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Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren
Der Polizei oder sonstigen mit der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen befassten Stellen stellt der Markt heutzutage ein Fülle von verschiedenen Geräten und Methoden bereit. Die Spannbreite reichte dabei vom simplen Nachfahren mit einem Fahrzeug mit ungeeichtem Tacho bis zu hochkomplizierten Geräten, die vor ihrem Einsatz umfangreiche Zulassungstests durchlaufen müssen.
Sind die Geräte für ihren Zweck von der Technisch-Physikalischen Bundesanstalt in Braunschweig zugelassen und werden sie entsprechend den Herstellervorgaben von dafür geschulten Beamten eingesetzt, dann spricht man von einem sog. standardisierten Messverfahren.
Etwaige nicht völlig auszuschließende Betriebs- und Messfehler werden durch Toleranzabzüge von den gewonnenen Messergebnissen ausgeglichen.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Kommunale OWi-Feststellungen durch Privatfirmen
- Becker zur Zuverlässigkeit der verschiedenen Messmethoden
- Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen
- J. Priester - Probleme beim Provida-Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen
- Dr. Priester - Messfehler bei Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät JVC/Piller CG-P50E?
- OLG Karlsruhe v. 16.10.2006:
Da die Zuverlässigkeit der verschiedenen in der Praxis verwendeten Messmethoden und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert naturgemäß voneinander abweichen, muss der Tatrichter, um dem Beschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewendeten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert angeben. Da es aber mehrere Videonachfahrsysteme gibt, ist die Bezeichnung des bei der Messung verwendeten Verfahrens erforderlich.
- OLG Hamm Beschl. v. 18.10.2007:
Der Tatrichter muss dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. Nimmt der Tatrichter zwar einen Toleranzabzug vor, teilt er jedoch nicht konkret mit, mit welcher Messmethode die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ermittelt worden ist, so genügt das diesen Anforderungen nicht.
- OLG Brandenburg v. 18.02.2008:
Der Tatrichter hat bei unter Einsatz von Messgeräten festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen das angewandte Messverfahren, der Messstrecke, die gemessene Geschwindigkeit sowie die zur Anwendung gekommenen Messtoleranzen in den Urteilsgründen mitzuteilen, um dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung fehlerfrei festgestellt worden ist.
- OLG Brandenburg v. 18.02.2008:
Der Tatrichter hat bei unter Einsatz von Messgeräten festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen das angewandte Messverfahren, der Messstrecke, die gemessene Geschwindigkeit sowie die zur Anwendung gekommenen Messtoleranzen in den Urteilsgründen mitzuteilen, um dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung fehlerfrei festgestellt worden ist.
- OLG Hamm v. 09.12.2009:
Zur den Anforderungen an die Beweiswürdigung im Bußgeldurteil bei Geschwindigkeitsmessung mit dem Provida 2000-System.
- OLG Hamm v. 28.03.2010:
Ein Messgerät ist nur dann gemäß § 14a Abs. 1 Eichordnung eichfähig, wenn seine Bauart durch die PTB zur Eichung zugelassen ist. Bei einer materiell fehlerhaften Eichung sind die Grundsätze, die bei Messungen mit ungeeichten Geräten gelten, entsprechend anzuwenden. Ein Beweisantrag darüber, dass eine Messung mit einem mit CAN-Bus ausgerüsteten Fahrzeug erfolgt sei, darf vom Tatrichter nicht zurückgewiesen werden, wenn davon abhängt, dass ein Toleranzabzug von 20% von der gemessenen Geschwindigkeit vorgenommen werden muss.
- OLG Stuttgart v. 12.04.2010:
Die bloße Behauptung, ein/e Zeuge/in (hier der eine Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamte) sei dem Gericht als besonders zuverlässig bekannt, lässt - zumindest in dieser pauschalen Form - keinen Rückschluss auf die Zuverlässigkeit der Angaben oder der Vorgehensweise des Zeugen im betreffenden Fall zu.
