Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed der Firma Vitronic
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Abstandsverstöße - Bußgeldverfahren - Fahrverbot - Eichung - Geschwindigkeitsthemen - Rechtsbeschwerde - Rotlichtverstöße


Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed der Firma Vitronic


Die Messmethode mit dem Gerät PoliScan Spee der Firma Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH wird im Urteil vom 23.12.2009 des Amtsgerichts Mannheim wie folgt beschrieben:
"Eine Messwertbildung kommt folgendermaßen zustande: der Erfassungsbereich liegt zwischen 10 und 75 Metern vor dem Gerät. Es werden Laserstrahlen im Infrarotbereich ausgesendet, 158 Strahlen mit einer Wiederholrate von 100/s und mit einer Aufweitung auf 45 mal 140 Zentimeter auf 75 Meter. Fährt in diese Strahlaufweitung ein Fahrzeug hinein, startet eine Laser-Puls-Laufzeit-Messung. Die dabei ermittelte Objektkontur ergibt sich daraus, dass das Fahrzeug die Lichtimpulse mit verschiedenen Teilen reflektiert und zurücksendet, womit sich ein dreidimensionales Bild ergibt. Dieses wird in einem kartesischen System erfasst und mit einer Regressionsgeraden versehen, aus der sich letztlich die Durchschnittsfahrgeschwindigkeit ergibt, die auf einer Strecke zwischen 50 bis 20 Metern vor der Kamera errechnet wird. Die Qualität der Messwertbildung hängt dabei von der Anzahl der einzelnen Messwerte und deren Streuung ab, üblich werden rund 500 Messwerte im Einzelfall verlangt. Eine Messwertbildung kommt nur zustande, wenn innerhalb der gesamten Berechnungsstrecke eine durchgängige Erfassung über 10 Meter gewährleistet war und unmittelbar vor der tatsächlichen Messwertbildung über 5 Meter vor Auslösen der Kamera eine tatsächliche zusammenhängende Erfassung des gemessenen Fahrzeugs erfolgt ist. Auch darf innerhalb der gesamten Berechnungsstrecke von 50 bis 20 Metern höchstens eine Strecke von 15 Metern oder eine Zeit von maximal 2 Sekunden liegen, in der keine Signale ausgesandt bzw. empfangen werden. Damit wird eine breite Streubreite an Daten sichergestellt. Bei einer Schrägfahrt von mehr als 5 Grad wird eine Messung verworfen. Das Gerät kann verschiedene Fahrzeug mit einer Differenzgeschwindigkeit von unter einem km/h „erkennen“ und unterscheiden. Die Durchschnittsgeschwindigkeit darf nicht mehr als 10 % schwanken, da sonst die Messung verworfen wird. ...

Wenn die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Fahrzeugs ermittelt ist, wird berechnet, welche Position das Fahrzeug (wenn es auf 10 % genau so schnell in die gleiche Richtung weiterfährt) zum Auslösen des Messphotos haben wird. Dort wird dann die sog. Auswertehilfe eingeblendet. Befindet sich dass Fahrzeug auf dem Messphoto in einer korrekten Position relativ zum Auswerterahmen, lässt dies die sichere Zuordnung des Fahrzeugs zum errechneten Geschwindigkeitswert zu. Es müssen wie hier bei Messung im ankommenden Verkehr sich der untere Rahmen der Auswertehilfe unterhalb der Vorderräder des gemessenen Fahrzeugs und das vordere Kennzeichen zumindest teilweise innerhalb der Auswertehilfe befinden und innerhalb des gesamten Auswerterahmens dürfen keine Teile eines weiteren Fahrzeugs zu sehen sein. ...

Der einzig denkbare Fall einer Fehlidentifizierung durch Einfahren in einen „fremden“ Rahmen, bei dem ein Fahrzeug in die „vorgerechnete“ Position eines anderen detektierten Fahrzeugs hinein fährt, liegt in einem Geschwindigkeitsbereich von 10 bis 20 km/h. Die Photoauslösung der ersten Spur liegt bei etwa 10 bis 15 Meter zur Kamera, bei der zweiten Spur bei etwa 20 Meter und der dritten mit etwa 27 Meter zum Gerät, vorauseilend während der Messung mit anschließender Nachberechnung. Daten werden nur bei einem Photoauftrag gespeichert, wobei die Sperrung der Kamera bis zur Blitzbereitschaft bei einer halben Sekunde liegt bei einer typischen Bildverzögerungszeit von 0,01 und einer maximalen von 0,04 Sekunden.

