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Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler


Aus der Regelung in § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG der Fahrlehrer und nicht der Fahrschüler als Führer des Fahrzeugs gilt, ergeben sich reichhaltige verkehrsrechtliche Probleme.

Diese sind haftungsrechtlicher Art:
  • wer haftet bei Schäden, die der Fahrschüler im Unterricht erleidet?

  • wer haftet, wenn der Fahrschule durch Unfall ein Fahrzeugschaden entsteht?

  • wie ist es zu beurteilen, wenn der Fahrschulwagen ein anderes Fahrzeug der Fahrschule beschädigt?
Es taucht aber beispielsweise auch das straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Problem einer Alkoholfahrt auf, wenn der Fahrlehrer betrunken ausbildet.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • BGH v. 14.10.2008:
    Macht ein Unternehmen nach einem Verkehrsunfall keinen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz übergegangenen Anspruch seines verletzten Fahrers auf Ersatz von dessen Verdienstausfallschaden geltend, sondern einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen der ihm für den Einsatz eines Ersatzfahrers entstandenen Kosten, scheidet eine eigene Rechtsgutverletzung, die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs im Sinne des § 823 BGB sein könnte, grundsätzlich aus. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt wegen Fehlens eines betriebsbezogenen Eingriffs insoweit regelmäßig nicht in Betracht.




Haftung gegenüber Dritten: - nach oben -
  • Der Fahrschullehrer (und nicht der Fahrschüler) ist Fahrzeugführer im Sinne des StVG; jedoch trifft den Fahrschüler entsprechend seinem Ausbildungsstand die allgemeine Verschuldenshaftung.

  • Auch bei Krad-Unterricht mit separatem Fahrzeug ist nicht der Fahrschüler Fahrzeugführer, sondern der Fahrschullehrer.

  • OLG Hamm v. 18.02.1999:
    Verursacht ein Fahrschüler bei der Prüfungsfahrt mit einem Sattelzug einen Schaden dadurch, daß das Heck des Aufliegers beim Rechtsabbiegen nach links in den angrenzenden Linksabbieger-Fahrstreifen ausschert und dabei gegen des Heck eines dort eingeordneten Linksabbiegers stößt, so haften der Fahrlehrer, der Fahrzeughalter und der Haftpflichtversicherer, wenn der Fahrlehrer seiner Pflicht zur sorgfältigen Überwachung des Prüflings nicht genügt hat.

  • OLG Koblenz v. 01.12.2003:
    Ein Fahrschüler haftet zwar nicht nach dem StVG, ist jedoch nach allgemeiner Verschuldenshaftung entsprechend seinem jeweiligen Ausbildungsstand verantwortlich.

  • AG Erkelenz v. 14.07.2009:
    Zwar schafft ein auffälliges Langsamfahren und Einordnen zur Fahrbahnmitte ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers allein noch keine unklare Verkehrslage. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich, ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Fahrschulwagen längere Zeit mitten auf der Fahrbahn hinter einem Lkw steht und sich sodann in Bewegung setzt. Von einem Überholen des Fahrschulwagens muss dann Abstand genommen werden (Haftungsverteilung 2/3 zu Lasten des Überholers).

  • AG Krefeld v. 28.01.2010:
    Ereignet sich eine Unfall während einer Fahrschulübrungsfahrt gilt der Fahrlehrer nach § 2 Abs. 15 S. 2 StVO als eigentlicher Führer des Wagens im Sinne von § 18 StVG, so dass ihn persönlich die Verantwortung für die Erfüllung der Verhaltensnormen der StVO trifft. § 6 S. 2 StVO schreibt demjenigen, der an einem Hindernis vorbeifahren will und zu diesem Zwecke ausschert, vor, dass er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren anzukündigen hat. Kommt es in unmittelbarem räumlich-zeitlichen Zusammenhang zu einem Ausscheren wie dem hier vorliegenden zu einer Kollision mit einem Teilnehmer des rückwärtigen Verkehrs, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ausscherende sich nicht hinreichend vergewissert hat, ob ein gefahrloses Herüberziehen des Fahrzeugs möglich ist.




Haftung der Fahrschule für Schäden des Fahrschülers: - nach oben -


Haftung des Fahrschülers für Schäden des Fahrlehrers: - nach oben -
  • OLG Stuttgart v. 17.12.1998:
    Der Fahrlehrer kann gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrschulwagens unmittelbar Schadensersatzansprüche wegen der Unfallverletzungen geltend machen, die er bei dem von einem Fahrschüler verursachten Verkehrsunfall erlitten hat.