Standardisiertes Messverfahren: - nach oben -
- BGH v. 19.8.1993:
Grundsatzurteil zur Anwendung standardisierter Messverfahren
- OLG Karlsruhe v. 16.10.2006:
Auch wenn die Geschwindigkeitsmessung auf einem standardisierten Messverfahren beruht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung eingelassen hat.
- OLG Hamm v. 04.12.2008:
Das Provida-System ist als standardisiertes Messverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt, so dass es hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessungen in den Urteilsgründen lediglich der Darstellung bedarf, dass nach dem ProVida-System gemessen, welches der nach diesem System möglichen Messverfahren (z.B. Messung aus stehendem Fahrzeug, Nachfahren mit konstantem Abstand, Weg-Zeit-Messung) angewandt und welcher Toleranzwert zugrunde gelegt wurde.
- KG Berlin v. 02.06.2009:
Hat der Richter an der Richtigkeit eines durch ein standardisiertes Messverfahren gewonnenen Messergebnisse keine Zweifel, dann stellt es keinen Aufklärungsfehler dar, wenn er zu dem Messverfahren keinen technischen Sachverständigen gehört hat. Insbesondere gilt dies, wenn die Verteidigung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.
- VG Gelsenkirchen v. 21.03.2011:
Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, können, wenn möglichen Fehlerquellen durch Abzug einer Messtoleranz Rechnung getragen wurden, von Behörden oder Gerichten im Regelfall ohne weiteres zu Grunde gelegt werden.
- OLG Celle v. 21.09.2011:
Um dem Rechtsbeschwerdegericht die richtige Anwendung des sachlichen Rechts zu ermöglichen, muss das angefochtene Urteil in Fällen der Anwendung eines sog. standardisierten Messverfahrens zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen zumindest das angewandte Messverfahren, den berücksichtigten Toleranzabzug sowie die Mitteilung enthalten, dass die Bedingungen des Messverfahrens eingehalten wurden, also insbesondere die Beachtung der Bedienungsvorschriften sowie die erforderliche Eichung des Geräts.
- OLG Stuttgart v. 29.02.2012:
Ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291) liegt auch dann vor, wenn feststeht, dass die Bauartzulassung des Messgerätes erfolgen wird, der Zulassungsschein hierüber aber nicht am Tag der Eichung, sondern erst eine Woche danach ausgestellt wird.
Nicht standardisiertes Messverfahren: - nach oben -
- OLG Karlsruhe v. 17.02.2010:
Hat der Tatrichter sich nicht auf die Wiedergabe des Messverfahrens und den von ihm in Abzug gebrachten Toleranzwert beschränkt, sondern unter Einvernahme des die Messung durchführenden Beamten sowie Anhörung eines technischen Sachverständigen sich von der Verlässlichkeit und Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall versichert und zudem seine Überzeugung auch für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt, dann ist eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auch dann rechtsfehlerfrei, wenn es sich um ein noch nicht standardisiertes Messverfahren - hier: PoliScan Speed - handelt.
Geständnis des Betroffenen: - nach oben -
Die verschiedenen Messmethoden: - nach oben -
Fotoliniendokumentation: - nach oben -
- AG Lübben v. 16.03.2010:
Das Messgerät ES 3.0 löst nach einem festgestellten Geschwindigkeitsverstoß die Fotodokumentation erst mit Verzögerung aus. Die Fotolinie, welche sich ca. 3 m hinter der Messlinie befindet, und auf die die Kamera auszurichten ist, soll daher sicherstellen, dass das gemessene Fahrzeug hinreichend deutlich fotografisch dokumentiert wird. Dies ermöglicht eine klare Zuordnung der Messung zu einem Fahrzeug, wenn mehrere Fahrzeuge in kurzem Abstand die Messlinie passieren. Das gemessene Fahrzeug befindet sich dann in der sogenannten „logischen Fotoposition". Diese ergibt sich aus der Fotolinie, der Position des abgebildeten Fahrzeuges und der gemessenen Geschwindigkeit. Fehlt die vom Hersteller in seiner Bedienungsanleitung geforderte „nachvollziehbare" gekennzeichnete Fotolinie, ist der Betroffene freizusprechen.
