Videomessungen - Videoaufzeichnungen - bei Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen
 

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Abstandsverstöße - Geschwindigkeitsverstöße - Messverfahren - Radarfoto - Rechtsbeschwerde - Toleranzabzüge - Vidit/VKS


Videoaufzeichnungen bei Geschwindigkeits- und Abstands-Messungen


Der Vorteil von Videoaufzeichnungen liegt darin, dass die Ermittlungsbehörden - abgesehen von der technischen Auswertung des jeweils dokumentierten Fahrvorgangs - auch über ein überzeugendes Beweismittel verfügen, das später in etwaigen gerichtlichen Verfahren den Verfahrensbeteiligten erlaubt, selbst den beanstandeten Verstoß in Augenschein zu nehmen.

Es gibt verschiedene Gerätetypen, mittels derer beispielsweise Abstandsverstöße abgebildet werden können, wie die Messanlage VAMA oder das Distanz-System ViDistA; es handelt sich in diesen Fällen um sog. standardisierte Messverfahren, bei denen solange, wie keine konkreten Beanstandungen an der einzelnen Messdurchführung vorgebracht werden, der Richter sich im Urteil auf Wiedergabe des verwendeten Messsystems beschränken kann.

Die meisten Geräte können sowohl zum Aufzeichnen und Nachweis von Geschwindigkeits- wie auch von Abstandsverstößen verwendet werden.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Verfassungswidrigkeit von Videoaufzeichnungen? - nach oben -


Videomessverfahren: - nach oben -


Täterschaftsbeweis durch Videoaufzeichnung: - nach oben -
  • OLG Brandenburg v. 17.02.2005:
    Die Anforderungen an den Darlegungsumfang bei der Täteridentifizierung durch ein Radarfoto können nicht auf die Identifizierung anhand eines Videofilms übertragen werden; wegen der allgemein guten Qualität von Videoaufzeichnung genügt eine einfache Feststellung, dass sich die Identität des Betroffenen aus der Videoaufzeichnung ergibt.

  • OLG Braunschweig v. 05.07.2005:
    Im Gutachten (und in den Urteilsgründen) ist offen zu legen, inwieweit die Häufigkeit eines einzelnen Merkmals in der Bevölkerung durch eine konkrete Wahrscheinlichkeitszahl angegeben werden kann oder ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativieren. Selbst wenn ein Gutachter zu einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Täteridentität gelangt, reicht dies allein zur Identifizierung nicht aus; vielmehr müssen zur Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft noch weitere Indizien hinzutreten.

  • OLG Dresden v. 25.05.2009:
    Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Identifikation eines Betroffenen anhand eines bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Tatfotos gelten auch für die Identifikation anhand einer Videoaufzeichnung. Die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht geäußerte Gegenauffassung hält der Senat für nicht zutreffend.




Täterschaftsbeweis durch Fotoaufnahmen: - nach oben -


Sonstiges: - nach oben -