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Fahrzeugschaden
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Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt - Unverbindliche Preisempfehlungen - UPE
Wählt der Geschädigte die fiktive Abrechnung seines Schadens, verweigern die Versicherungen des öfteren die Erstattung von Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt, wie sie in den Kfz-Gutachten zumeist von den Sachverständigen angesetzt werden.
Ob die Erstattung von lediglich durchschnittlichen oder gar von Stundenverrechnungssätzen von Billigwerkstätten rechtens ist, ist in der Rechtsprechung der unteren Gerichte strittig, obwohl der BGH sich in seinem sog. Porsche-Urteil für den Ersatz von Verrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgesprochen hat; jedoch hat der BGH auch ausgeführt:
"... kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss."
Dies hatte zur Folge, dass die Versicherungen immer wieder versuchen, durch den Nachweis preiswerterer Werkstätten niedrigere Stundensätze durchzusetzen, und zwar teilweise auch mit Erfolg bei den Gerichten.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
BGH-Rechtsprechung: - nach oben -
- BGH v. 29.04.2003:
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (sog. Porsche-Urteil).
- BGH v. 20.10.2009:
Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
- BGH v. 23.02.2010:
Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.
- BGH v. 22.06.2010:
Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
- BGH v. 22.06.2010:
Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten jedoch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.
- BGH v. 13.07.2010:
Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.
Sonstige gerichtliche Entscheidungen: - nach oben -
- AG Aachen v. 25.07.2005:
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Karosserie- und Lackierungsarbeiten einer Fachwerkstatt auch dann, wenn ihm die Versicherung des Schädigers ausdrücklich billigere Reparaturmöglichkeiten nachweist.
- LG Bochum v. 09.09.2005:
Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag ergibt sich nach objektiven Kriterien als der Betrag, der für eine vollständige, vollwertige und fachgerechte Reparatur in einer anerkannten und vollautorisierten Fachwerkstatt, mithin einer markengebundenen Werkstatt erforderlich ist. Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob voll-, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird.
- LG Trier v. 20.09.2005:
Auch nach der Durchführung der Reparatur in einer freien Werkstatt kann der Geschädigte die Differenz zwischen den von ihm gezahlten Stundensätzen und den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechend der Schadensschätzung eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens geltend machen.
- LG Berlin v. 21.06.2006:
Wird dem Geschädigten vom Schädiger bzw. von dessen Versicherung eine preisgünstigere Werkstatt in einer Entfernung von nur 3 km nachgewiesen, in der eine qualitativ gleichwertige Reparatur mit Originalersatzteilen möglich ist, dann kann er bei fiktiver Abrechnung nicht die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.
- AG Hamm v. 10.04.2007:
Auch bei fiktiver Schadensabrechnung sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen.
- OLG Düsseldorf v. 16.06.2008:
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. Richtig ist die wertende Feststellung, dass der pauschale Hinweis auf eine konkrete - kostengünstige - freie Reparaturwerkstatt zur Überprüfung der fachlichen Gleichwertigkeit durch den Geschädigten nicht ausreicht. Zu fordern ist zumindest, dass der Ersatzpflichtige dem Geschädigten konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben zukommen lässt.
- LG Aachen v. 29.06.2007:
Nach dem sog. „Porsche-Urteil“ des BGH (NJW 2003, 2086) steht allgemein fest, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat, unabhängig davon, ob er seinen Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Dies soll allerdings nicht gelten, wenn er auf eine mühlelos zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann. Nach Auffassung der Kammer ist der Begriff „gleichwertig“ so zu verstehen, dass grundsätzlich nur markengebundene Vertrags-Werkstätten als generell gleichwertig anzusehen sind.
- KG Berlin v. 30.06.2008:
Bei fiktiver Berechnung der Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot muss der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg gehen. Die Schadensrestitution darf jedoch nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.
- LG Hamburg v. 18.07.2008:
Der fiktiv abrechnende Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Lohnkosten einer Markenfachwerkstatt. Müsste sich der Geschädigte auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, hätte es der Schädiger einseitig in der Hand, die Dispositionsbefugnis des Geschädigten dadurch zu unterlaufen, dass er beispielsweise ein Netz von eigenen, besonders kostengünstigen Werkstätten für die Schadensregulierung schafft oder mit einzelnen Werkstätten besonders günstige Tarife vereinbart.
- LG Hechingen v. 19.09.2008:
Die „Porsche-Entscheidung“ des BGH (BGHZ 155, 1) schließt bei fiktiver Schadensberechnung einen Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nur dann aus, wenn der Verweis erst nachträglich und ohne vorherigen Hinweis erfolgt und der Geschädigte diese Möglichkeit bei Vornahme seiner Schadensberechnung somit nicht kannte, eine Marktforschungspflicht trifft ihn nicht; anderenfalls muss er sich aber darauf einlassen.
