Das Video-Messsystem ProViDa Police-Pilot
 

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Abstandsverstöße - Bußgeldverfahren - Fahrverbot - Eichung - Geschwindigkeitsthemen - Rechtsbeschwerde - Rotlichtverstöße


Das Video-Messsystem ProViDa Police-Pilot


Die Einsatzmöglichkeit der in einem Polizeifahrzeug eingebauten Pro-ViDa-Anlage erstreckt sich auf fast alle Gebiete der Überwachung des Straßenverkehrs:
  • Geschwindigkeitsmessung
  • Abstandsüberwachung
  • Überholen im Überholverbot oder an kritischen Stellen wie Kurven, Kuppen usw.
  • Überwachung von Lichtzeichenanlagen
  • Nicht-Beachten des Rechtsfahrgebots
  • Straßenverkehrsgefährdungen, Nötigungen
  • Rechtsüberholen
  • unzulässiges Linksfahren usw.

Wegen der sehr verschiedenen Einsatzmöglichkeiten des Systems (Messung aus stehendem Fahrzeug, Nachfahren oder Vorwegfahren mit konstantem Abstand, Weg-Zeit-Messung) ist im Urteil der bloße Hinweis auf den Einsatz der Videoüberwachungsanlage ProViDa 2000 nicht ausreichend. Es muss vielmehr das angewandte Messverfahren mitgeteilt werden.




Gliederung:


Allgemeines: - nach oben -
  • Die Verkehrsüberwachungsanlage ProViDa Police-Pilot
  • J. Priester - Probleme beim Provida-Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen

  • OLG Köln v. 30.07.1999:
    Die Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit einem Messfahrzeug auf der Grundlage des Police-Pilot-Systems ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Dabei genügt es in der Regel, wenn in den Urteilsgründen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Messverfahren und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitgeteilt werden. Angaben zur Nachfahrstrecke, zu Einzelheiten des Messvorgangs oder den ermittelten Messergebnissen, zu Zeit und Weg bzw dem Fahrzeugabstand während des Messvorgangs sind nicht erforderlich.

  • BayObLG v. 23.07.2003:
    Wird bei der Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug ein geeichtes Messgerät des Typs "Provida Proof Electronic PDRS-1245" verwendet, erfasst ein Toleranzwert von 5 % bei der Berechnung der Geschwindigkeit alle gerätetypischen Betriebsfehler; dazu gehören auch Abweichungen aufgrund des Reifendrucks. Entfernt sich das gemessene Fahrzeug sichtbar, bedarf es über den gerätebedingten Toleranzwert von 5 % hinaus keines weiteren Abschlags.

  • OLG Jena v. 11.08.2005:
    Bei der Messung mit dem ProViDa-System bedarf es regelmäßig der Angabe, welches der Messverfahren zum Einsatz gebracht worden ist.

  • OLG Jena v. 08.05.2006:
    Da das Messsystem ProViDa Police-Pilot verschiedene Einsatzmöglichkeiten zulässt (z. B. Messung aus stehendem Fahrzeug, Nachfahren oder Vorwegfahren mit konstantem Abstand, Weg-Zeit-Messung), die unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen haben, ist der bloße Hinweis auf den Einsatz der Videoüberwachungsanlage ProViDa 2000 nicht ausreichend. Es muss vielmehr im Urteil das angewandte Messverfahren mitgeteilt werden.

  • KG Berlin v 26.05.2008:
    Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe des Police-Pilot-Systems in der Betriebsart „MAN“ ist bei Geschwindigkeitswerten über 100 km/h ein Toleranzabzug von 5 % im Regelfall erforderlich und ausreichend. Das Abweichen von dieser Höhe des Toleranzabzugs zugunsten des Betroffenen ist ausreichend zu begründen.

  • OLG Hamm v. 04.12.2008:
    Das ProVida-System findet sowohl zur Geschwindigkeits- als auch zur Abstandsmessung Gebrauch. Hinsichtlich der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen ist es ein standardisiertes Messverfahren, hinsichtlich der Feststellung von Abstandsverstößen ist dies nicht der Fall.

  • OLG Jena v. 22.08.2011:
    Im Falle einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit Hilfe eines standardisierten Messverfahrens – hier mittels der grundsätzlich verschiedene Einsatzarten zulassenden Videoverkehrsüberwachungsanlage ProViDa 2000 – festgestellt worden ist, muss sich dem Bußgeldurteil vor allem entnehmen lassen, mit welcher Messmethode – z.B. Messung aus stehendem Polizeifahrzeug, Messung aus fahrendem Polizeifahrzeug durch Nachfahren oder Vorwegfahren mit gleichbleibendem Abstand, Weg-Zeit-Messung – die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ermittelt worden ist, zumal nur diese Angabe die Beurteilung erlaubt, ob der vom Tatrichter vorgenommene und ebenfalls im Urteil mitzuteilende Toleranzabzug angemessen ist




PolicePilot/ProViDa-Messungen von Motorrädern: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 26.08.2010:
    Aufgrund gerichtsbekannter Mitteilungen der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt vom 3. März 2010 und der dementsprechenden Verfügung des Landesamtes für Polizeiliche Dienste NRW vom 25. März 2010 darf das Videonachfahrsystem Provida 2000 im Betrieb mit Motorrädern zurzeit bei Messungen mit Schräglage nicht verwendet werden. Hintergrund dieser Mitteilung ist, dass es bei Kurvenfahrten in Situationen mit extremer Schräglage durch einen verringerten Reifenabrollumfang des messenden Fahrzeuges Messwerte für die Wegstrecke und die Geschwindigkeit systematisch zu groß berechnet werden, wobei zurzeit ungeklärt ist, ob die Verkehrsfehlergrenzen eingehalten werden. Lediglich bei Messfahrten mit aufrechter Position, bei denen im Video keine offensichtliche Schräglage erkennbar ist, werden die Fehlergrenzen eingehalten. Nur derartige Messungen dürfen weiterhin durchgeführt bzw. ausgewertet werden.




Beweiswürdigung: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 09.12.2009:
    Zur den Anforderungen an die Beweiswürdigung im Bußgeldurteil bei Geschwindigkeitsmessung mit dem Provida 2000-System.




Toleranzabzüge: - nach oben -
  • OLG Köln v. 30.07.1999:
    Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist bei einer Messung mit dem Police-Pilot-System ein Toleranzwert von 5% der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h ausreichend, um erkennbaren Fehlerquellen genügend Rechnung zu tragen.

  • OLG Düsseldorf v. 13.06.2000:
    Das ProViDa-System - auch Police-Pilot-System genannt - ist als standardisiertes Meßverfahren zur Geschwindigkeitsermittlung anerkannt. Zum Ausgleich systemimmanenter Meßungenauigkeiten reicht ein Toleranzabzug von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit aus.

  • BayObLG v. 23.07.2003:
    Wird bei der Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug ein geeichtes Messgerät des Typs "Provida Proof Electronic PDRS-1245" verwendet, erfasst ein Toleranzwert von 5 % bei der Berechnung der Geschwindigkeit alle gerätetypischen Betriebsfehler; dazu gehören auch Abweichungen aufgrund des Reifendrucks. Entfernt sich das gemessene Fahrzeug sichtbar, bedarf es über den gerätebedingten Toleranzwert von 5 % hinaus keines weiteren Abschlags.

  • KG Berlin v. 16.03.2005:
    Es lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen, wenn dem Betroffenen 10 % der von dem Police-Pilot-Gerät gemessenen Geschwindigkeit zugute gehalten werden.

  • OLG Jena v. 08.05.2006:
    Die Rechtsprechung der Obergerichte geht einheitlich davon aus, dass beim System ProViDA Police-Pilot ein Toleranzabzug von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h ausreichend aber auch erforderlich ist.

  • AG Frankfurt am Main v. 07.10.2008:
    Bei einer Messung mit dem Messgerät „Provida 2000“ handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bei welchem zum Ausgleich von Fehlerquellen ein Toleranzabzug von 5 % ausreichend ist.

  • OLG Hamm v. 16.01.2009:
    Nach der obergerichtlichen Rechtssprechung wird bei der Verwendung eines nicht geeichten Geräts im „Police-Pilot-Verfahren" ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 20 % von der abgelesenen Geschwindigkeit als geboten angesehen. Der Senat hält auch bei einer materiell fehlerhaften Eichung beim CAN-Bus-System aus Gründen der Gleichbehandlung einen Sicherheitsabschlag in Höhe von (zumindest) 20 % für angemessen.