Geschwindigkeit und zivilrechtliche Haftung - zu schnelles Fahren des Bevorrechtigten - Erkennbarkeit - Mithaftung - Haftungsquote - Mitverschulden - Mitverursachung
 

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Fahrgeschwindigkeit und zivilrechtliche Haftung


Überhöhte Geschwindigkeit ist eine der häufigsten Unfallursachen. Überhöht ist eine Geschwindigkeit nicht nur dann, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, sondern auch dann, wenn die Verkehrs- und Sichtverhältnisse das Einhalten einer niedrigeren Geschwindigkeit erfordern (Fahren auf Sicht).

Der Einwand einer überhöhten Geschwindigkeit nach einem Unfall wird in der Regel von demjenigen erhoben, der nach dem ersten Anschein an sich der an der Kollision Schuldige ist. Ob es sich lediglich um eine Schutzbehauptung oder um eine Tatsache handelt, muss durch beweismäßig geklärt werden, wobei die Beweislast denjenigen trifft, der die überhöhte Geschwindigkeit geltend macht.

Selbst wenn zu schnelles Fahren feststeht oder bewiesen wird, kommt es im Rahmen der Haftungsabwägung noch zusätzlich darauf an, ob sich die überhöhte Geschwindigkeit ursächlich auf den Unfall selbst bzw. auf das Ausmaß der Unfallfolgen ausgewirkt hat. Es muss in diesem Zusammenhang immer gefragt werden, ob sich der Unfall nicht bei Einhaltung der jeweils zulässigen Geschwindigkeit nicht genauso zugetragen hätte.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Haftung bei zu hoher Geschwindigkeit: - nach oben -
  • Geschwindigkeit und Unfallkausalität

  • Vorfahrtrecht und Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten

  • BGH v. 04.06.1985:
    Stößt ein wendendes Kraftfahrzeug mit einem ihm entgegenkommenden Kraftwagen zusammen, so wird der für ein unfallursächliches Fehlverhalten des Wendenden sprechende Anscheinsbeweis durch die Feststellung erschüttert, dass der mit ihm kollidierende Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat (hier 100 km/h bis 107 km/h statt erlaubter 50 km/h). Das Verschulden des Wendenden kann sich jedoch daraus ergeben, dass er den Wendevorgang eingeleitet hat, als der ihm entgegenkommende Kraftfahrer sich für ihn erkennbar bereits in einem gefährlichen Annäherungsbereich befand.

  • KG Berlin v. 07.06.1993:
    Wenngleich im allgemeinen der Verkehrsverstoß des Rückwärtsfahrenden wegen der ihm durch § 9 Abs. 5 StVO auferlegten besonderen Sorgfaltspflicht schwerer wiegt, kann jedoch ein angesichts der besonderen Verkehrssituation in einer überhöhten Geschwindigkeit liegendes riskantes Fahrverhalten des im fließenden Verkehr befindlichen Unfallbeteiligten zu einer Schadensteilung führen.

  • OLG Hamm v. 20.09.1993:
    Linksabbieger / zu schnelles entgegenkommendes Krad (Haftung 3/4 zu Lasten des Kradfahrers)

  • OLG Stuttgart v. 16.11.1993:
    Alleinhaftung des Vorfahrtberechtigten bei einem Lückenunfall, wenn die zulässige Geschwindigkeit um fast 80 % überschritten wird.

  • OLG Hamm v. 31.01.1994:
    Überquert ein alkoholisierter Fußgänger eine Straße bei Rotlicht, so handelt er zwar grob fahrlässig, aber den Pkw-Fahrer trifft dennoch eine Mithaftung von 1/3, wenn er die zulässigen 50 km/h um 10 km/h überschritten hat und der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.

