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Haftung des Fahrzeughalters / Gefährdungshaftung
Mit Wirkung zum 01.08.2002 wurde das Schadensersatzrecht durchgreifend reformiert. Die wichtigsten Änderungen für die Gefährdungshaftung:
- auch die Gefährdungshaftung löst Schmerzensgeldansprüche aus;
- keine Haftung von Kindern unter 10 Jahren im Straßenverkehr;
- Verbesserung des Schutzes von Fahrzeuginsassen;
- Anpassung der Haftungssummen bei der Gefährdungshaftung;
- Anhängerhalter haften auch aus Gefährdung.
Neben der zivilrechtlichen Haftung gibt es noch eine sog. Halterhaftung im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Sofern bei einem Parkverstoß der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt nicht festgestellt werden kann, wird das Bußgeldverfahren eingestellt und der Halter erhält einen
Kostenbescheid nach § 25 a StVG.
Schließlich spielt die Halterhaftung auch eine Rolle im Bereich der Inanspruchnahme für Abschleppkosten bei Parkverstößen auf Privatgelände; hier ist die Inanspruchnahme des Kfz-Halters sehr umstritten.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Betriebsgefahr/Gefährdungshaftung
- Gefährdung des Beifahrers
- Haftungsabwägung
- Unabwendbares Ereignis
- Haftungsbeschränkung nach dem Sozialgesetzbuch
- Unfallmanipulationen
- Ungeklärter Sachverhalt
- Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls
- OLG Karlsruhe v. 12.07.1996:
Zum Begriff des Fahrzeughalters
- BGH v. 13.07.1971:
Kann der Halter das gem. § 18 StVG vermutete Verschulden seines Fzg-Führers nicht widerlegen und dessen verkehrsgerechtes Verhalten somit nicht beweisen, haftet er neben dem Fzg-Führer gem. §§ 823 Abs. 2, 831 BGB aus unerlaubter Handlung
- OLG Nürnberg v. 23.11.2004:
Beweislastverteilung und Haftungsabwägung bei Unfällen zwischen motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern
- LG Detmold v. 14.04.2010:
Stellt der Halter sein Fahrzeug auf einem Privatgelände ordnungsgemäß gesichert - Automatikschalthebel auf Stellung P und angezogene Handbremse - ab, so endet damit seine Haftung aus der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr, auch wenn das Fahrzeug sodann witterungsbedingt ins Rutschen gerät.
- BGH v. 05.10.2010:
Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig aus. Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch nicht ein Mitverschuldensvorwurf.
- OLG Nürnberg v. 07.06.2011:
Die Halterhaftung für Unfälle beim Betrieb scheidet aus, wenn jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt. Denn dann haftet anstelle des Halters der unbefugte Benutzer und neben diesem der Halter nur, wenn er die Benutzung schuldhaft ermöglicht hat. Benutzung ohne Wissen und Wollen des Halters bedeutet gegen sein Wissen und seinen Willen. Dass das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt wurde, muss der Halter beweisen. Die Versicherung haftet auch nicht für den Fahrer, weil insoweit ein Haftungsausschluss nach § 103 VVG gegeben ist.
Einzelfälle zur Halterhaftung:
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- Diebstahl, Schwarzfahrt
- Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls
- BGH v. 26.11.1996:
Die Stellung als Halter eines Kraftfahrzeugs endet jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kraftfahrzeugs zu bestimmen (Verfügungsgewalt), nicht nur vorübergehend (hier: mindestens 2 1/2 Jahre) entzogen worden ist.
- OLG Koblenz v. 09.01.2006:
Der Fahrzeughalter haftet bei einer ohne sein Wissen erfolgten Schwarzfahrt grundsätzlich nicht. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann daher nur beim Fahrer selbst Regress nehmen.
- LG Hagen v. 23.09.2009:
Der mitverklagte Halter, der an einer Unfallmanipulation des Führers seines Fahrzeugs nicht selbst beteiligt war, haftet lediglich für seinen Haftungsanteil aus der allgemeinen Haftungsabwägung. Der Fortfall des Deckungsanspruchs des mitversicherten Fahrers gegen die Pflichtversicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens wirkt nicht zugleich gegen den Halter und Versicherungsnehmer, dem kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt. Insoweit hat eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG zu erfolgen. Im Rahmen dieser Abwägung muss sich der Halter des von einem der an der Unfallabsprache Beteiligten geführten Fahrzeugs den Verursachungsbeitrag des Führers seines Fahrzeugs nach den allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen. Danach verschmelzen die Verursachungsbeiträge des Halters und des Führers jeweils zu einer Haftungseinheit.
Haftungsausschluss gegenüber dem Beifahrer:
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- OLG Saarbrücken v. 21.04.2009:
Aus der reformierten Vorschrift des § 8a StVG lässt sich nicht der Schluss ziehen, diese Regelung verallgemeinernd dahingehend zu verstehen, dass ein Beifahrer generell nicht dem Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG unterliegen kann, solange er sich im Einflussbereich der Betriebsgefahr bewegt: Normadressat des § 8a StVG ist zunächst jeder Insasse eines Kraftfahrzeugs. Demgegenüber richtet sich der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG nur an diejenigen Insassen, die bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig werden. Diese qualifizierte Voraussetzung wird nicht jeder Beifahrer, erst recht jeder Insasse eines Kraftfahrzeugs erfüllen. Mithin sind die Regelungen der § 8 Nr. 2 und § 8a StVG - bezogen auf die Haftung des Halters gegenüber Beifahrern - miteinander vereinbar, wenn man die Regelung des § 8 Nr. 2 StVG als Ausnahme zu § 8a StVG versteht: Obwohl der Halter gegenüber Beifahrern und Insassen im Grundsatz haftet (§ 8a StVG), gilt dies nicht, wenn sich der Beifahrer in einer Weise verhält, die als Tätigwerden beim Betrieb verstanden werden muss. Dies kann dadurch geschehen sein, dass der Beifahrer das Kfz dem Fahrzeugführer überlassen hat und durch Anweisungen zur Fahrtroute tätig geworden ist.
- LG Coburg v. 23.06.2009:
Auch wenn der Fahrer eines auf schneeglatter Straße verunglückten Omnibusses der Vater des dabei erheblich verletzten 15-jährigen Sohnes (Kläger) ist, besteht ein Anspruch des Sohnes auf Schmerzensgeld (hier: 10 000 Euro) gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Dies insbesondere dann, wenn die Anwesenheit des Sohnes im Bus mit dem Arbeitgeber des Vaters und Halter des Omnibusses abgesprochen war. Auch kann sich die Versicherung nicht darauf berufen, dass Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge bei Pflichtverstößen nur beschränkt haften. Die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden im Straßenverkehr keine Anwendung.
Strafrechtliche Beteiligung des Fahrzeughalters:
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Halterhaftung für Abschleppgebühren?
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Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung:
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Allgemeines:
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