Absehen vom Fahrverbot
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Das Fahrverbot
Das Fahrverbot ist eine Nebenfolge, die zusätzlich zu einer Strafe im Strafverfahren oder zu einer Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt werden kann, wenn die dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Es handelt sich um eine Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme, die neben der sonstigen Sanktion quasi erzieherisch auf den Täter einwirken soll und somit ihrer beabsichtigten Wirkung nach künftige Verkehrsverstöße durch den Betroffenen möglichst verhindern helfen soll.
In der Wirkung bezüglich der Verkehrsteilnahme besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot darin, dass während der Sperrfrist fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge geführt werden dürfen, während eines Fahrverbots jedoch nicht; Mofas dürfen also bei einem Fahrverbot nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.
Abweichend vom Fahrverbot in Strafsachen oder Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde gem. § 3 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung auch gegen Radfahrer oder potentielle Verkehrsteilnehmer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zur Gefahrenabwehr beim Vorliegen charakterlicher Ungeeignetheit ein verwaltungsrechtliches Fahrverbot verhängen.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Themen zum Fahrverbot
- Das ausnahmsweise Absehen vom Regelfahrverbot
- Beschränkung auf bestimmte Arten von Fahrzeugen beim Fahrverbot und bei der Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Fahrverbot nur im Inland - aber Abgabe des Internationalen Führerscheins
- BVerfG v. 16.07.1969:
Die Verhängung eines zeitlich befristeten Fahrverbots als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dem geringen Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeit entspricht nach dem System des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten als angemessene Reaktion die Geldbuße. Wenn § 25 StVG daneben ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen bei Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften die Möglichkeit der Anordnung eines befristeten Fahrverbots eröffnet, so ist daraus weiter zu folgern, dass von dieser Möglichkeit jedenfalls erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn feststeht, dass der angestrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden kann.
- BVerfG v. 24.03.1996:
Die BKatV ist verfassungsgemäß; sie entfaltet aber nur Indizwirkung, ermöglicht somit schuldangemessene Einzelfallabwägungen und enthält keine abschließende Richterbindung.
- OLG Bamberg v. 11.04.2006:
Die von den Gerichten zu beachtende Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV gilt auch für die Dauer des aufgrund einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verwirkten Fahrverbots.
- OLG Celle v. 04.08.19977:
Der von einem Fahrverbot Betroffene ist nicht nur über dessen abstrakte Dauer sowie die Pflicht zur amtlichen Verwahrung zu belehren, sondern auch darüber dass sich die Fahrverbotsfrist um denjenigen Zeitraum verlängert, in dem der Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung gelangt ist.
- OLG Karlsruhe v. 15.09.2005:
Es ist unzulässig, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen, um die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbots zu vermeiden.
- OLG Bamberg v. 16.01.2008:
Will der Kfz-Führer einen Stau umgehen und fährt deshalb auf dem Seitenstreifen der Autobahn rückwärts, um diese zu verlassen, dann handelt er nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich. Der Verstoß rechtfertigt jedoch nicht die Verhängung eines Fahrverbots.
- OLG Celle v. 20.08.2008:
Für die Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbotes bedarf es regelmäßig eines persönlichen Eindrucks vom Betroffenen nicht. Daher ist einem Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Regel zu entsprechen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
- OLG Hamm v. 25.08.2009:
Will der Tatrichter ein Fahrverbot verhängen, muss das Urteil Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen enthalten, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler zu ermöglichen.
- OVG Magdeburg v. 16.10.2009:
Ein Fahrverbot nach § 25 StVG und die verwaltungsrechtliche Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG stellen keine Doppelbestrafung für ein und dasselbe Delikt dar. Das sich bereits aus Art. 103 Abs. 3 GG ergebende Doppelbestrafungsverbot „ne bis in idem“ verbietet allein die wiederholte Sanktionierung eines Verhaltens, also das repressive Einschreiten des Staates zu Strafzwecken. Sein Regelungsgehalt erstreckt sich dagegen nicht auf die verwaltungsrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr.