- OLG Brandenburg v. 03.06.2010:
Bevor der Tatrichter einen Betroffenen vom Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstoßes freispricht, weil er Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses wegen Fehlens einer Fotolinie hat, muss er versuchen, seine Zweifel mit den Mitteln der weiteren Sachaufklärung zu beheben.
Eichung / Messprotokolle: - nach oben -
- VG Braunschweig v. 01.09.2005:
Die Eichbescheinigung einer Geschwindigkeitsmesseinrichtung sowie das bei der durchgeführten Messung erstellte Messprotokoll sind öffentliche Urkunden, die den vollen Beweis der Funktionsfähigkeit der Messanlage und der Ordnungsmäßigkeit des Messvorgangs erbringen.
- AG Lüdinghausen v. 27.03.2007:
Ist ein Kontrollfahrzeug zwar formell richtig geeicht, bestehen jedoch hinsichtlich der materiellen Eichung Unklarheiten, dann kann das Bußgeldverfahren zur Vermeidung unangemessenen Aufwandes eingestellt werden, wenn anzunehmen ist, das nach Einholung eines Gutachtens ein höherer Toleranzabzug vorgenommen und eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze verhängt werden müsste.
- OLG Thüringen v. 17.10.2007:
Die Einnahme eines Augenscheins ist keine zureichende Beweiserhebung, wenn es um den Inhalt einer Urkunde ankommt. Der durch Schrift dokumentierte Inhalt einer Urkunde kann nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO bzw. nach § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Eichschein und Messprotokoll können daher nur nach Verlesung zur Urteilsgrundlage werden.
- AG Saarbrücken v. 08.01.2008:
Erfolgt die Übertragung der Wegstreckeninformation unter Verwendung zusätzlicher technischer Baugruppen wie einem Canbus, so müssen diese bei der Bauartzulassung berücksichtigt werden. Solche Datentelegramme können durchaus die bisher üblichen Wegimpulse ersetzen, ohne unzulässige Messwertbeeinflussungen zu verursachen. Zum Ausgleich für die insoweit formell fehlerhafte Eichung ist ein Tolereanzabzug von insgesamt 10% vorzunehmen.
- AG Rathenow v. 02.04.2008
Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ist damit in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren, d.h. ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen, sichergestellt ist. Kommt es zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. Das Gerät ist dann auch nicht mehr als ein geeichtes anzusehen, weil das im Eichschein verbriefte Prüfergebnis bezüglich der Einhaltung der Fehlergrenzen für solche Fehlbedienung keine Gültigkeit besitzt.
- OLG Hamm v. 07.01.2009:
Messprotokolle einer Geschwindigkeitsüberschreitung sind auch dann keine Abbildungen im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, sondern Urkunden, wenn sie auf einem Radarfoto eingeblendet sind.
- OLG Hamm v. 28.03.2010:
Ein Messgerät ist nur dann gemäß § 14a Abs. 1 Eichordnung eichfähig, wenn seine Bauart durch die PTB zur Eichung zugelassen ist. Bei einer materiell fehlerhaften Eichung sind die Grundsätze, die bei Messungen mit ungeeichten Geräten gelten, entsprechend anzuwenden. Ein Beweisantrag darüber, dass eine Messung mit einem mit CAN-Bus ausgerüsteten Fahrzeug erfolgt sei, darf vom Tatrichter nicht zurückgewiesen werden, wenn davon abhängt, dass ein Toleranzabzug von 20% von der gemessenen Geschwindigkeit vorgenommen werden muss.
- VG Gelsenkirchen v. 21.03.2011:
Das über eine Geschwindigkeitsmessung erstellte Messprotokoll ist eine öffentliche Urkunde, deren Beweiswert nur nach § 418 Abs. 2 ZPO durch qualifizierten Beweisantritt erschüttert werden kann.