Haftung bei Unfällen zwischen Fahrzeugen derselben Fahrschule: - nach oben -


Ferienfahrschule und Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde: - nach oben -
  • VG Hamburg v. 12.10.1999:
    Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz und ist nicht gemeinschaftsrechtswidrig, dass in § 17 Abs. 3 Satz 1 FeV aus sicherheitsrechtlichen Erwägungen bestimmt wird, dass der Bewerber die praktische Prüfung am Ort seine Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen hat.

  • OVG Hamburg v. 04.02.2003:
    Die von einer örtlich unzuständigen Behörde aufgrund einer praktischen Prüfung, die der Bewerber entgegen § 17 Abs. 3 FeV nicht am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle, sondern am Sitz einer Ferienfahrschule abgelegt hat, erteilte Fahrerlaubnis ist rechtswidrig.




Vermittlung von ausländischen Fahrerlaubnissen: - nach oben -
  • OVG Bautzen v. 12.11.2010:
    Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig im Sinne dieser Vorschrift ist der Erlaubnisinhaber gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Fahrschulinhabern kommt eine Lehr- und Vorbildfunktion für die Wahrung der durch Zulassungsvorschriften geschützten Verkehrssicherheit zu. Für einen Fahrschulinhaber ist eine in Zusammenhang mit seinem Beruf stehende Vermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren, die darauf abzielt, erwiesenermaßen zum Führen von Fahrzeugen ungeeigneten Personen auf offensichtlich illegale Weise und unter Umgehung der nach inländischen Vorschriften zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung zu einer ausländischen Fahrerlaubnis zu verhelfen. Die Fahrschulerlaubnis ist in einem solchen Fall zu widerrufen.




Zur Strafbarkeit des Fahrlehrers: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 27.04.1987:
    Der Fahrlehrer, der einen Dritten veranlaßt, die theoretische Prüfung für den Bewerber um eine Fahrerlaubnis zu absolvieren, ist nicht nach StGB § 271 wegen mittelbarer Falschbeurkundung, möglicherweise aber wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung strafbar.

  • OLG Dresden v 19.12.2005:
    Ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt das Fahrzeug nicht im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB. Er begeht auch keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 StVG.




Ausbildungsbescheinigung gem. § 6 Abs. 2 FahrschAusbO: - nach oben -
  • BayObLG v. 14.03.2000:
    Die schriftliche Bestätigung über durchlaufene Ausbildungsteile gem FahrschAusbO § 6 Abs 2 S 2 ist dem Fahrschüler auszuhändigen. Die Übergabe der Bestätigung an eine dritte Person ist nur dann ausreichend, wenn sie mit Wissen und Wollen des Fahrschülers erfolgt. Ein zivilrechtliches Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.




Kein Zurückbehaltungsrecht am Führerschein: - nach oben -
  • AG Essen-Steele v. 13.12.1983:
    Zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts der Fahrschule an dem Führerschein des Fahrschülers. Ein Pfandrecht der Fahrschule am Führerschein des Fahrschülers kann nicht begründet werden.

  • LG Limburg v. 04.04.1990:
    Nach bestandener Fahrprüfung und Aushändigung durch den Fahrprüfer wird der Fahrschüler Eigentümer des Führerscheindokuments. Selbst wenn der Fahrschüler das vereinbarte Unterrichtsentgelt noch nicht bezahlt hat, steht dem Fahrschulinhaber weder ein Pfandrecht noch ein Zurückbehaltungsrecht am Führerschein zu.




Fahrschullehrerprüfung: - nach oben -
  • OVG Münster v. 03.06.1996:
    Eine der Hauptschulbildung mit nachfolgender abgeschlossener Berufsausbildung gleichwertige Vorbildung im Sinn des § 2 Nr 2a 2. Alternative FahrlG kann auch allein in einem höherwertigen Schulabschluss bestehen, ohne dass zusätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung hinzukommen muss. Das setzt aber voraus, dass die Abschlussprüfung nach dem 11. Schuljahr oder später abgelegt worden ist.

