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Das Flottenfahrtenbuch - Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens
Gliederung:
Allgemeines:
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- OVG Lüneburg v. 02.11.2005:
Bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein. Eine solche Anordnung bedarf einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und setzt deshalb Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks voraus.
- VG Cottbus v. 11.09.2007:
§ 31a Abs. 1 StVZO sieht als Maßnahme bei einem unaufgeklärt gebliebenen Verstoß die Auferlegung eines Fahrtenbuches für mehrere auf den Halter zugelassene Fahrzeuge ausdrücklich vor. Sind mit verschiedenen Fahrzeugen des Halters Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden, so ist die Behörde nicht daran gehindert, die Fahrtenbuchauflage auf sämtliche Fahrzeuge zu erstrecken, auch wenn mit anderen Fahrzeugen bislang noch keine nicht aufklärbare Verkehrsübertretung begangen worden ist. Unverhältnismäßig ist die Flotten-Fahrtenbuchauflage dann, wenn die Auflage auf mehrere Fahrzeuge des Halters erstreckt worden ist, obwohl die Zuwiderhandlung nur mit einem Fahrzeug begangen wurde und die Behörde nicht geprüft hat, ob bei künftigen Verkehrsverstößen mit den übrigen Fahrzeugen deren Fahrer wahrscheinlich ebenfalls nicht festgestellt werden können.
- VG Braunschweig v. 04.06.2008:
Die Fahrtenbuchauflage darf in der Regel auf andere Fahrzeuge des Halters („Ergänzungsfahrzeuge“) erstreckt werden, wenn er Inhaber eines von ihm als Einzelkaufmann geführten Betriebes ist, im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Angaben zum Nutzerkreis des in seinem Betrieb eingesetzten Tatfahrzeugs gemacht hat und wiederholt mit verschiedenen auf ihn zugelassenen Fahrzeugen Verkehrsverstöße begangen wurden, bei denen der Fahrer nicht festgestellt werden konnte.
- OVG Bautzen v. 26.08.2010:
Hat ein Fahrzeughalter mehrere Kraftfahrzeuge, so kann die Fahrtenbuchauflage auch auf sämtliche Kraftfahrzeuge erstreckt werden; dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn auch bei diesen einschlägige Zuwiderhandlungen zu befürchten sind. Eine solche Anordnung bedarf wegen ihrer Auswirkungen auf den Fahrzeughalter einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dabei ist neben der Einschätzung, ob auch mit den von der Fahrtenbuchauflage erfassten Kraftfahrzeugen künftig mit entsprechenden Verkehrsverstößen gerechnet werden kann, zugleich die Prüfung erforderlich, ob die Umstände, die bei der Anlasstat dazu geführt hatten, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, für alle von der Fahrtenbuchauflage erfassten Kraftfahrzeuge des Fahrzeughalters gelten.