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Themen zum Personenschaden
- Schadensersatz
- Schadensminderung
- Schadenspositionen
- Vermehrte Bedürfnisse
Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden
Ist ein Geschädigter durch unfallbedingte Verletzungen aus einem unschuldig erlittenen Unfall nicht in der Lage, zeitweise oder dauernd seinen Haushalt zu führen oder die von ihm vor dem Unfall übernommenen Haushaltstätigkeiten zu erbringen, so steht ihm ein eigener Schadensersatzanspruch zu, der sog. Haushaltsführungsschaden.
Dieser Anspruch ist unabhängig davon, wie sich der Geschädigte über die Schwierigkeiten hinweghilft; auch wenn ihm z. B. nahestehende Personen unentgeltlich zur Seite stehen, hat er gleichwohl diesen Anspruch gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Allgemeine Grundsätze zum Haushaltsführungsschaden
- Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden
- OLG Frankfurt am Main v. 14.07.1981:
Zum normativen Charakter des Haushaltsschadens und zur freien Verwendbarkeit der Ersatzleistung
- BGH v. 29.03.1988:
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Haushaltstätigkeit besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Ehegatten den Haushalt zu gleichen Teilen besorgt haben. Zur Berechnung der Schadensrente in einem solchen Fall.
- OLG Saarbrücken v. 17.11.2005:
Der ganztägig berufstätige Geschädigte kann einen Haushaltsschaden nur dann geltend machen, wenn er seiner nicht mitarbeitenden Ehefrau über das übliche Maß hinaus Hilfe bei der Hausarbeit geleistet hat.
- OLG Koblenz v. 07.11.2005:
Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschaden genügt es nicht, abstrakt auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit hinzuweisen. Es ist eine Substantiierung zu den anfallenden Haushaltstätigkeiten, zum Umfang der Haushaltsführung und zur konkreten Art und Weise der Einschränkung der Klägerin bei dieser Haushaltsführung aufgrund bestimmter körperlicher oder psychischer Mängel nötig.
- OLG Celle v. 28.04.2005:
Auf einen Erfahrungsgrundsatz, dass eine Erwerbsminderung von 20 % oder weniger für die Haushaltsführungstätigkeit keine praktische Auswirkung hätten, kann nicht abgestellt werden, wenn aufgrund eines Sachverständigengutachtens feststeht, dass sich die unfallbedingte Beeinträchtigung auf die Haushaltsführungstätigkeit tatsächlich auswirkt. Hat die Geschädigte vor dem Unfall den Haushalt allein geführt, muss sie grundsätzlich nicht durch anderweitige innerfamiliäre Verteilung der Haushaltstätigkeit die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers niedrig halten.
- OLG Celle v. 31.10.2006:
Der Geschädigte muss im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht.
- OLG Oldenburg v. 14.08.2009:
Nach dem Unfalltod der Mutter hat das Kind Anspruch auf Ersatz der Unterhaltsleistungen, die ihm durch den Tod der Mutter entgehen. Ein Anspruch auf Barunterhalt besteht aber nur dann, wenn die Mutter zu Lebzeiten auch tatsächlich Unterhalt in Form von Geldleistungen erbracht hat. Hat die Mutter das Kind nur tatsächlich betreut, weil die Eltern eine eindeutige Aufgabenteilung vereinbart hatten, hat das Kind lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens.
Alleinlebende, nichteheliche Lebensgemeinschaft: - nach oben -
- BGH v. 25.09.1973:
Haushaltsführungsansprüche: stehen auch
Alleinlebenden zu.
- KG Berlin v. 04.05.2006:
Es steht einem geltend gemachten Haushaltsschadenanspruch nicht entgegen, dass der Kläger allein stehend ist und damit lediglich einen Ein-Personen-Haushalt führt. Auch dem Alleinstehenden steht ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens grundsätzlich zu.
- OLG Nürnberg v. 10.06.2005:
Der Verlust der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, ist nur dann ein Erwerbsschaden i.S.d. § 843 Abs. 1 BGB, wenn sie der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dient; die Führung eines Haushalts in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft reicht hierfür nicht aus.
- OLG Düsseldorf v. 12.06.2006:
Die im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft für den Lebensgefährten erbrachten Leistungen im gemeinsamen Haushalt begründen im Verletzungsfall keinen vermögensrechlichen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens.
