Abstandsverstöße
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Bußgeldbescheid
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Bußgeldverfahren
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Fahrverbot
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Geschwindigkeitsthemen
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Rechtsbeschwerde
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Rotlichtverstöße
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Verwertungsverbote
Geschwindigkeitsschätzungen
Gliederung:
Straf- und OWi-Bereich:
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- OLG Hamm v. 02.10.1973:
Die Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsschätzung ist ausgeschlossen, wenn der Beobachtende wenig verkehrsgeschult ist oder er die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges ohne jeden Vergleich mit der Geschwindigkeit anderer Fahrzeuge der gleichen Fahrtrichtung und losgelöst von anderen nachprüfbaren Bezugstatsachen (hier einer gleichzeitigen Radarmessung) geschätzt hat.
- OLG Düsseldorf v. 10.02.1988:
Geschwindigkeitsschätzung durch Zeugen sind nicht beweiskräftig.
- BayObLG v. 20.10.2000:
Die Feststellung der Geschwindigkeit (hier Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich) eines Kfz durch Schätzung eines Polizeibeamten ist möglich; diesen Schätzungen ist jedoch mit Vorsicht zu begegnen.
- OLG Karlsruhe v. 19.06.2008:
Die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch bloße Schätzung von Beobachtern ist grundsätzlich rechtlich zulässig, unterliegt jedoch aufgrund der einer solchen Bewertung anhaftenden erheblichen Ungenauigkeit strengen Anforderungen und ist grundsätzlich nur mit erheblicher Zurückhaltung als verlässlich anzusehen. Um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Grundlagen der Schätzung zu ermöglichen, muss das Urteil in formaler Hinsicht darüber hinaus erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der grundsätzlichen Unzuverlässigkeit dieser Methode bewusst ist und aufgrund welcher Umstände er gleichwohl bestehende Bedenken für ausgeräumt hält. Der diesbezüglichen Schätzung eines Gemeindevollzugsbeamten dann besondere Verlässlichkeit zugemessen werden, wenn dieser in der Überwachung des fließenden Verkehrs besonders geschult und erfahren ist.
Zivilbereich:
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- Geschwindigkeitsschätzungen von Zeugen sind in der Regel für die Unfallregulierung unbrauchbar.
- BGH v. 17.04.1973:
Die Aussage einer im Umgang mit Kfz vertrauten Insassin des Unfallfahrzeugs, der Fahrer sei nach ihrem Empfinden "sehr schnell" gefahren, kann unter Umständen, die auch einem vorsichtigen Kfz-Führer keinen Anlaß boten, die im Ortsbereich zulässige Höchstgeschwindigkeit zu unterschreiten, nur dahin verstanden werden, daß die Zeugin den Eindruck einer auffälligen Überschreitung dieser Geschwindigkeitsstufe hatte.
- KG Berlin v. 08.01.1976:
Kommt ein Fahrzeug durch den Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug zum Stehen, so kann die Ausgangsgeschwindigkeit vor dem Beginn des Bremsens und die Endgeschwindigkeit im Augenblick des Zusammenstoßes aus den Bremsspuren und den Unfallschäden auch mit Hilfe eines Sachverständigen und aufgrund eingehender Berechnungen allenfalls annähernd geschätzt werden; eine genaue Berechnung ist nicht möglich.