Problematische Fälle, die einer genaueren Untersuchung bedürften, wären Messungen auf der dritten Fahrspur oder in Kurvenbereichen, da beide keiner praktischen Referenzprüfung durch die PTB Braunschweig unterzogen wurden, sondern lediglich Simulationsprüfungen unter Laborbedingungen. Solche Bedingungen waren vorliegend jedoch nicht gegeben.

...

Im denktechnisch extremsten Fall, dass zwei Fahrzeuge exakt mit gleicher Geschwindigkeit und exakt parallel nebeneinander herfahren und damit für das Gerät identisch sind, würde das Gerät sie als ein Objekt erfassen und beide in den Auswerterahmen stellen sowie im Zweifel wegen der maximalen Fahrzeugbreite eines PKW von 3,8 Metern als LKW identifizieren. Nach den vorgegebenen Kriterien der Auswertehilfe wäre die Messung damit zu verwerfen."
Gleichwohl wird die Zuverlässigkeit dieser Messmethode von den Gerichten unterschiedlich beurteilt, jedenfalls wird verschiedentlich angenommen, dass es sich - noch - nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt.









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • AG Solingen v. 02.04.2009:
    Ob die Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen mittels des Messgeräts PoliScan Speed der Firma Vitronic rechtmäßig ist, kann derzeit nicht festgestellt werden, da die geräteinterne Ermittlung der vorgeworfenen Geschwindigkeit nicht öffentlichi nachvollziehbar ist.

  • AG Mannheim v. 23.12.2009:
    Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann im Bußgeldverfahren durch Verwertung der mit dem Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic ermittelten Messwerte festgestellt werden, da das Gerät die dafür erforderlichen Mindestkriterien erfüllt.

  • OLG Düsseldorf v. 20.01.2010:
    Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem "PoliScan-Speed"-Verfahren handelt es sich um ein auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung arbeitendes Messverfahren, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, und damit um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das Amtsgericht genügt seiner sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht, indem es im Urteil das angewendete Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilt.

  • OLG Karlsruhe v. 17.02.2010:
    Hat der Tatrichter sich nicht auf die Wiedergabe des Messverfahrens und den von ihm in Abzug gebrachten Toleranzwert beschränkt, sondern unter Einvernahme des die Messung durchführenden Beamten sowie Anhörung eines technischen Sachverständigen sich von der Verlässlichkeit und Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall versichert und zudem seine Überzeugung auch für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt, dann ist eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auch dann rechtsfehlerfrei, wenn es sich um ein noch nicht standardisiertes Messverfahren - hier: PoliScan Speed - handelt.

  • KG Berlin v. 26.02.2010:
    Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren.

  • OLG Frankfurt am Main v. 01.03.2010:
    Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem PoliScanSpeed-Messsystem um ein anerkanntes und standardisiertes Messverfahren handelt. Ein Freispruch ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn der Tatrichter keine Feststellungen zu den konkreten Umständen der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung durch das PolyScanSpeed-Messsystem und deren Auswertung getroffen noch mitgeteilt, welche gutachterlichen Erkenntnisse gerade im vorliegenden Fall den Sachverständigen zur Aufgabe seiner Bedenken veranlasst haben. Allein die systembedingt nicht mögliche nachträgliche Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung, die auch bei anderen – standardisierten- Lasermessverfahren gegeben ist, steht der Verwertbarkeit des Messergebnisses grundsätzlich nicht entgegen.

  • OLG Frankfurt am Main v. 21.04.2010:
    Zwischenzeitlich ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass es sich bei dem eingesetzten Messgerät „PoliScan Speed“ der Firma Vitronic um ein anerkanntes Gerät handelt, das in einem standardisierten Verfahren eingesetzt wird.