Verwaltungsrechtliches Fahrverbot - Untersagung für Kraftfahrzeuge - Radfahrverbot - Verbot für erlaubnisfreie Fahrzeuge - Mofa - Moped
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Alkohol-Themen - Cannabis-Themen - Drogen-Themen - Fahrerlaubnis-Themen - Fahrverbots-Themen - MPU-Themen - Radfahrer-Themen


Verwaltungsrechtliche Fahrverbote


Wenn der Führerscheinbehörde die charakterliche Ungeeignetheit eines Radfahrers oder Führers fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bekannt wird, stellt sich die Frage, ob auch Radfahrern ein Radfahrverbot auferlegt werden kann.

Diese Frage stellt sich auch bezüglich der Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, die ja von einer Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfasst werden.

Schließlich schließt ein strafrechtliches oder bußgeldrechtliches Fahrverbot zwar die Teilnahme am motorisierten Verkehr aus, ist jedoch wiederum zeitlich begrenzt, so dass sich die Notwendigkeit ergeben kann, im Verwaltungsrechtsweg entsprechende befristete oder unbefristete Fahrverbote zu verhängen.

Hierzu bestimmt § 3 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung:
"(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen."







Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • VG Gelsenkirchen v. 14.03.2011:
    Eine Ordnungsverfügung, mit der einerseits einer Radfahrerin nach einer Verkehrsteilnahme mit mehr als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis entzogen und andererseits das Führen auch erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt wird, weil sie der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über ihre Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, ist zulässig.




Radfahrverbot: - nach oben -
  • Die Anordnung einer MPU beim Vorliegen von Fahreignungszweifeln bei Radfahrern

  • VG Neustadt v. 16.03.2005:
    Eine Anordnung der FE-Behörde mit einem Verbot, Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ist zulässig.

  • OVG Koblenz v. 25.09.2009:
    Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und der erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden. Zwar kann eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch sind die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr fällt in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit.

  • VG Minden v. 22.10.2009:
    Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Nach dieser Bestimmung setzt eine verkehrsbehördliche Anordnung das Vorhandensein besonderer, zu einer solchen Regelung zwingender Umstände voraus, wobei solche Umstände bezogen auf den fließenden Verkehr nur bei einer aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehenden außergewöhnlichen Gefahrenlage gegeben sind. In diesem Rahmen ist auch ein Schild zulässig, das an einer Baustelle das Radfahren verbietet.




Verbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: - nach oben -
  • MPU-Anordnung bei Zweifeln an der Fahreignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

  • OVG Lüneburg v. 01.04.2008:
    Die Gefahren, die von dem Führer eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, mögen zwar geringer einzustufen sein als diejenigen, die ungeeignete Kraftfahrer verursachen, die erlaubnispflichtige Fahrzeuge führen. Sie sind aber erheblich genug, um die entsprechende Anwendung der Vorschriften der § 11 bis 14 FeV für gerechtfertigt zu halten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist (§ 3 Abs. 2 FeV).

  • VG München v. 26.06.2009:
    Auch die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad rechtfertigt bei einer Blutalkoholkonzentration des Verkehrsteilnehmers von 1,6 Promille und mehr die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Deshalb muss die Fahrerlaubnisbehörde klären, ob zu erwarten sei, dass der Betroffene auch zukünftig ein Kraftfahrzeug oder ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Ebenso besteht Anlass zur Klärung der Frage, ob der bisherige Alkoholkonsum des Betroffenen bereits zu Beeinträchtigungen geführt hat, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bzw. eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs in Frage stellen würden. Als notwendige Grundlage für die Entscheidungsfindung hat die Behörde zudem auch zu klären, ob durch Erlass von Beschränkungen bzw. Auflagen von der Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsgrund abgesehen werden könne.