Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug - Verschweigen - Vollkaskoversicherung - UNI-Wagnisdatei - abgrenzbarer Neuschaden - Abgrenzung
 

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Ausfallentschädigung - Inkompatible Schäden - Schadenanzeige - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Versicherungsthemen - Vorschaden - Wertminderung


Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug


Im Bereich der Fahrzeugschadenregulierung kommt es vor, dass sich entweder bereits vor dem aktuellen Schadenseintritt vorhandene Beeinträchtigungen auf das Ausmaß des aktuellen Schadens auswirken, oder aber dass ein Neuschaden einen bereits vorhandenen Altschäden überdeckt.

Dass sich unter einem umfangreicheren Neuschaden an einer Sache ein vorher vorhandener Altschaden verbirgt, ist häufig schwer zu erkennen und eröffnet demzufolge Betrugsmöglichkeiten.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Fehlende Aufklärung über Alt- bzw. Vorschäden schließt gesamten Anspruch aus.

  • Inkompatible Schäden

  • Rechtsprechung: Zur Beweislage bei unklarem Schadensbild (Vorschäden, Manipulation, Kleinunfall)

  • AG Berlin-Mitte v. 13.10.2000:
    Die teilweise Geltendmachung von Altschäden schließt gesamten Anspruch gegen den Unfallgegner aus

  • OLG Brandenburg v. 17.03.2005:
    Kein teilweiser Ersatz kompatibler Schäden bei unklarer Abgrenzung von Alt- und Neuschäden

  • LG Bremen v. 11.11.2004:
    Ergibt sich nach einem Auffahrunfall, dass ein früherer Heckschaden des voran fahrenden Autos nicht fachgerecht beseitigt worden ist, und kann der Halter dieses Fahrzeugs keine konkreten Angaben zur Beseitigung des Vorschadens, etwa durch Vorlage einer Rechnung machen, dann kann er auch nicht Ersatz eines Teils des jetzt bestehenden Schadens verlangen, weil nicht festgestellt werden kann, in welcher Höhe überhaupt Ersatz geschuldet wird.

  • LG München I v. 11.04.2005:
    Machen verschwiegene Altschäden mehr als ein Viertel des geltend gemachten Reparaturumfangs aus, verliert der Anspruchsteller den gesamten Ersatzanspruch.

  • OLG München v. 27.01.2006:
    In Fällen eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens besteht ein Ersatzanspruch insoweit, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist (gegen OLG Köln, NZV 1999, 378).

  • OLG Düsseldorf v. 06.02.2006:
    Sind die geltend gemachten Unfallschäden von Vor- bzw. Altschäden klar abgrenzbar, dann hat der Geschädigte einen entsprechenden Ersatzanspruch. Ist bei kompatiblen Schäden nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass es sich um Vorschäden handelt, besteht der Ersatzanspruch nur dann, wenn die Reparatur der Vorschäden nachgewiesen wird.

  • KG Berlin v. 06.06.2007:
    Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

  • BGH v. 12.03.2009:
    Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat.

  • KG Berlin v. 30.06.2010:
    Der Geschädigte, dessen vorgeschädigtes Fahrzeug an einem weiteren Unfall beteiligt ist, hat die Ursächlichkeit des neuen Unfalls für den danach vorliegenden Schaden zu beweisen.

  • LG Hagen v. 03.08.2010:
    Wenn der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer die Kausalität zwischen dem Schadensereignis sowie den geltend gemachten Schäden substantiiert bestritten haben, muss der Geschädigte im Prozess hinreichend konkret zu Art und Umfang von unstreitig vorhandenen Vorschäden sowie deren Reparatur vortragen.




Abgrenzbare Vor- und Neuschäden: - nach oben -
  • Inkompatible Fahrzeugschäden

  • OLG Hamburg v. 28.03.2001:
    Der durch einen Zweitunfall Geschädigte kann selbst kompatible Schäden, d. h. diejenigen, die an sich durch die letzte Kollision mit dem Unfallgegner entstanden sein können, nicht ersetzt verlangen, solange es möglich ist, dass sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht worden sind. Wenn ein Fahrzeug in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen neuen Unfall betroffen wird, ist die Darlegung des Vorschadens und dessen Reparatur erforderlich, denn der Schadenersatzanspruch bezieht sich nur auf den Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes notwendig sind.

  • OLG München v. 27.01.2006:
    In Fällen eines verschwiegenen Vorschadens sind bei der Beweiswürdigung natürlich strengere Maßstäbe anzulegen. Daraus folgt für die Fälle eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens, dass ein Ersatzanspruch nur insoweit besteht, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist.

  • OLG Düsseldorf v. 11.02.2008:
    Kann der nachweislich durch einen Unfall verursachte (Neu-)Schaden von dem nicht nachweislich unfallbedingten (Alt-)Schaden technisch und rechnerisch voneinander abgegrenzt werden, darf dem Geschädigten der Ersatz eines Unfallschadens nicht vollständig versagt werden, sondern ihm ist dann der nachweislich unfallbedingte Teilschaden zu ersetzen.

  • OLG Brandenburg v. 19.11.2009:
    Ein gänzlicher Haftungsausschluss ist nur in dem Fall zu bejahen, dass das Vorhandensein von Altschäden aufgrund mangelnder Kompatibilität oder aus anderen Gründen feststünde und die geltend gemachten Schäden auch auf dem Ereignis beruhen könnten, durch das der nicht dem Unfall zuzuordnende Vorschaden verursacht wurde. Kann aber der nachweislich durch den Unfall bedingte (Neu-) Schaden von dem nicht nachweislich unfallbedingten (Alt-) Schaden technisch und rechnerisch voneinander abgegrenzt werden, darf dem Geschädigten ein Ersatz des Unfallschadens nicht vollständig versagt werden, und ist ihm der nachweislich unfallbedingte Teilschaden zu ersetzen.




