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Fahrverbot - vermeidbarer Verbotsirrtum
Gliederung:
Allgemeines:
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- AG Landau v. 02.08.2005:
Der Verbotsirrtum über die Bedeutung einer Verkehrsregelung ist in aller Regel als vermeidbar anzusehen. Jeder Verkehrsteilnehmer muss nämlich wissen, dass sich die Wirkung eines Zusatzzeichens (hier: Beschränkung auf Lkw, Busse ect.) ausschließlich auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen (hier: Überholverbot) und nicht auch noch auf ein noch darüber befindliches Verkehrszeichen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung) bezieht
- AG Landau v. 02.08.2005:
Liegt ein vermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich einer nicht leicht zu verstehenden Verkehrszeichen-Beschilderung vor, kann von der Verhängung eines Fahrverbots selbst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h bei zulässigen 60 km/h auf der Autobahn abgesehen werden, da in diesem Fall ein subjektiv besonders verantwortungsloses Verhalten des Betroffenen zu verneinen ist.
Weiteres zum Thema Fahrverbot:
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Zur Verhängung und Verbüßung von Fahrverboten:
Zum Absehen vom Fahrverbot: