Fahrtenbuch-Auflage - Fahrer nicht ermittelt - Einstellung des Verfahrens - unbekannter Fahrzeugführer - einmaliger Verstoß - einmaliger Verstoß
 

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Abstandsverstöße - Bußgeldverfahren - Fahrerlaubnis - Fahrverbot - Flottenfahrtenbuch - Geschwindigkeitsverstöße - Rotlichtverstöße - Streitwert - Unfallflucht - Verwaltungsrecht


Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Ist nach einem Verkehrsverstoß, der mit mindestens einem Punkt zu bewerten ist, der Verwaltungsbehörde ohne zumutbaren Aufwand die Ermittlung des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt nicht innerhalb der Verjährungsfrist möglich, so kann nach einer entsprechenden Ermessensentscheidung dem Fahrzeughalter auferlegt werden, für längere Zeit ein Fahrtenbuch zu führen.

Dies ist keine Strafmaßnahme, sondern soll lediglich sicher stellen, dass die Ahndung künftiger Verkehrsverstöße nicht erneut an der mangelnden Mitwirkung des Halters an der Fahrerfeststellung scheitert.

Um die Probleme der Verhältnismäßigkeit und der Kausalität einer verspäteten Anhörung im Bußgeldverfahren ranken sich zahlreiche Verwaltungsgerichtsurteile mit einer durchgängig für den Halter kaum durchbrechbaren Strenge der Anforderungen an seine Mitwirkungspflichten.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Grundsätze für die Verhängung einer Fahrtenbuch-Auflage

  • VGH Mannheim v. 30.10.1991:
    Nach § 31 a StVZO kommt als Adressat der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nur der Fahrzeughalter in Betracht. Halter im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die rechtlich vorausgesetzte Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann. Entscheidend ist nicht, in welche rechtlichen Bezüge das Fahrzeug hineingestellt ist. Vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Dies schließt indes nicht aus, dass bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.

  • VG Braunschweig v. 30.06.2004:
    Dem Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, obliegt es gegenüber der Bußgeldbehörde, die sachdienlichen Angaben zur Ermittlung der fahrenden Person zu machen, die ihm möglich und zumutbar sind. Dazu gehört in erster Linie eine vollständige Offenlegung des Kreises der Personen, die für den Tatzeitpunkt als Führer/in des Fahrzeugs in Betracht kommen. Unterlässt er dies oder kommt er dieser Obliegenheit nur unvollständig nach, ist regelmäßig die Täterermittlung i. S. d. § 31 a StVZO nicht möglich und kann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden.

  • OVG Münster v. 30.11.2005:
    Eine Fahrtenbuchauflage kommt nach einem Verkehrsverstoß auch bei verspäteter Anhörung des Fahrzeughalters in Betracht, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, weil der Halter zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes nicht so weit mitwirkt, wie es ihm trotz der verstrichenen Zeit noch möglich und zumutbar ist. Schon nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mit einem Punkt zu bewerten ist, ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt.

  • BVerwG v. 03.02.1989:
    Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein. Ist der Betroffene bei Erlass der Fahrtenbuchauflage nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen. Ebenso lässt es der Sicherungszweck des § 31 a StVZO zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten.

  • OVG Münster v. 28.02.2005:
    Die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ist auch bei länger zurückliegendem Verstoß geboten.

  • OVG Bremen v. 01.08.2007:
    Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung eines Verkehrsverstoßes - 50,00 € Geldbuße und 3 Punkte nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h auf der Autobahn - rechtfertigt es, den Verstoß als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs verhältnismäßig ist.

  • OVG Bautzen v. 31.03.2010:
    § 31a StVZO stellt eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für den mit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich § 31a StVZO im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG (früher § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG a. F.) hält. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch der Gewährleistung der Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aller Bürger – den Betroffenen nicht ausgenommen –. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zur Kennzeichnungspflicht dar.

  • OVG Bautzen v. 26.08.2010:
    Die Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf die Kraftfahrzeuge eines Unternehmens, soweit es sich um Lkw handelte, die gemäß § 57a Abs. 1 StVZO mit einem Fahrtschreiber auszurüsten waren, ist nicht erforderlich. Denn insoweit liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Ermittlung des Führers eines entsprechenden Kraftfahrzeugs zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ohne die Vorlage des entsprechenden Fahrtenbuchs nicht möglich ist.