Persönliche Befragung nach Vorschäden: - nach oben -
  • OLG Köln v. 27.04.2010:
    Das Nichtbeantworten der Frage nach Vorschäden im Schadenfragebogen der Versicherung stellt noch keine Obliegenheitsverletzung dar. Wird der Versicherungsnehmer jedoch durch Mitarbeiter der Versicherung persönlich nach vorhandenen Vorschäden befragt, muss er diese wahrheitsgemäß beantworten.




Verschweigen von Alt- bzw. Vorschäden gegenüber der Fahrzeugversicherung / UNI-Wagnisdatei: - nach oben -
  • Die UNI-Wagnisdatei des GdV

  • BGH v. 14.07.1993:
    Mit dem Hinweis auf Daten in einer Datensammlung eines anderen Versicherers genügt der Antragsteller seiner Anzeigeobliegenheit, wenn sich der Versicherer im Antragsformular die Einwilligung des Antragstellers hat geben lassen, im Verbund mit dem anderen Versicherer die Daten des Antragstellers zu sammeln.

  • OLG Koblenz v. 15.01.1999:
    Die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach Vorschäden eines Kfz ist aus der Sicht eines durchschnittlichen VN so zu verstehen, daß nach sämtlichen Vorschäden und nicht nur nach dem letzten Vorschaden gefragt wird. Liegt danach eine Obliegenheitsverletzung mit der Vermutung einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung vor, kann sich der VN nicht damit entlasten, daß ein Kfz-Sachverständiger anläßlich der Begutachtung des vierten Schadens nach Reparatur in Eigenleistung keine ersichtlichen Vorschäden festgestellt habe. Die Anzahl der Vorschäden ist weiterhin für die Wertermittlung des entwendeten Kfz von Bedeutung.

  • OLG Köln v. 22.02.1999:
    Ist davon auszugehen - wie hier auf Grund überzeugender sachverständiger Feststellungen -, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben, bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten.

  • OLG Saarbrücken v. 22.03.2006:
    Die Abfrage von Vorschäden eines angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs bei der UNI-Wagnis-Datei schließt nicht aus, dass sich ein Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen verschwiegener Vorschäden berufen darf.

  • OLG Brandenburg v. 15.06.2006:
    Grundsätzlich sind dem Versicherer die Daten, die in Datenbanken gesammelt werden, nur dann als bekannt zuzurechnen, wenn Anlass bestand, diese Daten abzurufen. Dieser Ausgangslage steht der Fall gleich, in dem der Versicherer seine Schadenssachbearbeiter anweist, im Rahmen der Erstbearbeitung des Schadensfalles stets anhand der Datenbestände zu überprüfen, ob bezüglich des versicherten Fahrzeugs Vorschäden verzeichnet sind, denn dann ist ein Aufklärungsinteresse des Versicherers hinsichtlich der Vorschäden nicht ersichtlich.

  • OLG Köln v. 26.09.2006:
    Verschweigt der Versicherungsnehmer bei der Meldung eines Schadens einen erheblichen Vorschaden, ist der Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung von seiner Leistung frei. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, der Vorschaden sei dem Versicherer wegen Speicherung der entsprechenden Informationen in der EDV bekannt gewesen, weil diese bei der Bearbeitung des Schadens nicht unmittelbar vorliegen, sondern ggf. erst nach einem entsprechenden Entschluss des Sachbearbeiters in der EDV abgerufen werden.

  • BGH v. 17.01.2007:
    Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt.

  • BGH v. 11.07.2007:
    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt. Hat der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages über einen bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten.

  • OLG Saarbrücken v. 30.04.2008:
    Von einem zur Leistungsfreiheit führenden arglistigen Verschweigen ist auszugehen, wenn ein Versicherungsnehmer nicht nur wissentlich Falsches bekundet hat, sondern - wie der Versicherer beweisen muss - bewusst auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers Einfluss nehmen wollte. Zwar bleibt die Versicherung leistungspflichtig, wenn der Versicherte falsche Angaben korrigiert, bevor die Versicherung den Fehler bemerkt. Dies trifft aber nicht bei einer versuchten vorsätzlichen Schädigung der Versicherung zu.

  • LG Dortmund v. 05.08.2009:
    Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gem. § 7 Ziff. I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über solche Umstände zu unterrichten, die für die Regulierung von Bedeutung sind. Es muss dem Versicherer ermöglicht werden, sachgerechte Feststellungen zu treffen. In diesem Zusammenhang ist die wahrheitsgemäße Mitteilung über den Reparaturzustand des Fahrzeugs ein maßgeblicher Umstand. Damit ist auch die Frage, wer eine Reparatur vorgenommen hat von erheblicher Bedeutung.

  • OLG Köln v. 27.04.2010:
    Das Nichtbeantworten der Frage nach Vorschäden im Schadenfragebogen der Versicherung stellt noch keine Obliegenheitsverletzung dar. Wird der Versicherungsnehmer jedoch durch Mitarbeiter der Versicherung persönlich nach vorhandenen Vorschäden befragt, muss er diese wahrheitsgemäß beantworten.

  • AG Düsseldorf v. 21.01.2011:
    Die Annahme einer vorsätzlichen Täuschung des Versicherungsnehmers über angeblich reparierte Vorschäden an seinem Fahrzeug führt nach § 28 Abs. 2 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers.




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