- LG Mannheim v. 24.10.2008:
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt dann nicht zu Grunde legen, wenn ihm der Schädiger eine gleichwertige zumutbare andere kostengünstigere Reparaturmöglichkeit konkret benennt. Eine solche andere zumutbare Reparaturmöglichkeit ist bei einem Blechschaden eines 10 Jahre alten Fahrzeugs gegeben, wenn es sich um einen in der Nähe des Wohnortes des Geschädigten angesiedelten DEKRA-zertifizierten Karosseriebaubetrieb handelt, der nach den Reparaturanweisungen des Herstellers unter Verwendung von Original-Ersatzteilen die Reparatur durchführt und von einem KfZ-Meister geführt wird.
- LG Aachen v. 10.10.2008:
Sowohl im Fall der Veräußerung im unreparierten Zustand als auch im Fall der Ausführung einer „Billigreparatur“ und fiktiver Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens sind die höheren Stundenverrechnungssätze tatsächlich nicht angefallen. Maßgeblich ist, dass Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Er hat Anspruch auf Erstattung der Stundensätze einer Fachwerkstatt.
- AG Düsseldorf v. 17.02.2009:
Es ist dem Geschädigten zuzubilligen, ohne weitere Darlegungen in Höhe der Stundensätze von Markenwerkstätten wie sie in einem Sachverständigengutachten festgestellt wurden, auch fiktiv abrechnen zu können. Eine vom Schädiger zu beweisende Ausnahme hiervon ist daher nur dann anzunehmen, wenn die Abwicklung auf Gutachtenbasis aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten in einem Maße unwirtschaftlich ist, das mit tragfähigen Argumenten nicht mehr zu rechtfertigen ist.
- AG Darmstadt v. 25.02.2009:
Der Geschädigte ist auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung berechtigt, den Schaden auf der Grundlage eines Gutachtens geltend zu machen, in dem der Sachverständige die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. Da konkrete und fiktive Abrechnung dasselbe Ziel erreichen sollen, verbietet sich eine Differenzierung der erstattungsfähigen Reparaturkosten abhängig von der gewählten Abrechnungsart.
- LG Koblenz v. 24.07.2009:
Die Reparaturmöglichkeit muss dem Geschädigten „mühelos und ohne weiteres“ zugänglich sein. Eine solche Möglichkeit hat der Geschädigte aber nicht, wenn sich die vom Schädiger bzw. seiner Versicherung benannte Werkstatt rund 50 km von seinem Wohnsitz entfernt befindet, wohingegen sich die Markenwerkstatt, deren Reparaturkosten der Geschädigte erstattet verlangt, lediglich rund 7 km von seinem Wohnsitz entfernt liegt. Die Inanspruchnahme der freien Fachwerkstatt wäre daher mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, der dem Geschädigten nicht mehr zumutbar ist.
- LG Heidelberg v. 30.07.2009:
Die objektiv erforderlichen Kosten für die Reparatur eines beschädigten Kfz bestimmen sich auch bei fiktiver Schadensabrechnung nach den Stundenlohnsätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Der Geschädigte hat auch bei Beachtung der Grundsätze der Schadensminderungspflicht einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen reparieren lässt oder nicht.
- LG Nürnberg-Fürth v. 18.11.2009:
Steht die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es zwar für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn das Fahrzeug stets in einer Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde.
- AG Bonn v. 11.01.2010:
Insbesondere, wenn der Geschädigte darlegen kann, dass er auch vor dem Unfall sein Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat pflegen lassen, sind ihm im Fall der fiktiven Schadensabrechnung die entsprechenden Stundensätze der Schadensberechnung zu Grunde zu legen.
- AG Essen v. 11.03.2010:
Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Es ist für den Geschädigten eines Fahrzeugs, welches älter als drei Jahre ist, zumutbar, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen – jedenfalls wenn diese technisch gleichwertig ist. Das gilt erst recht für ein 7 Jahre altes Auto.
- LG Bremen v. 05.08.2010:
Bei fiktiver Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall muss sich der Geschädigte auf eine preisgünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn diese qualitativ einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichkommt. Der Verweis auf die Reparaturmöglichkeit einer freien Fachwerkstatt ist aber dann für den Geschädigten unzumutbar, wenn er darlegen kann, dass er das Unfallfahrzeug in der Vergangenheit immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
- LG Mannheim v. 07.10.2010:
Ein Unfallgeschädigter, der sein 10 Jahre altes Fahrzeug zunächst regelmäßig in einer markengebundenen Vertragswerkstatt hat warten lassen, in den letzten drei Jahren vor dem Unfall jedoch die Inspektionen und kleineren Reparaturen selbst vornahm oder in einer "freien" Werkstatt erledigen ließ, kann bei einer fiktiven Schadensberechnung nur die Kosten einer gleichwertigen freien Werkstatt verlangen, wenn der Schädiger diese ihm in zumutbarer Weise nachgewiesen hat.
- LG Mannheim v. 22.10.2010:
Eine meistergeführte freie Reparaturwerkstatt ist einer markengebundenen gleichwertig, wenn sie Originalersatzteile der Hersteller verwendet, ZKF-zertifiziert ist und in großem Umfang als Subunternehmerin für zahlreiche markengebundene Vertragswerkstätten zu Sonderkonditionen Unfallschäden an Pkw repariert.
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