- KG Berlin v. 26.07.2010:
Die Beeinträchtigung der Haushaltsführung eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt - mangels gesetzlicher Unterhaltspflicht - nicht zu einem ersatzfähigen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB. Dieser Grundsatz wird auch nicht durch Änderungen im SGB II in Frage gestellt, wonach bei der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit auch das Einkommen von Personen zu berücksichtigen ist, die mit dem Antragsteller tatsächlich zusammenleben.
Umfang des Ausfalls: - nach oben -
- Ersatz des Haushaltsschadens bei vollem Ausfall der Fähigkeit, den Haushalt zu führen
- Zur Berechnung des Ersatzanspruchs bei nur teilweisem Ausfall in der Haushaltsführung
- OLG Hamm v. 18.12.2003:
Bei der Berechnung des Haushaltsschadens ist bei einer alleinstehenden Rentnerin mit einem 1-Personen-Haushalt in einer 70 qm großen Wohnung mit Vorgarten von einem Arbeitszeitbedarf von 36,6 Wochenstunden á 8,00 € auszugehen. Der Bedarf reduziert sich bei Krankenhausaufenthalt auf 5 Stunden wöchentlich.
- LG Traunstein v. 20.10.2008:
Zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens für eine selbständige verheiratete Architektin, die unfallbedingt ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat
- BGH v. 03.02.2009:
Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren. Während der Zeit einer stationären Behandlung ist der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen.
- OLG Brandenburg v. 20.05.2010:
Zur Berechnung des Haushaltsschadens einer schwer verletzten Frau, deren Ehemann einige Zeit nach dem Unfall aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.
- LG Ulm v. 16.09.2010:
Bei einem zu Grunde liegenden 2-Personenhaushalt mit zwei nicht erwerbstätigen über 60 Jahre alten Personen ist von 40,5 Stunden Haushaltstätigkeit pro Woche auszugehen, was täglich 5,8 Stunden entspricht. Die Höhe des Stundenlohnes beträgt 8,00 EUR. Ausgehend von einem Bruttolohn von 11,56 EUR nach Gruppe 3 des TVöD für die Tätigkeit einer Hauswirtschaftlerin ergibt sich ein Nettolohn von 8,09 EUR, gerundet 8,00 EUR. Gemäß der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 13.12.2005 (1 U 51/05, besprochen in MedR 2006, S. 719) ist vom Bruttolohn ein 30%iger Abzug wegen der Lohnsteuer und der Sozialabgaben vorzunehmen.
Mithilfe von Haushalts- bzw. Familienangehörigen: - nach oben -
Tabellen: - nach oben -
Forderungsübergang/dogmatische Einordnung: vermehrte Bedürfnisse - Erwerbsschaden: - nach oben -
- BGH v. 25.09.1973:
Grundsatzentscheidung zur Beurteilung des Haushaltsführungsschadens teils als vermehrte Bedürfnisse, teils als Erwerbsschaden.
- BGH v. 08.10.1996:
Der Haushaltsführungsanspruch muss dogmatisch in Erwerbsschaden und vermehrte Bedürfnisse aufgeteilt werden, um einen eventuellen Forderungsübergang zutreffend berücksichtigen zu können.
- Rechtsprechung:
Sozialleistungen müssen auf den Teil des Haushaltsführungsschadens angerechnet werden, der dem Ersatz der vermehrten Bedürfnisse dient.
- BGH v. 04.12.1984:
Eine verletzte Ehefrau und Mutter muß sich auf den Schadensersatzanspruch wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung (einschließlich Versorgung des Kindes) die von der Berufsgenossenschaft an sie bezahlte Verletztenrente insoweit anrechnen lassen, als der Ersatz die Haushaltsführung für Mann und Kind betrifft. In der Regel wird die Abgrenzung dieses Aufwandes von dem Aufwand für den eigenen Mehrbedarf der Verletzten im Haushalt nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen vorzunehmen sein.
- KG Berlin v. 03.06.2004:
Zwar ist der Grad der Erwerbsunfähigkeit nicht ohne weiteres mit dem Grad der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung gleichzusetzen, jedoch kann das Gericht gem. § 287 ZPO aus einem ärztlichen Gutachten über die Erwerbsunfähigkeit auch auf den Umfang des Haushaltsführungsschadens schließen.
Abänderung der Rente: - nach oben -
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -
Allgemeines:
Einzelne Stichwörter:
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