  • VG Düsseldorf v. 29.10.2010:
    § 31a StVZO stellt eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für den mit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich § 31a StVZO im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG (früher § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG a. F.) hält. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Erhaltung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch der Gewährleistung der Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aller Bürger – den Betroffenen nicht ausgenommen –. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zur Kennzeichnungspflicht dar.

  • VGH Mannheim v. 30.11.2010:
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen ist im Anwendungsbereich des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Danach erfolgende Fahrerbenennungen sind insoweit grundsätzlich unbeachtlich.

  • VGH Mannheim v. 30.11.2010:
    Tatsächlich realisierbare, aber rechtlich unzulässige Ermittlungen ändern nichts an der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen sind an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen.

  • VG Berlin v. 09.02.2011:
    Der Verwertung von Messergebnissen mit Hilfe des Messsystems Leivtec XV2, bei dem es sich um ein seit vielen Jahren im Einsatz befindliches und anerkanntes Messsystem handelt begegnet in keiner Weise irgendwelchen rechtlichen Bedenken. Unter Berücksichtigung der festgestellten Arbeitsweise des Messsystems steht fest, dass es sich bei dem eingesetzten Messsystem um ein verdachtsabhängiges Messsystem handelt, so dass die mit dem Fahrzeug begangene und von diesem Gerät ermittelte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung keinem Verwertungsverbot unterliegt. Der Verstoß kann daher auch als Grundlage für eine Fahrtenbuchauflage dienen.

  • OVG Münster v. 07.04.2011:
    Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs verstößt nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.




Zeugnisverweigerungsrecht / Aussageverweigerungsrecht: - nach oben -
  • BVerwG v. 22.06.1995:
    Der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er muss dann aber die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

  • BVerwG v. 11.08.1999:
    Auch unter der Voraussetzung, dass der verfassungsrechtliche Schutz gegen Selbstbezichtigungen auch den Schutz davor umfassen sollte, eine Ordnungswidrigkeit nicht aufdecken zu müssen, so wäre damit eine Fahrtenbuchauflage vereinbar. Mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches bleibt das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf freilich in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen.

  • VG Aachen v. 23.06.2008:
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht während des Bußgeldverfahrens steht der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage durch die Straßenverkehrsbehörde nicht entgegen.

  • VG Saarlouis v. 17.12.2008:
    Der ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht geltend machende Fahrzeughalter muss sich darüber im Klaren sein, dass sein Verhalten ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und anschließend trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

  • VGH München v. 23.02.2009:
    Es entspricht der gefestigten obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

  • VGH Mannheim v. 15.04.2009:
    War die Feststellung des Fahrzeugführers bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wegen fehlender Mitwirkung des Fahrzeughalters unmöglich, steht es der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sich der Fahrzeughalter auf ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Dies gilt nicht nur für solche Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte, die ihren Grund in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis des Mitwirkungspflichtigen zum Fahrzeugführer haben, sondern auch für berufsbezogene Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte (hier: anwaltliche Schweigepflicht).




Androhung einer Fahrtenbuchauflage: - nach oben -
  • OVG Münster v. 28.07.2008:
    Von der Androhung im Gegensatz zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geht keinerlei Regelungswirkung aus. Sie greift nicht in Rechte des Betroffenen ein, sondern hat nur zum Zweck, ihn dazu anzuregen, sorgfältiger zu prüfen und zu überwachen, wem er sein Kraftfahrzeug zur Führung überlässt. Daher ist eine solche Anordnung auch bereits bei einem geringefügigen Verkehrsverstoß rechtmäßig.




Dauer: - nach oben -
  • VG Braunschweig v. 30.06.2004:
    Zur Dauer der Fahrtenbuch-Auflage je nach der Schwere des Verstoßes (1 Punkt = 6 Monate, 3 Punkte = 12 Monate).

  • OVG Münster v. 05.09.2005:
    Drei Jahre Fahrtenbuch-Führen bei Nichtfeststellung des Fzg-Führers nach objektiv feststehender Unfallflucht sind rechtmäßig.

  • VG Braunschweig v. 10.06.2005:
    Eine 15-monatige Fahrtenbuchauflage ist nach einem Rechtsüberholen auf der Autobahn bei mangelnder Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung bzw. bei subjektiv unmöglicher Mitwirkung wegen "miserablen" Gedächtnisses im Interesse künftiger Gefahrenabwehr rechtmäßig.

  • VG Braunschweig v. 04.06.2008:
    Eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten entspricht bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß in aller Regel dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

  • OVG Lüneburg v. 10.02.2011:
    Bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist insbesondere das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann in die zu treffende Ermessensentscheidung einfließen, ob das erste Mal mit einem Pkw des Fahrzeughalters ein Verkehrsverstoß ohne Fahrerfeststellung begangen wurde oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt. Auch das Verhalten des Fahrzeughalters bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes sowie etwaige Maßnahmen, die für die Zukunft weitere Verstöße verhindern sollen, kann die Behörde unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr würdigen. Die vorgesehene Dauer der Fahrtenbuchauflage von neun Monaten bei einem nur mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoß ist als Ermessensentscheidung jedoch ermessensfehlerhaft, wenn nur ein vage, nicht nachvollziehbare Begründung gegeben wird.




Einmaliger Verstoß: - nach oben -
  • Rechtsprechung: Anordnung einer Fahrtenbuch-Auflage ist auch schon bei einem ersten Verstoß zulässig.

  • BVerwG v. 17.05.1995:
    Die Missachtung des Zeichens 276 zu § 41 II Nr.7 StVO ist ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, der eine Fahrtenbuchauflage (§ 31 a StVZO) unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt, ohne dass es darauf ankommt, ob eine unklare Verkehrslage bestand oder sogar eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten war.

  • OVG Münster v 29.04.1999:
    Schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) vom 18.8.1998 mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31 a StVZO, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (Änderung der Senatsrechtsprechung).




Eintragung in der Zulassung? - nach oben -


Erforderlicher Ermittlungsumfang: - nach oben -
  • OVG Lüneburg v. 08.11.2004:
    Zum Umfang der Ermittlungspflicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn in einem Geschäftsbetrieb ein Geschäftsfahrzeug von mehreren Betriebsangehörigen benutzt wird und die Betriebsleitung keine organisatorischen Vorkehrungen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrers getroffen hat.

  • OVG Berlin v. 14.06.2005:
    Die Polizei muss bei der Ermittlung des als Täter in Betracht kommenden Fahrzeugführers in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen treffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, können sich auch an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

  • VG Braunschweig v. 21.07.2006:
    Zur Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, wenn der Halter nach einer durch ein Radargerät dokumentierten Geschwindigkeitsüberschreitung im Verfahren auf Anordnung eines Fahrtenbuchs die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung bestreitet und zur Pflicht des Halters, den das Fahrzeug nutzenden Personenkreis zu bezeichnen.

  • OVG Lüneburg v. 31.10.2006:
    Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es regelmäßig bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht zugemutet.

  • OVG Saarlouis v. 07.05.2008:
    Durch die Fahrtenbuchauflage soll - auch - der Gefahr weiterer Verkehrsverstöße mit dem betreffenden Fahrzeug begegnet werden. Für den Umfang der im Einzelfall gebotenen Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer ist das Aussageverhalten des Fahrzeughalters von maßgeblicher Bedeutung. Ohne konkrete Anhaltspunkte sind Ermittlungen im Familienkreis des Halters nicht erfolgversprechend.

  • VG Oldenburg v. 01.10.2008:
    Die Fahrerfeststellung war nicht unmöglich, wenn ein Ermittlungsbeamter der Bußgeldbehörde beim Halter einen Verdächtigen angetroffen hat, der der Person des Fahrers auf einem deutlichen Beweisfoto ähnelt, und der Beamte dennoch nicht die Personalien dieses Verdächtigen festgestellt oder sonstige Ermittlungsschritte gegen ihn unternommen hat.

  • VG Gelsenkirchen v. 18.01.2010:
    „Unmöglichkeit“ der Fahrerermittlung im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Der Grund für die Unmöglichkeit ist unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist.




Ausländischer Fahrzeugführer? - nach oben -
  • VG Neustadt v. 15.06.2010:
    Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an Dritte weitergibt, muss sich um überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemühen, dem er sein Fahrzeug übergibt. Die Mitteilung des Namens und die Angabe einer Stadt im Ausland (hier: Rumänien) als Wohnort allein sind keine hinreichend konkreten und verlässlichen Angaben, denen die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungen zumutbarerweise hätte nachgehen müssen.




Flottenfahrtenbuch: - nach oben -


Führung des Fahrtenbuchs: - nach oben -
  • OVG Münster v. 28.04.1995:
    Zu den notwendigen Eintragungen bei einer Fahrtenbuch-Auflage (keine Kilometerstände, Abfahrts- und Zielorte oder Fahrstrecken)

  • VG Stuttgart v. 05.07.2005:
    Mit einer Fahrtenbuchauflage darf nicht die weitere Auflage verbunden werden, jeweils den Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt einzutragen. Eingetragen werden müssen vor Beginn einer Fahrt Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit der Fahrt. Nach Beendigung der Fahrt sind unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

  • KG Berlin v. 18.07.1994:
    Anforderungen an die Führung des Fahrtenbuches (keine Fahrtenbuchführung auf Disketten)




Sanktionen bei Nichtvorlage: - nach oben -
  • VG Hannover v. 18.01.2011:
    Keine erneute Fahrtenbuchauflage bei Nichtaufklärbarkeit des Verkehrsverstoßes, wenn das Fahrtenbuch nicht vorgelegt wurde. Die zulässige Sanktion ist der Erlass eines Bußgeldbescheides und die Bewertung des Verstoßes mit einem Punkt.




Haltereigenschaft: - nach oben -
  • VG Saarlouis v. 24.02.2010:
    Für de Annahme der Fahrzeughaltereigenschaft bei Überlassung eines Fahrzeuges an einen Dritten zwecks Adressierung einer Fahrtenbuchauflage ist maßgeblich, ob der Halter, der sein Fahrzeug dauerhaft verleiht, seine Verfügungsbefugnis behält bzw. nach der Absprache mit dem Entleiher diesem gegenüber hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges weisungsbefugt bleibt. In einem solchen Fall ist der Halter in der Lage, den Dritten etwa dazu zu veranlassen, seinerseits ein den Anforderungen der Auflage entsprechendes Fahrtenbuch zu führen. Letztlich kann er das Leihverhältnis auch beenden.




Kaufleute, Firmen, Körperschaften: - nach oben -
  • Die verspätete Anhörung des Fahrzeughalters hindert eine Fahrtenbuch-Auflage nicht, wenn der Halter ein Kaufmann ist.

  • OVG Münster v. 29.04.1999:
    Die Nichteinhaltung der 2-Wochen-Frist ist bei Firmenwagen nicht kausal für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers und hindert eine Fahrtenbuchauflage nicht.

  • OVG Bautzen v. 16.01.2003:
    Es entspricht sachgerechtem behördlichen Handeln, behördliche Fahrten mit anstaltseigenen Fahrzeugen zu dokumentieren, weshalb es auch ohne weiteres möglich sein müsste, solche Fahrten zu rekonstruieren. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann sich daher kaum auf die 2-Wochen-Frist berufen.

  • VG Cottbus v. 11.09.2007:
    Die „Zweiwochenfrist“ für die Anhörung im Bußgeldverfahren gilt nicht in Fällen, in denen auch eine spätere Anhörung zur Bestimmung des Fahrers und effektiven Rechtsverteidigung genügt. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Halter des Fahrzeuges ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist und die Verkehrszuwiderhandlung in dessen geschäftlichem Zusammenhang begangen wurde. Ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist nach §§ 238 Abs. 1, 257 des Handelsgesetzbuches verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen sich die Geschäftsvorfälle verfolgen lassen, und diese über einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Es kann insoweit unterstellt werden, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es bei gehöriger Anstrengung möglich, einen signifikanten Aufklärungsbeitrag dadurch zu leisten, dass sie anhand ihrer Unterlagen die konkrete Fahrt rekonstruiert und den in Betracht kommenden Tatzeitfahrer benennt.

  • VG Gelsenkirchen v. 12.08.2011:
    Bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs liegt eine längerfristige Dokumentation im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es fällt in die Sphäre der Antragstellerin, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann.




Mangelnde Mitwirkung bei der Fahrerermittlung: - nach oben -
  • VG Stade v. 28.06.2006:
    Eine Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers setzt voraus, dass alle nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen ergebnislos geblieben sind. Dabei dürfen die Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit der Behörde nicht überspannt werden. Wahllos zeitraubende, kaum Erfolg versprechende Ermittlungen brauchen nicht durchgeführt zu werden. Beruft sich dieser im Bußgeldverfahren auf sein unbestrittenes Recht der Aussageverweigerung und lehnt damit die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit letztlich ab, so ist der Maßstab, was der Polizei an weiterer Ermittlungstätigkeit zuzumuten ist, um so geringer anzusetzen.