Messgeräteaufstellung und Einhaltung der Richtlinien: - nach oben -
- Fundstelle DAR 1998, 85 ff.:
Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung
- OLG Oldenburg v. 15.03.1994:
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung unmittelbar hinter der Ortstafel kann das Maß der Pflichtwidrigkeit des Betroffenen aufgrund einer ihm zuzubilligenden Messtoleranz herabgesetzt sein - Wegfall des Fahrverbots
- AG Nidda v. 23.08.1995:
Kein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung und Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 120 m zwischen Ortsschild und Messpunkt
- BayObLG v. 04.09.1995:
Wird ein Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung unmittelbar nach der Ortstafel eingesetzt, so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls von der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen kann.
- OLG Oldenburg v. 29.01.1996:
Entgegen polizeilichen Richtlinien für die Verkehrsüberwachung zustande gekommene Geschwindigkeitsmessungen sind nicht unverwertbar. Die Beachtung des Gleichheitsgrundsatz kann sich jedoch auf die Bewertung der Rechtsfolge des Geschwindigkeitsverstoßes auswirken.
- BayObLG v. 27.06.2002:
Erfolgt die Geschwindigkeitsmessung unmittelbar (hier: 50 bis 60 m) vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311), so ist dies ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen kann. Will der Tatrichter dennoch ein Regelfahrverbot verhängen, muss er in den Urteilsgründen darlegen, welche Umstände ein Unterschreiten des Mindestabstands von ca. 200 m rechtfertigen oder warum trotz Nichteinhaltens der Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung die Verhängung eines Fahrverbots gerechtfertigt ist.
- BayObLG v. 18.09.2003:
Die von Richtlinien vorgeschriebene Entfernung zwischen Ortseingang und Messpunkt kann unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden, so bei besonderen Verkehrsverhältnissen wie z.B. Fehlen von Gehsteigen bei spürbarem Fußgängerverkehr, einmündenden Straßen, Fabrikein- oder -ausfahrten und dergleichen sowie, wenn ansonsten wegen der Kürze der Strecke eine notwendige Messung nicht möglich wäre.
- OLG Dresden v. 06.06.2005:
Nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs vom 01. April 1998 (Az.: 31-1132.10/66) soll der Abstand zwischen dem die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und der Messstelle mindestens 150 m betragen. Ein der Messstelle vorhergehender Geschwindigkeitstrichter begründete nach der Verwaltungsvorschrift einen Ausnahmefall, der ein Unterschreiten des Mindestabstands erlaubt und deshalb eine grobe Pflichtwidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung in subjektiver Hinsicht nicht entfallen lässt.
- AG Rostock v. 07.09.2005:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsradargerät Traffipax-Speedophot in einer Außenkurve sind unzutreffende Messergebnisse nicht auszuschließen.
- AG Essen v. 25.11.2005:
Lässt sich aus den geometrischen Verhältnissen am Ort der Geschwindigkeitsmessung ein Gierwinkel von ca. 1,6 Grad ermitteln, dann ist bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 106 km/h ein Wert von 2 km/h zusätzlich zur Verkehrsfehlergrenze hinaus in Abzug zu bringen, wenn die Messung mit dem Radargerät Multanova 6 F durchgeführt wird.
- OLG Hamm v. 15.05.2008:
Eine Geschwindigkeitsmessung kann nur dann als standardisiertes Verfahren anerkannt werden, wenn das Gerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden Gerätetests.
- OLG Stuttgart v. 03.02.2011:
Entspricht eine Geschwindigkeitsmessung nicht den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung, muss sich, wenn der Tatrichter dennoch die für den Verkehrsverstoß vorgesehenen Regelfolgen des BKat festsetzt, den Urteilsgründen entnehmen lassen, ob der Geschwindigkeitsmessung ein Ausnahmefall i.S. der Richtlinien zugrunde gelegen hat.
- OLG Stuttgart v. 04.07.2011:
In Baden-Württemberg steht einer Messung kurz vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung eine Verwaltungsvorschrift nicht entgegen (Aufgabe von OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 3. Februar 2011, 2 Ss 8/11, und vom 16. Mai 2011, 4 Ss 297/11) - zulässige Messung 90 m vor der Ortsausgangstafel.