- OLG Hamm v. 04.05.2010:
Ein Urteil leidet an einem Mangel, wenn es keine Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen enthält. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbotes etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine möglicherweise unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat da stellt. Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht deshalb, weil der Regelfall des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV vorliegt. Denn gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand.
Kein Fahrverbot unter einem Monat:
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- OLG Düsseldorf v. 27.12.2010:
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Das gesetzliche Mindestmaß des Fahrverbots ist auf einen Monat festgelegt und darf nicht unterschritten werden. Eine Bemessung nach Wochen oder Tagen kommt nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens in Betracht.
Das strafrechtliche Fahrverbot:
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- OLG Hamm v. 15.03.2005:
Ein Fahrverbot nach § 44 StGB kann nach langer Zeit - hier zwei Jahren drei Monaten - jedenfalls dann nicht mehr verhängt werden, wenn der Zeitraum zwischen Tat und letzter Tatsacheninstanz nicht in den Verantwortungsbereich des Angeklagten fällt.
- AG Löbau v. 07.06.2007:
Auch gegenüber dem Fahrer eines Elektrorollstuhls kann ein Fahrverbot verhängt werden, jedoch nur dann, wenn er in der Lage ist, sich mit einem handbetriebenen Rollstuhl fortzubewegen.
Tätlichkeiten im Verkehr:
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- OLG Karlsruhe v. 04.07.2005:
Tätliche Übergriffe im Straßenverkehr gebieten in aller Regel und unabhängig von den wirtschaftlichen Auswirkungen eine nachdrückliche Sanktion auch in Form eines Fahrverbots. Eine Kompensation durch Vermehrung der Tagessätze ist unzulässig.
4-Monats-Schonfrist:
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- OLG Dresden v. 01.11.2005:
Eine Voreintragung im Verkehrszentralregister mit Fahrverbot darf bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG nicht berücksichtigt werden, wenn sie tilgungsreif ist.
Ausländischer Führerschein und 4-Monats-Schonfrist:
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- OLG Hamm v. 15.08.2006:
§ 25 Abs. 2a StVG findet auf Inhaber ausländischer Führerscheine keine Anwendung. Auch der ausländische Fahrerlaubnisinhaber hat Anspruch auf Einräumung der 4-Monats-Schonfrist.
Nur ein Fahrverbot bei Tatmehrheit:
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- OLG Hamm v. 27.10.2009:
Stehen zwei Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Fahrverbot gehandelt werden könnten, in Tatmehrheit, so kann in dem diese Taten gleichzeitig aburteiltenden Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden.
Keine Addition bei grobem und gleichzeitig beharrlichem Pflichtverstoß:
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- OLG Brandenburg v. 04.01.2011:
Zur Frage, warum grundsätzlich keine Addition von Regelfahrverboten erfolgt, wenn dieselbe Handlung sowohl die Voraussetzungen einer groben als auch einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV erfüllt.
Isolierte Anfechtung des strafrechtlichen Fahrverbots mit Rechtsmitteln?
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- OLG Hamm v. 25.05.2005:
Eine Beschränkung der Berufung allein auf das Fahrverbot ist unzulässig.
- OLG Jena v. 04.03.2005:
Eine Beschränkung des Einspruchs auf die Anordnung des Fahrverbots ist in der Regel unwirksam, weil diese Rechtsfolge in einer so engen Beziehung zur festgesetzten Geldbuße steht, dass beide nicht losgelöst von einander beurteilt werden können.
- OLG Jena v. 25.05.2005:
Ein Rechtsmittel kann wirksam auf den Ausspruch eines Fahrverbots und die Gesamtstrafe beschränkt werden. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Fahrverbot und ausgeurteilten Einzelstrafen besteht nicht.
Verbüßung und Vollstreckung:
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Weiteres zum Thema Fahrverbot:
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Zur Verhängung und Verbüßung von Fahrverboten:
Zum Absehen vom Fahrverbot: