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Geschwindigkeitsverstöße im Ordnungswidrigkeitenrecht


Geschwindigkeitsverstöße sind besonders unfallträchtig, und die Einhaltung der inner- und außerorts jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird daher auch an sog. Unfallschwerpunkten nicht selten überwacht.

Der im Gegensatz zu fast allen Ländern in Deutschland verbreitete Drang zum zu schnellen Fahren, jedoch auch das nur hier weitgehend vorhandene Unverständnis für angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen haben es notwendig gemacht, neben den zu verhängenden Geldbußen auch bei höheren Geschwindigkeitsüberschreitungen zusätzlich die Besinnungsmaßnahme eines ein- bis dreimonatigen Fahrverbots anzudrohen und dessen Verhängung in den sog. Regelfällen auch gerichtlich durchzusetzen.

Um den Nachweis von Geschwindigkeitsverstößen zu erbringen, hat sich eine reichhaltige Messtechnik entwickelt.

Um vermeintliche Messfehler und um die Notwendigkeit eines Fahrverbots im Einzelfall geht es zumeist bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um Geschwindigkeitsverstöße.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Lkw-Höchstgeschwindigkeit außerorts

  • Sprinter - Höchstgeschwindigkeit

  • Notstandsähnlichen Situationen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

  • Urteil und Sachverständigengutachten

  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

  • OLG Frankfurt am Main v. 10.05.1995 und BayObLG v. 05.03.1997:
    Zu den Anforderungen an kommunale Geschwindigkeitsmessungen durch private Firmen und deren Verwertung

  • BayObLG v. 22.06.1998:
    Ein Kraftfahrer, der sich innerhalb eines durch ein erkennbar aktiviertes Verkehrsleitsystem geregelten Autobahnabschnitts befindet und dort seine Fahrt zB auf einem Parkplatz unterbricht, muß bei einer Weiterfahrt grundsätzlich damit rechnen, daß zwischenzeitlich durch die automatische Steuerung eine andere Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet ist. Er muß daher zur Vermeidung einer möglichen Geschwindigkeitsüberschreitung zunächst seine Geschwindigkeit der des Hauptverkehrs anpassen, bis er durch die nachfolgende Anzeigenbrücke Kenntnis von der konkret erlaubten Geschwindigkeit erhält.

  • OLG Düsseldorf v. 17.02.2004:
    Die Geschwindigkeitsregelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 1 und 3 StVO gilt nicht für Fahrzeuge des Schwerlastverkehrs. § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO lässt eine höhere Geschwindigkeit als 60 km/h für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t außerorts nur auf solchen Kraftfahrstraßen zu, deren Richtungsfahrbahnen durch Mittelstreifen oder ähnliche bauliche Einrichtungen getrennt sind. Eine lediglich mit einer durchgezogenen Doppellinie (Zeichen 295) gekennzeichnete Trennung der Richtungsfahrbahnen reicht nicht aus.

  • OLG Jena v. 11.08.2005:
    Der Betroffene vermag nur in dem - noch vorhandenen - Wissen um sein eigenes Fahrverhalten einzuräumen, eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren zu sein. Dies schließt nicht aus, auch bei fahrlässiger Begehung die Geschwindigkeitsüberschreitung in einer bestimmten Höhe einzuräumen. Näherer Darlegung in den Urteilsgründen bedarf es dabei allerdings, wenn der Betroffene im Verfahren einwendet, seine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit übersehen zu haben.

  • KG Berlin v. 19.01.2005:
    Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Berliner Stadtautobahn sind als innerörtliche Verstöße zu behandeln. Dass die Regelanordnung eines Fahrverbotes bei einer Überschreitung von 30 km/h beginnt, macht die Überschreitung von 31 km/h auch nicht zu einem Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde, von einem Fahrverbot abzusehen. Auch die Annahme von Fahrlässigkeit führt nicht zu einem Ausnahmefall.

  • AG Potsdam v. 25.02.2008:
    Kann bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften nicht ausgeschlossen werden, dass der Überschreitende die durch ein Verkehrsschild angezeigte Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h aufgrund des Überholens eines langsamer werdenden, vermeintlich rechts anhalten wollenden Lkw nicht erkennen konnte, ist nur die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nur bis zu derjenigen Geschwindigkeit zu berücksichtigen, die vor der Herabsetzung gegolten hat.

  • OLG Koblenz v. 24.03.2011:
    Aus § 41 Abs. 2 S. 1 StVO folgt, dass ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit so einzurichten hat, dass er bereits beim Passieren eines die Geschwindigkeit begrenzenden Schildes die von diesem vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann. Zwar kann ein relativ kurzer Abstand zwischen Geschwindigkeitsbegrenzung und Messstelle Auswirkungen auf die gegen den Betroffenen zu verhängenden Rechtsfolgen haben; dies ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Geschwindigkeitsbegrenzung ein sog. Geschwindigkeitstrichter vorausgeht, durch den sich der Kraftfahrer stufenweise einer verringerten Geschwindigkeit anzupassen hat.




Verdecktes Geschwindigkeitsbegrenzungsschild: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 30.09.2010:
    Ein durch Baum- und Buschbewuchs objektiv nicht mehr erkennbares Verkehrszeichen 274.1 entfaltet keine Rechtswirkungen mehr.




Bemessung der Geldbuße: - nach oben -
  • OLG Koblenz v. 10.03.2010:
    Die vorsätzliche Tatbegehung und das Vorhandensein von einschlägigen Voreintragungen ist bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen. Ausgehend vom Regelsatz ist die Geldbuße entsprechend dem Schuldgehalt gegenüber fahrlässigen Verstößen von Ersttätern angemessen zu erhöhen, ohne dass dabei die sozialen Verhältnisse des Betroffenen zunächst eine Rolle spielen; ihnen kann durch Ratenzahlung Rechnung getragen werden.




Der defekte Tempomat: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 21.04.2006:
    Der Fahrer eines Pkw ist trotz eingeschaltetem (defektem) Tempomat verpflichtet, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten.




Sonderrechte / Freiwillige Feuerwehr: - nach oben -


Nachweisverfahren und Messgeräte: - nach oben -