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Das Parken auf oder vor eigenen oder fremden Grundstücken
Das Parken vor bzw. gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten hat zwei Aspekte:
- Es kann sich einmal darum handeln, dass ein Fzg-Führer vor einer fremden Grundstückszufahrt bzw. in einer schmalen Straße gegenüber einer fremden Grundstückszufahrt parkt.
- Zum anderen kommt in Betracht, dass derjenige, dem die Berechtigung an einer Grundstückszufahrt zusteht, selbst vor dieser "eigenen" Einfahrt parkt.
Schließlich ergeben sich zahlreiche Probleme bei sog. Besitzstörungen, wenn also ein Nichtberechtigter widerrechtlich Grundstücks- bzw. Parkflächen für sich in Anspruch nimmt, obwohl er das nicht darf (gewaltsame Beseitigung der Besitzstörung, Ersatz privater Abschleppkosten usw.)
Gliederung:
Parken vor der eigenen Einfahrt oder auf eigenem Grund:
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- Parken vor der eigenen Grundstückszufahrt
- Parken vor einer Bordsteinabsenkung
- OLG Düsseldorf v. 23.06.1994:
Es stellt keinen Verstoß gegen die Untersagung des Gehwegparkens dar, wenn das Fahrzeug auf einer dem Gehweg zwar äußerlich gleichenden, jedoch rechtlich nicht zum öffentlichen Straßenland, sondern zum dahinterliegenden privaten Grundstück gehörenden Fläche abgestellt wird.
- VerfGH Sachsen v. 20.04.2010:
Dem öffentlichen Verkehr dienen insbesondere nicht solche Flächen, die zwar baulich für eine Verkehrsnutzung geeignet sind, deren tatsächliche Benutzung aber auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wird, etwa wenn ein Parkplatz bestimmten Personen vorbehalten bleibt und eine Benutzung durch die Allgemeinheit nicht geduldet wird. Dementsprechend wird ein Verstoß gegen das Verbot des Parkens auf Gehwegen insbesondere dann verneint, wenn ein an den Gehweg angrenzender, von diesem nicht erkennbar abgegrenzter Grundstücksteil zum Parken benutzt wird, der vom Eigentümer eigens für diesen Zweck befestigt wurde.
Widerrechtliches Parken auf fremdem Grund:
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Parken vor oder gegenüber einer fremden Grundstückszufahrt:
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- Das Parken vor der eigenen Grundstückszufahrt
- Umsetzungsgebühren beim rechtswidrigen Parken vor oder gegenüber einer Grundstückszufahrt
- OLG Saarbrücken v. 25.02.1994:
Zum Parken gegenüber Grundstückszufahrt auf schmaler Fahrbahn
- VGH München v. 12.01.1998:
Die Anordnung von Parkeinschränkungen gegenüber einer Garage ist dann nicht geboten, wenn deren bestimmungsgemäße Benutzung mit mehrmaligen Rangieren möglich ist. Allein die Notwendigkeit eines zwei- bis dreimaligen Vor- und Zurücksetzens eines Fahrzeugs ("Rangieren") kann angesichts der heute in den Innenstädten allgemein vorzufindenden Verkehrs- und Parkraumsituation nicht als ernsthafte Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angesehen werden. Vielmehr sind derartige Rangier- bzw. Lenkmanöver, etwa beim Ein- und Ausfahren in eine bzw. aus einer Parklücke, schon nahezu als Regelfall zu betrachten. Sie können jedenfalls von einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrzeugführer ohne ins Gewicht fallende Schwierigkeiten ausgeführt werden.
- VGH München v. 21.12.2005:
Zu den Voraussetzungen für die Anbringung des Zeichens 299 nach der StVO; "schmale" Fahrbahn und zur Pflicht zur Benutzung von nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO gekennzeichneten Parkflächen sowie zur Zumutbarkeit mehrmaligen Rangierens
- VG Ansbach v. 20.12.2011:
Voraussetzung für die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen, hier eines eingeschränkten Haltverbots durch Aufstellen der Zeichen 286 (siehe Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, laufende Nr. 63) ist das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Die Leichtigkeit und damit die Ordnung des Verkehrs ist zwar grundsätzlich beeinträchtigt, wenn durch parkende Fahrzeuge die Nutzung einer Grundstückszufahrt unmöglich gemacht oder erheblich behindert wird. Die Benutzung einer Carporteinfahrt wird jedoch durch gegenüber parkende Kraftfahrzeuge nicht unmöglich gemacht, auch nicht erheblich behindert, wenn es möglich ist rückwärts mit zwei Zügen und vorwärts sogar mit einem Zug wegzufahren.
Einrichtung von eigenen Parkplätzen:
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- VG München v. 31.03.2008:
Unter den Begriff Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fallen nur Bauwerke, die genügendes Gewicht besitzen, um der näheren Umgebung ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Hierzu gehören befestigte Stellplätze nicht, da ihnen die maßstabbildende Kraft fehlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei ihnen um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB handelt. Die Ablehnung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Baulinie für die Stellplatznutzung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine ungeordnete bauliche Nutzung vor den Baulinien, zu der auch eine Stellplatznutzung gehört, die harmonische architektonische Aufteilung eines bestimmten Baubereichs erheblich stört.
Weiteres zum Thema Parken und Halten:
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