Geschwindigkeitsverstöße und MPU-Anordnung
 

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Geschwindigkeitsverstöße und MPU-Anordnung


Bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen besteht durchaus die Gefahr, dass dem Fahrerlaubnisinhaber aufgegeben wird, seine Fahreignung durch ein positives Fahreignungsgutachten (MPU) nachzuweisen. Dies ist sogar bereits dann denkbar, wenn die erste Eingriffsstufe nach dem Punktsystem (Überschreitung von 8 Punkten) noch nicht einmal erreicht ist.








Gliederung:


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  • OVG Lüneburg v. 21.11.2006:
    Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs können sich aus der erheblichen oder wiederholten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in einem solchen Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverstöße mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Maßnahmen nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 3 StVG (noch) nicht ergriffen werden können.

  • VG München v. 20.12.2006:
    Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Fahrzeugen ausgeschlossen ist.

  • VG Karlsruhe v. 26.07.2007:
    Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers nach wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (hier: acht zum Teil erhebliche Geschwindigkeitsverstöße) muss im Hinblick auf die notwendige Abgrenzung zu Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG (Punktsystem) erkennen lassen, warum die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der begangenen Zuwiderhandlungen Zweifel an der (charakterlichen) Eignung hat. Allein der Hinweis auf im Verkehrszentralregister verzeichnete Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften genügt nicht.