  • LG Coburg v. 27.08.2009:
    Fährt der Vorfahrtberechtigte mit so hoher Geschwindigkeit auf den späteren Unfallort zu, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Wartepflichtige ihn rechtzeitig sehen konnte, so liegt keine Vorfahrtverletzung vor und es tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Wartepflichtigen vollkommen wegen groben Verschuldens des Vorfahrtberechtigten zurück.

  • OLG Brandenburg v. 10.06.2010:
    Fährt ein Kfz-Führer mit deutlich zu hoher Geschwindigkeit auf ein am Straßenrand mit eingeschaltetem Blaulicht stehendes Polizeifahrzeug zu und kommt es sodann unter nicht näher geklärten Umständen zu einer Verletzung des Beamten, dann steht dem Land aus übergegangenem Recht voller Schadensersatz zu, sofern der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer ein Mitverschulden des Beamten an den Unfallfolgen nicht beweisen kann.

  • LG München v. 11.05.2010:
    Fährt ein Verkehrsteilnehmer rückwärts vom Bordstein in den fließenden Verkehr ein und kommt es dabei zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Ausfahrt nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erfolgte. Kann der rückwärts Ausfahrende nicht eine überhöhte Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs nachweisen, haftet er für die Unfallfolgen regelmäßig allein.

  • OLG Stuttgart v. 22.06.2010:
    Eine Ursächlichkeit eines Verstoßes gegen die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn, bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann.

  • KG Berlin v. 16.08.2010:
    Eine überhöhte Geschwindigkeit führt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann zu einer Mithaftung des Bevorrechtigten, wenn sie sich ursächlich auf den Unfall ausgewirkt hat; dabei reicht es nicht aus, dass bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfallgegner später am Unfallort gewesen wäre.

  • OLG Koblenz v. 29.11.2010:
    Erkennt ein Kfz-Führer beim unmittelbar bevorstehenden Einfahren in den Kreisverkehr, dass ein weiterer Kfz-Führer gleichzeitig in den Kreisverkehr einfahren will, so muss er sich hierauf einstellen und seine Geschwindigkeit verringern und sich reaktionsbereit halten. Kommt es entweder wegen der zu hohen Geschwindigkeit oder wegen einer unzureichenden Vermeidungsreaktion zum Unfall, braucht sich der hierdurch Geschädigte die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht anrechnen zu lassen.

  • LG Dresden v. 30.06.2011:
    Fahrt der Vorfahrtberechtigte mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h statt erlaubter 50 km/h in einen Kreuzungsbereich ein, dann haftet er für den Schaden voll, und zwar auch dann, wenn der Unfall für den Wartepflichtigen nicht unvermeidbar war.




Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholten: - nach oben -
  • OLG Celle v. 02.11.2006:
    Gegenüber dem groben Verschulden eines Fahrzeugführers im Rahmen eines waghalsigen Überholmanövers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve können im Einzelfall die Betriebsgefahr des überholten Lkw sowie ein zusätzliches Verschulden des Führers des Lkw wegen nicht unerheblicher 20 %iger Überschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurücktreten.




Hohe Geschwindigkeit als grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung? - nach oben -
  • OLG Köln v. 09.05.2006:
    Allein der Umstand, dass ein Autofahrer bei wenig Verkehr auf übersichtlicher Strecke mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h die Kontrolle verliert und es zu einem Totalschaden kommt, reicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Diese ist nur dann gegeben, wenn es zur Unfallzeit oder kurz davor stark geregnet hatte und die Straße in einem Maße nass war, dass jeder vernünftige Autofahrer mit unzureichender Reifenhaftung oder Aquaplaning gerechnet hätte.




Zu hohe Geschwindigkeit auf Betriebsgelände: - nach oben -
  • LAG Halle v. 06.12.2005:
    Das Befahren eines Betriebsgeländes, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h vorgeschrieben ist, mit 25 bis 30 km/m bei Nässe ist nicht grobfahrlässig, so dass dem Arbeitgeber bei einer tariflichen Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit keine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer zustehen.




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