  • OVG Münster v. 11.10.2007:
    Dem Wortlaut der Vorschrift des § 31 a StVZO und ihrem Zweck entspricht es, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat, sodass die Führung eines Fahrtenbuchs auch dann angeordnet werden kann, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.

  • VG Aachen v. 23.06.2008:
    Eine verspätete Anhörung des Halters im Bußgeldverfahren schließt eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht während des Bußgeldverfahrens steht der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage durch die Straßenverkehrsbehörde nicht entgegen.

  • VG Freiburg v. 22.12.2008:
    Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Fahrzeughalter seinerseits das ihm Zumutbare und Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat. Lässt sich die Absendung des Schreibens, mit dem der Halter den verantwortlichen Fahrzeugführer benennt, nicht nachweisen, ergeht eine Beweislastentscheidung zu seinen Lasten. Angesichts des tatsächlich festgestellten Verkehrsverstoßes mit seinem Fahrzeug fällt es nämlich in seine Sphäre bzw. Mitwirkungsobliegenheit, den Behörden in geeigneter Weise Hilfe bei der Ermittlung zu leisten. Hierzu gehört auch die Gewährleistung, dass Informationen tatsächlich und rechtzeitig den Verkehrsbehörden zugehen.

  • OVG Lüneburg v. 23.07.2009:
    Lehnt der Betroffene erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes ab, ist es der Ermittlungsbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es regelmäßig bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.

  • VG Göttingen v. 16.12.2009:
    Eine Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt, wenn der Halter lediglich angibt, dass mehrere Familienangehörige sein Fahrzeug nutzten und eventuell sein Schwager der Fahrer bei einem festgestellten Geschwindigkeitsverstoß gewesen sein könnte, ein eindeutiger Nachweis aber nicht möglich ist.

  • VG Aachen v. 13.07.2010:
    Gibt der Fahrzeughalter im Bußgeldverfahren durch passives Verhalten zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, an der Ermittlung des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt mitzuwirken, dann ist die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nach einem Rotlichtverstoß auch dann gerechtfertigt, wenn seine erste Anhörung verspätet erst nach mehr als zwei Wochen stattfand.

  • VG Aachen v. 13.07.2010:
    Beantragt der betroffene Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitenverfahren lediglich Akteneinsicht und bittet um die Überlassung eines deutlichen Fotos, genügt dies nicht zur Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Fahrerermittlung mit der Folge, dass eine Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist.

  • VG Mainz v. 29.11.2010:
    Der Halter eines Kraftfahrzeugs kann sich nicht erfolgreich mit der Begründung gegen eine Fahrtenbuchauflage wenden, er habe Maßnahmen getroffen, mit denen zukünftig eine Nutzung des Fahrzeugs durch Dritte unmöglich sei. Auch die Benennung des Fahrzeugführers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung steht der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.

  • VG Gelsenkirchen v. 21.03.2011:
    Die Versäumung der Zwei-Wochen-Frist schließt nach der aktuellen gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung eine Fahrtenbuchauflage dann nicht aus, wenn - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters nicht beeinträchtigt worden ist, bzw. die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Das gilt namentlich, falls nach den gegebenen Umständen zu erkennen ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Fahrzeughalters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.

  • VG Gelsenkirchen v. 12.08.2011:
    Die unterbliebene Übersendung eines Anhörungsbogens im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage unerheblich, wenn der Fahrzeughalter im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch den Ermittlungsdienst der Behörde zu dem Verkehrsverstoß und dem möglichen Fahrer befragt wurde.




Unfallflucht: - nach oben -
  • OVG Münster v. 05.09.2005:
    Eine Fahrtenbuchauflage kann verhängt werden, wenn der objektive Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB erfüllt ist; auf Feststellungen zum Vorsatz kommt es nicht an. Nach einer Verkehrsunfallflucht ist eine Fahrtenbuchauflage für die Daher von drei Jahren verhältnismäßig.




Unterbliebene Anhörung: - nach oben -
  • VGH Kassel v. 22.03.2005:
    Die nicht zu widerlegende Behauptung des Halters, ihm seien "außerhalb des angefochtenen Bescheids" (nämlich der Fahrtenbuchauflage selbst) keine Schreiben zugegangen, die die ermittelnde Behörde als einfache Briefsendungen an seine korrekt angegebene Anschrift abgesandt haben wolle, steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht von vornherein entgegen.

