Absehen vom Fahrverbot nach langer Zeit - kein Fahrverbot nach mehr als zwei Jahren
 

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Absehen vom Fahrverbot nach langer Zeit seit der Tat, insbesondere nach mehr als zwei Jahren


Ein lange zwischen dem Vorfall und der gerichtlichen Aburteilung verflossener Zeitraum - Richtschnur sind bei der Prüfung der Notwendigkeit eines Fahrverbots ca. 2 Jahre - kann durchaus ein Grund sein, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen oder bei vorgesehener mehrmonatiger Dauer lediglich ein kürzeres zu verhängen.

Allerdings muss dabei auch stets berücksichtigt werden, ob der Betroffene durch sein Verfahrensverhalten nicht die lange Verfahrensdauer selbst erst herbeigeführt hat.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Rechtsprechung: Kein Regelfahrverbot mehr, wenn die Tat schon lange zurückliegt

  • OLG Rostock v. 20.04.2004:
    Kein Fahrverbot mehr nach sehr langem Zeitablauf

  • OLG Köln v. 08.06.2004:
    Eine Verfahrensdauer von mehr als 2 Jahren rechtfertigt jedenfalls dann ein Absehen vom Fahrverbot, wenn zwischenzeitlich kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt wird und die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereiches des Betroffenen liegen.

  • OLG Karlsruhe v. 18.01.2005:
    Kein Fahrverbot mehr nach zwei Jahren nach der Tat

  • OLG Hamm v. 25.08.2005:
    Das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und Rechten durch einen Betroffenen kann grundsätzlich nicht als unlauter angesehen werden. Die dadurch entstehende Verfahrensverzögerung muss bei der Beurteilung der Frage, ob langer Zeitablauf der Erforderlichkeit des Fahrverbotes entgegensteht oder lediglich die Fahrverbotsdauer zu verkürzen ist, berücksichtigt werden.

  • OLG Bamberg v. 14.02.2006:
    Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedenfalls die Tendenz erkennbar, den Sinn eines Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als 2 Jahre zurückliegt.

  • OLG Karlsruhe v. 22.06.2007:
    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23 Monate liegen, der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig wurde und die lange Verfahrensdauer auch auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen.

  • KG Berlin v. 05.09.2007:
    Das Fahrverbot verliert als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme seinen Sinn, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt (hier mehr als zwei Jahre), der Betroffene die lange Verfahrensdauer nicht verursacht und er sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat.

  • OLG Hamm v. 01.09.2009:
    Von dem Regelfahrverbot ist trotz Überschreitung der „2-Jahres-Grenze“ keinesfalls automatisch abzusehen, da dieser Zeitrahmen nur ein Anhaltspunkt dafür ist, dass der Tatrichter die Frage, ob das Fahrverbot noch seinen Zweck erfüllen kann, besonders eingehend zu prüfen hat. Insbesondere sind die Ursachen der langen Verfahrensdauer mit zu berücksichtigen, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob die Verfahrensverzögerung im Einflussbereich des Betroffenen lag oder die Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind.

  • OLG Oldenburg v. 03.08.2011:
    Ein Absehen vom Fahrverbot nach § 25 StVG kommt in Betracht, wenn zwischen Verkehrsverstoß und letzter tatrichterlicher Entscheidung mehr als 2 Jahre liegen. Grundsätzlich nicht maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts oder des - in den Fällen des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG hiervon zeitlich abweichenden - Wirksamwerdens des Fahrverbotes.




Vom Betroffenen zu vertretende Verfahrensdauer: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 17.02.2009:
    Ist der lange Verfahrenszeitraum nur insoweit von dem Betroffenen verursacht, dass er sich nicht zur Sache eingelassen oder seine Fahrereigenschaft lediglich bestritten hat, so wäre dies kein Umstand, der das Gericht daran hindern würde, das Fahrverbot ggf. entfallen zu lassen. Hierbei würde es sich lediglich um zulässiges Verteidigungsverhalten handeln, woraus dem Betroffenen keine Nachteile erwachsen dürfen. Beruht der lange Zeitraum aber z.B. darauf, dass zusätzliche Ermittlungen erforderlich wurden, weil der Betroffene irgendwann im Verlaufe des Verfahrens (wahrheitswidrig) den Tatverdacht auf eine andere Person gelenkt hat, so würde dies ein dem Betroffenen zuzurechnender Verzögerungsumstand sein, der dann auch ein Fahrverbot noch nach Ablauf von zwei Jahren seit der Tat rechtfertigen könnte.




Vollstreckungslösung: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 24.03.2011:
    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren können dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbot (teilweise) als vollstreckt gilt.