Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
 

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Absehen vom Fahrverbot - Abstandsverstöße - Bußgeldverfahren - Fahrverbot - Geschwindigkeitsthemen - Rechtsbeschwerde - Rotlichtverstöße


Zur Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen


Die Regelfolgen im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog gehen davon aus, dass der Betroffene verkehrsrechtlich unvorbelastet ist (keine verwertbaren Eintragungen im Verkehrszentralregister) und dass der Verstoß nur fahrlässig begangen wurde.

Liegen - insbesondere einschlägige - Vorbelastungen vor und / oder wurde der Geschwindigkeitsverstoß vorsätzlich begangen, ist im Regelfall die Geldbuße angemessen zu erhöhen.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Celle v. 28.09.2000:
    Keine Vorsatzvermutung bei Tempo-30-Zone

  • BayObLG v. 18.09.2003:
    Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht schon dann möglich, wenn sich dem Betroffenen aus Umfang und Art der Bebauung hätte aufdrängen müssen, dass er sich in einer geschlossenen Ortschaft befand, er jedoch diesen Schluss nicht gezogen hat.

  • KG Berlin v. 21.04.2004:
    Wer innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um fast 100% überschreitet, handelt regelmäßig vorsätzlich. Um noch von fahrlässigem Handeln ausgehen zu können, bedarf es der Darlegung besonderer Umstände.

  • KG Berlin v. 15.04.2005:
    Bei Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50% ist regelmäßig Vorsatz anzunehmen.

  • OLG Celle v. 25.08.2005:
    Hat der Betroffene die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 100 % überschritten, ist Vorsatz anzunehmen. Geschah der Verstoß in einer mit beidseitig angebrachten Begrenzungsschildern und mit Baken ausgestatteten Baustelle, dann braucht ein versehentliches Übersehen der Begrenzung nicht erörtert zu werden.

  • OLG Karlsruhe v. 28.04.2006:
    Bei einer Überschreitung der außerorts zulässigen Geschwindigkeit um beinahe 50 % liegt das Bewusstsein einer Geschwindigkeitsüberschreitung nahe, weshalb bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann.

  • OLG Hamm v. 22.04.2008:
    Dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.

  • OLG Hamm v. 14.07.2008:
    Die Annahme von Vorsatz ist nicht zu beanstanden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Bundesstraße um 57 km/h überschritten wird. Bei einer so erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist schon aufgrund des optischen Eindrucks von der Umgebung während der Fahrt im Regelfall ausgeschlossen, dass ein Fahrer diese nicht bemerkt. Dies gilt erst recht, wenn festgestellt werden kann, dass das Fahrzeug dabei ein erhebliches Geräusch entwickelt hat.

  • OLG Brandenburg v. 07.02.2011:
    Wenn der Betroffene zu dem Vorwurf einer Geschindigkeitsüberschreitung schweigt, kann die innere Tatseite des Vorsatzes nur aus den objektiven Tatumständen hergeleitet werden. Dies gilt sowohl für das Wissens- als auch für das Wollenselement, die beide Voraussetzung für eine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat sind. Eine vorsätzliche Begehungsweise drängt sich umso mehr, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist. Dabei kommt es nach der neueren Rechtsprechung nicht auf die absolute, sondern auf die relative Geschwindigkeitsüberschreitung an, das heißt, auf das Verhältnis zwischen der vorgeschriebenen und der gefahrenen Geschwindigkeit. Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, aufgrund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt. Eine relative Überschreitung um 30 lm/h bei erlaubten 120 lm/h ist hierfür nicht ausreichend.




Bedingter Vorsatz: - nach oben -
  • OLG Koblenz v. 24.07.2004:
    Beschäftigt sich ein Kraftfahrer am Steuer eines mit 150 km/h bewegten Kraftfahrzeugs derart intensiv mit anderen Dingen, dass er zweimal kurz hintereinander ein Zeichen 274 übersieht, so drängt sich die Annahme auf, er habe sich in einer Weise vom Verkehrsgeschehen abgewandt, dass Regelverstöße billigend in Kauf genommen werden, also (bedingt) vorsätzlich gehandelt wird.

  • OLG Jena v. 29.10.2007:
    Zur Frage einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung im unteren Bereich bei vielfacher Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich der Thüringer Tunnelkette.

  • OLG Hamm v. 17.02.2009:
    Zieht der Tatrichter aus der Straßenrandbepflanzung und der sich daraus ergebenden optischen Wahrnehmung durch den Fahrer in lebensnaher Betrachtungsweise den Schluss, dass dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 54 km/h nicht verborgen geblieben sein kann und er deshalb mit wenigstens bedingtem Vorsatz gehandelt hat, so ist dies nicht rechtsfehlerhaft.