  • VG Minden v. 27.05.2010:
    Eine der abgeschlossenen Berufsausbildung gleichwertige Vorbildung im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 3 2. Alt. FahrlG liegt nur vor, wenn berufsbezogener Ausbildungsgang absolviert wurde, der einer abgeschlossenen Lehre in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichwertig ist. Eine berufliche Tätigkeit nach unverschuldetem Abbruch der Lehre ist dafür nicht ausreichend.

  • BVerwG v. 05.10.2007:
    Der im zweiten Versuch erfolgreiche Absolvent einer Fahrlehrerprüfung hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich eines davor liegenden gescheiterten Prüfungsversuchs zu tragen, wenn seine Rügen hinsichtlich der früheren Prüfung keinen Erfolg gehabt hätten.




Fahrlehrererlaubnis: - nach oben -
  • OVG Münster v. 03.06.1996:
    Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Verfügung, durch die unter Bezugnahme auf die Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs 1 S 1 FahrlG die Fahrlehrerlaubnis zurückgenommen wird, ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. § 2 Nr 2a FahrlG ist mit Art 12 Abs 1 S 1 GG vereinbar. Die Vorschrift stellt eine subjektive Berufswahlregelung dar, die aus Gründen der Verkehrssicherheit gerechtfertigt ist. § 9 Abs 1 S 2 FahrlG erfasst nicht den Fall der Rücknahme einer wegen Fehlens des Vorbildungserfordernisses in § 2 Nr 2a FahrlG zu Unrecht erteilten Fahrlehrerlaubnis (teleologische Reduktion).

  • VG Saarlouis v. 30.06.2010:
    Eine Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis zur Durchführung der Lehrproben kommt nur in Betracht, wenn entweder die von § 2 Abs. 5 Satz 1 FahrlG geforderte viereinhalbmonatige Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule entweder bereits abgeschlossen ist oder aber im Rahmen eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses noch abgeschlossen werden kann.




Fortbildungspflicht des Fahrlehrers: - nach oben -
  • BVerwG v. 05.10.2007:
    Nach § 33a FahrlG hat “jeder Fahrlehrer” alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Vorschrift wendet sich daher schon nach dem Wortlaut an jeden Fahrlehrer, ohne danach zu unterscheiden, ob er gegenwärtig Fahrschüler (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG) ausbildet oder nicht. Das Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Begriffsbestimmung des “Fahrlehrers”. Ihm lässt sich aber ohne Weiteres entnehmen, dass Fahrlehrer derjenige ist, dem eine Fahrlehrererlaubnis erteilt worden ist.

  • VG Chemnitz v. 09.11.2009:
    Ein den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis eröffnender zweimaliger (wiederholter) Verstoß gegen die Fortbildungspflicht eines Fahrlehrers nach § 33a Abs. 1 und 4 FahrlG liegt nach einer Nichteinhaltung der gesetzlichen Fortbildungsfrist bereits in der Versäumung einer darauf behördlich gesetzten Nachfrist.




Fahrschulerlaubnis: - nach oben -
  • VG Saarlouis v. 07.09.2009:
    Sind im Falle des Widerrufs einer Fahrschulerlaubnis die Erfolgsaussichten des hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs offen und wäre der betroffene Fahrlehrer bei Fortbestehen der sofortigen Vollziehung des Widerrufs gezwungen, seine Fahrschule endgültig aufzugeben, ohne dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts die geordnete Ausbildung der Fahrschüler dieser Fahrschule gefährdet erscheint, vermag das öffentliche Interesse am Schutz angestellter Fahrlehrer oder am fairen Wettbewerb zwischen Fahrschulen das private Aufschubinteresse nicht zu überwiegen.

  • OVG Bautzen v. 12.11.2010:
    Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig im Sinne dieser Vorschrift ist der Erlaubnisinhaber gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Fahrschulinhabern kommt eine Lehr- und Vorbildfunktion für die Wahrung der durch Zulassungsvorschriften geschützten Verkehrssicherheit zu. Für einen Fahrschulinhaber ist eine in Zusammenhang mit seinem Beruf stehende Vermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren, die darauf abzielt, erwiesenermaßen zum Führen von Fahrzeugen ungeeigneten Personen auf offensichtlich illegale Weise und unter Umgehung der nach inländischen Vorschriften zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung zu einer ausländischen Fahrerlaubnis zu verhelfen. Die Fahrschulerlaubnis ist in einem solchen Fall zu widerrufen.




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