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Lasermessverfahren
Das Prinzip der Lasermessmethode beruht auf der Messung der Übertragungszeit kurzer Infrarotlichtimpulse. Es handelt sich letztlich um eine auf der konstanten Lichtgeschwindigkeit beruhende Weg-Zeit-Berechnung zwischen Strahlgerät und Peilziel.
Es werden während einer festgelegten Zeit (je nach Gerät 0,3 bis 1,0 Sekunden Impulse ausgesendet. Treffen diese auf ein bewegtes Objekt (Fahrzeug), dann kann aus der Veränderung der Entfernungen von der Software des Geräts die Geschwindigkeit des Objekts errechnet werden.
Gliederung:
Allgemeines:
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Einzelne Gerätetypen:
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- OLG Brandenburg v. 29.09.2004:
Zu den Urteilsanforderungen bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Riegl LR 90-235/P
- OLG Hamm v. 11.12.2006:
Bei einem standardisierten Messverfahren (hier: Lasermessung mit RIEGL LR90-235/P) drängt sich eine weitere Beweisaufnahme auf bzw. liegt diese nahe, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes behauptet werden.
- AG Rathenow v. 02.04.2008:
Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ist damit in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren, d.h. ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen, sichergestellt ist. Kommt es zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. Das Gerät ist dann auch nicht mehr als ein geeichtes anzusehen, weil das im Eichschein verbriefte Prüfergebnis bezüglich der Einhaltung der Fehlergrenzen für solche Fehlbedienung keine Gültigkeit besitzt.
- OLG Koblenz v. 12.01.2010:
Den Anforderungen an ein sog. standardisiertes Messverfahren wird die Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 – P gerecht. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der Messung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 – P keine Foto- oder Videoaufnahme erfolgt.
Mindestabstände, Geräteaufstellung:
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