Einhaltung der Bedienungsanleitung: - nach oben -
- AG Lübben v. 16.03.2010:
Das Messgerät ES 3.0 löst nach einem festgestellten Geschwindigkeitsverstoß die Fotodokumentation erst mit Verzögerung aus. Die Fotolinie, welche sich ca. 3 m hinter der Messlinie befindet, und auf die die Kamera auszurichten ist, soll daher sicherstellen, dass das gemessene Fahrzeug hinreichend deutlich fotografisch dokumentiert wird. Dies ermöglicht eine klare Zuordnung der Messung zu einem Fahrzeug, wenn mehrere Fahrzeuge in kurzem Abstand die Messlinie passieren. Das gemessene Fahrzeug befindet sich dann in der sogenannten „logischen Fotoposition". Diese ergibt sich aus der Fotolinie, der Position des abgebildeten Fahrzeuges und der gemessenen Geschwindigkeit. Fehlt die vom Hersteller in seiner Bedienungsanleitung geforderte „nachvollziehbare" gekennzeichnete Fotolinie, ist der Betroffene freizusprechen.
- OLG Düsseldorf v. 12.10.2011:
Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ist bei Geräten zur Erfassung von Verkehrsverstößen in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren, das heißt ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen, sichergestellt ist. Kommt es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handelt es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sondern ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Das Gerät ist dann auch nicht mehr als ein geeichtes anzusehen, weil das im Eichschein verbriefte Prüfergebnis bezüglich der Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen keine Gültigkeit besitzt. Es liegen dann konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Messfehlern vor mit der Folge, dass das Gericht, wenn es die Verurteilung auf ein solches durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis stützen will, dessen Korrektheit individuell zu überprüfen hat.
Einsicht in die Messunterlagen: - nach oben -
- Akteneinsicht
- AG Bad Kissingen v. 06.07.2006:
Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die regelmäßig dem Sachverständigen vorgelegt werden. Akteneinsicht in die Lebensakte und die Bedienungsanleitung sowie Ausbildungsnachweise, die eine vorgeschriebene Ausbildung betreffen, kann nur in den Diensträumen der Polizei gewährt werden. Ein Versand dieser Originalunterlagen, die ständig durch die Polizeidienststelle benötigt werden, kommt nicht in Betracht. Die Fertigung von Kopien der Bedienungsanleitung steht der urheberrechtliche Schutz dieser Aufzeichnung entgegen.
- AG Kleve v. 03.08.2008:
Die Verwaltungsbehörde ist jedenfalls dann, wenn sie im Besitz der Bedienungsanleitung für ein Messgerät ist, dazu verpflichtet, diese auf Anforderung dem Verteidiger zur Verfügung zu stellen, und zwar in dessen Büro, wenn er nicht am Ort der Bußgeldstelle ansässig ist.
- AG Erfurt v. 25.03.2010:
Dem Rechtsanwalt des Betroffenen ist im Bußgeldverfahren uneingeschränkt Akteneinsicht in die gesamte Akte zu gewähren, wenn er dies beantragt. Dies bezieht sich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch auf die sog. Lebensakte des Messgeräts.
- AG Hamm v. 18.05.2011:
Die Rechte des Betroffenen in sämtliche Unterlagen des Bußgeldverfahrens Einsicht zu nehmen, um sich sachgerecht zu verteidigen, werden dadurch hinreichend gewahrt, dass ihm angeboten wird, auf einer Dienststelle der Verwaltungsbehörde Einsicht in sämtliche Unterlagen nehmen zu können. Dass der Betroffene die Bedienung und Aufstellung des konkret eingesetzten Messgerätes nachvollziehen und überprüfen kann, wird durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Originalbedienungsanleitung gewährleistet. Ortsverschiedenheit zwischen Wohnsitz des Betroffenen und Sitz der Behörde ist hinzunehmen.
- LG Lüneburg v. 19.07.2011:
Beantragt der Verteidiger des Betroffenen die Beiziehung der Lebensakte und der Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes - hier Traffipot S Digital - und gewährt der Amtsrichter daraufhin Akteneinsicht in den Räumen des Landkreises, dann ist diese Entscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil es sich lediglich um eine die Hauptverhandlung vorbereitende Entscheidung handelt und nicht um einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung.
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