Geschwindigkeitsmessung mit Geräten der Fa. Riegl
 

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Geschwindigkeitsmessung mit Geräten der Fa. Riegl









Gliederung:



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  • OLG Brandenburg v. 29.09.2004:
    Zu den Urteilsanforderungen bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Riegl LR 90-235/P

  • OLG Hamm v. 11.12.2006:
    Bei einem standardisierten Messverfahren (hier: Lasermessung mit RIEGL LR90-235/P) drängt sich eine weitere Beweisaufnahme auf bzw. liegt diese nahe, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes behauptet werden.

  • OLG Koblenz v. 12.01.2010:
    Den Anforderungen an ein sog. standardisiertes Messverfahren wird die Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 – P gerecht. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der Messung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 – P keine Foto- oder Videoaufnahme erfolgt.

  • OLG Düsseldorf v. 05.03.2010:
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Beweiserhebungsverbot nur dann in Betracht, wenn eine verdachtsunabhängige Aufzeichnung erfolgt. Mit dem Gerät Riegl FG-21P wird keine dauerhafte Bildspeicherung durchgeführt. Vielmehr wird aufgrund eines konkreten Verdachts nach Anvisierung eines Fahrzeugs durch Auslösen einer Taste eine kurzzeitige Speicherung der ermittelten Geschwindigkeit und der konkreten Zeit ohne Bildaufzeichnung des gemessenen Fahrzeugs vorgenommen. Diese Daten werden bei einem weiteren Betätigen der Auslösetaste gelöscht. Insofern ist bei Verwendung dieses Geräts eine Verwertung der ermittelten Daten uneingeschränkt zulässig.