  • VerfGH Berlin v. 15.04.2011:
    An der Gelegenheit, sich zum vorgeworfenen Sachverhalt zu äußern, fehlt es, wenn nicht positiv feststeht, dass der die Gewährung rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren bezweckende Anhörungsbogen dem betroffenen Halter zugegangen ist. Mit der formlosen Absendung des Anhörungsbogens und dem Umstand, dass dieser nicht als unzustellbar zurückkam, wird der hierfür erforderliche Nachweis indes nicht erbracht. Denn es besteht keine Vermutung für den Zugang formlos mit der Post übersandter Schreiben.




Fahrverbot auch für Vermieter oder Verleiher: - nach oben -
  • OVG Lüneburg v. 12.12.2007:
    Auch dem Eigentümer eines vermieteten oder sonst an einen anderen überlassenen Fahrzeuges kann die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden kann. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Fahrzeugeigentümer mit der Überlassung des Fahrzeugs an einen anderen nicht mehr Halter des Fahrzeugs wäre. Denn die Fahrtenbuchauflage kann gemäß § 31a StVZO nur an einen Halter des Fahrzeugs ergehen. Für den Begriff des Halters des Fahrzeugs gelten die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze. Danach wird der Mieter oder Entleiher eines Fahrzeugs Halter neben dem Vermieter oder Verleiher, wenn er das Fahrzeug zur allgemeinen Verwendung auf eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt besitzt. Der Vermieter oder Verleiher verliert nur dann die Haltereigenschaft, wenn das Fahrzeug völlig seinem Einflussbereich entzogen ist.

  • OVG Lüneburg v. 10.01.2011:
    Der an einen Rechtsanwalt gerichteten Anordnung, für sein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, steht nicht entgegen, dass der betreffende PKW nach Angaben des Betroffenen im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit Mandanten zur Verfügung gestellt wird.




Vernachlässigung von Aufsichtspflichten des Halters: - nach oben -
  • BVerwG v. 23.06.1989:
    Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden.

  • VG Stuttgart v. 05.07.2005:
    Das Führen eines Fahrtenbuchs kann dem Fahrzeughalter dann auferlegt werden, wenn er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gefahren hat. Diese Aufsichtsmöglichkeiten sind im Verhältnis eines Vaters (Halter) zu seinem Sohn gesteigert. Aus diesen Aufsichtsmöglichkeiten folgt die Pflicht des Vaters, seinen Einfluss auf den Sohn geltend zu machen und diesen ernsthaft dazu zu veranlassen, das Seine zu einer Eingrenzung des Täterkreises beizutragen.




Verspätete Anhörung im Bußgeldverfahren: - nach oben -


Kein "Verjährungsverzicht" des Betroffenen: - nach oben -
  • OVG Berlin-Brandenburg v. 28.10.2008:
    Der von Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit Betroffene kann nicht auf die Verjährung verzichten, um dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage zu ersparen.




Wiederaufnahme des OWi-Verfahrens nach Bekanntwerden des Fahrzeugführers: - nach oben -
  • AG Kehl v. 05.08.2008:
    Ergeben sich neue Erkenntnisse, die einen hinreichenden Tatverdacht gegen eine bestimmte Person begründen (z. B. gegen die Halterin selbst), so ist das Verfahren wieder auf- und der bereits erlassene Kostenbescheid zurückzunehmen, wenn das Bußgeldverfahren vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ordnungsgemäß mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides abgeschlossen werden kann.




Verwertungsverbot/Videoaufzeichnungen: - nach oben -


Streitwert: - nach oben -
  • Streitwerte in verkehrsrechtlichen Verwaltungsstreitsachen

  • VG Cottbus v. 11.09.2007:
    Die wirtschaftliche Bedeutung einer Flottenfahrtenbuchauflage für das Unternehmen ist in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog vom Juli 2004 hinsichtlich der Anordnung eines Fahrtenbuches mit 400 Euro je angeordneten Monat für jedes Fahrzeug angemessen bewertet. Der sich hieraus ergebende Betrag für einen Fahrzeugbestand von 38 Fahrzeugen in Höhe von 182.400,- Euro ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, weil mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind.