Geschwindigkeitsverstöße - Abgrenzung Pkw-Lkw (Sprinter)
 

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Absehen vom Fahrverbot - Abstandsverstöße - Autobahn - Bußgeldverfahren - Fahrverbot - Geschwindigkeitsthemen - Rechtsbeschwerde - Rotlichtverstöße - Tateinheit / Tatmehrheit


Geschwindigkeitsverstöße - Abgrenzung Pkw-Lkw (Sprinter)


Kleintransporter, die auf Grund ihrer Bauweise für höhere Geschwindigkeiten nicht geeignet sind, werden gleichwohl häufig in den Fahrzeugpapieren als Pkw oder Kombilimousinen eingeordnet. Hieraus ziehen deren Führer oft fälschlicherweise den Schluss, dass auf Autobahnen die für Fahrzeug mit über 3,5 to. zulässigem Gesamtgewicht geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht gelten.

Dem folgt die obergerichtliche Rechtsprechung jedoch überwiegend nicht, sondern lässt diese Fahrzeuge unter den Begriff eines "Lkw" im Sinne der StVO fallen.

Allerdings wird teilweise auf Grund der Eintragung in der Zulassung als "Pkw" oder "Kombilimousine" von einem unvermeidbaren Verbotsirttum ausgegangen, teilweise wird im Hinblick auf einen vermeidbaren Irrtum von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, auch wenn ein Regelfall vorliegt.












Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


EuGH-Rechtsprechung: - nach oben -
  • EuGH v. 13.07.2006:
    Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Fahrzeug der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht den nationalen Geschwindigkeitsvorschriften für Personenkraftwagen unterliegt, sondern den Vorschriften für Lastkraftwagen, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer in Anwendung der Richtlinie ergangenen EG-Typgenehmigung als Personenkraftwagen zugelassen wurde.




Deutsche Rechtsprechung: - nach oben -
  • OLG Jena v. 12.10.2004:
    Autobahn - Höchstgeschwindigkeit - Abgrenzung Pkw-Lkw über 3,5 to. je nach der Bauart; auch zum Verbotsirrtum

  • OLG Karlsruhe v. 25.08.2004:
    Höchstgeschwindigkeit auf BAB - Abgrenzung Pkw-Lkw über 3,5 to. (Sprinter) nach der Bauart

  • BayObLG v. 23.07.2003:
    Dass ein Kraftfahrzeug in den Zulassungspapieren als "Kombilimousine" bezeichnet ist, ändert an der rechtlichen Einordnung als Lastkraftwagen jedenfalls dann nichts, wenn sein zulässiges Gesamtgewicht 3,5 to übersteigt. Der Fahrer eines solchen Kraftfahrzeugs darf sich zwar nicht auf die Auskunft seines Arbeitgebers verlassen, das Fahrzeug sei wie ein Personenkraftwagen zu behandeln, jedoch kann von einem Fahrverbot abgesehen werden

  • OLG Brandenburg v. 20.01.2005:
    Pkw i. S. v. § 18 V Nr. 1 StVO sind nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer konkreten, an Bord befindlichen Ausstattung überwiegend der Personenbeförderung dienen sollen. Ein Pkw der Marke Daimler Chrysler „Sprinter” fällt deshalb als Lkw ausgestattet unter die auf Autobahnen geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h

  • OLG Hamm v. 22.08.2005:
    Für die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW ist auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen (mit Ausführungen zum unvermeidbaren Verbotsirrtum).