auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen (hier: Überholverbot) und nicht auch noch auf ein noch darüber befindliches Verkehrszeichen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung) bezieht

  • AG Landau v. 02.08.2005:
    Liegt ein vermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich einer nicht leicht zu verstehenden Verkehrszeichen-Beschilderung vor, kann von der Verhängung eines Fahrverbots selbst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h bei zulässigen 60 km/h auf der Autobahn abgesehen werden, da in diesem Fall ein subjektiv besonders verantwortungsloses Verhalten des Betroffenen zu verneinen ist.