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70%-Grenze
- 130%-Grenze
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Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze
Bei nicht allzu alten noch werthaltigen Fahrzeugen ergibt ein Vergleich von Wiederbeschaffungswert abzüglich Rest einerseits und erforderlichen Reparaturkosten andererseits des öfteren, dass eigentlich ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Um aber einen berechtigten Wunsch des Eigentümers nach Erhalt und Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs nachzukommen (sog. Integritätsinteresse), gestattet die Rechtsprechung die Durchführung der Reparatur bis zu einer Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswerts (ohne Abzug des Restwerts).
Streit entspinnt sich hauptsächlich an drei Fragen:
- Kann sich der Eigentümer auch auf das Integritätsinteresse berufen, wenn er das Fahrzeug nicht mit Rechnung in einer Fachwerkstatt reparieren lässt, sondern die Schadensbeseitigung in Eigenregie vornimmt?
- Genügt eine Teilreparatur, die sich im Rahmen der 130-%-Grenze hält, oder ist eine Komplettreparatur nötig?
- Ist eine Reparatur mit Gebrauchtteilen ausreichend oder müssen Neuteile verwendet werden?
- Sind bei der Vornahme der sog. Vergleichskontrollrechnung die Wertminderung und die Mietwagenkosten zu berücksichtigen?
Siehe auch die Erläuterungen zur 70-%-Grenze.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
BGH-Rechtsprechung: - nach oben -
- BGH-Rechtsprechung: Grundsätze zum sog. Integritätsinteresse (130- %-Grenze)
- BGH v. 15.10.1991:
Zur Durchführung der Vergleichskontrollrechnung und zur 130-%-Grenze (Berücksichtigung der Gesamtkosten - Wertminderung, Mietwagenkosten - Nichtberücksichtigung des Restwertes).
- BGH v. 15.02.2005:
Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert kann nur bei nachweisbarem konkreten Anfall höherer Reparaturkosten verlangt werden.
- BGH v. 15.02.2005:
Ersatz von Reparaturkosten 30 % über dem Wiederbeschaffungswert kommt nur bei fachgerechter Komplettreparatur in Betracht.
- BGH v. 10.07.2007:
Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils, BGH, 15. Oktober 1991, VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375).
- BGH v. 03.03.2009:
Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen.
- BGH v. 08.12.2009:
In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
- BGH v. 02.03.2010:
Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Das gilt aber nur, wenn eine Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs im Rechtssinne möglich ist. Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB. Ist eine Wiederherstellung im Rechtssinne möglich, so kann der Kläger nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, wenn er fiktiv abrechnet und die Kosten für eine Reparatur des Fahrzeugs fast doppelt so hoch sind wie der Wiederbeschaffungswert. Das gilt jedenfalls auch dann, wenn es sich zwar bei dem Fahrzeug um ein Unikat handelt, ein Oldtimermarkt sich aber nicht feststellen lässt (Wartburg).
- BGH v. 14.12.2010:
Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.
- BGH v. 08.02.2011:
Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Ob dies der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO).
- BGH v. 15.11.2011:
Regelmäßig ist die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen in Stand setzt.
Sonstige Gerichte: - nach oben -
- OLG Düsseldorf v. 12.12.2005:
Liegen die Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber noch innerhalb der 130 %-Grenze, setzt die Ersatzfähigkeit des Instandsetzungsaufwandes den Nachweis des Integritätsinteresses durch eine vollständige und fachgerechte Reparatur voraus.
- OLG Köln v. 16.02.2006:
Die Wertminderung und die Mietwagenkosten - soweit sie diejenigen für die Ersatzbeschaffung übersteigen - sind bei der Vornahme der Vergleichskontrollrechnung auf Seiten der Reparaturkosten zu berücksichtigen.
- LG Aachen v. 26.03.2009:
Übersteigen die sachverständig ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, ist die Reparatur im Allgemeinen unverhältnismäßig und kann dem Geschädigten nur dann ausnahmsweise zugebilligt werden, wenn der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Fahrzeugs auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist dann zu bejahen, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Durch die Weiternutzung eines Fahrzeugs, das zwar repariert wurde, dessen Reparatur aber hinter einer fachgerechten Reparatur in dem vom Sachverständigen zugrundegelegten Umfang zurückbleibt, beweist der Geschädigte zwar sein Interesse an der Mobilität, jedoch nicht an der Integrität. Dieses Mobilitätsinteresse kann aber im Allgemeinen durch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs in vergleichbarer Weise befriedigt werden.
- AG München v. 20.05.2009:
Zwar kann aus Billigkeitsgründen der Integritätszuschlag ausnahmsweise auch dann zugesprochen werden, wenn der Geschädigte mangels eigener Mittel den Reparaturauftrag noch nicht erteilen konnte. Ein Integritätszuschlag ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nur in Höhe von bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts zu gewähren. Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten darüber, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, so dass lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangt werden kann, da der Ersatz der Reparaturkosten in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB unverhältnismäßig wäre.
- OLG München v. 13.11.2009:
Der Geschädigte kann im Totalschadensfalle ausnahmsweise die voraussichtlichen Reparaturkosten zzgl. einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt (BGH VersR 1992,61). Maßgeblich für die Berechnung ist grundsätzlich die Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen, nicht der schlussendlich tatsächlich angefallene Reparaturaufwand. Der Restwert des Fahrzeuges wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Der Reparaturkostenersatz erfolgt allerdings nur nach tatsächlich durchgeführter, fachgerechter Reparatur im Umfange des Sachverständigengutachtens. Eine Teilreparatur ist mithin nicht ausreichend. Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt.
- LG Saarbrücken v. 14.05.2010:
Grundsätzlich kann der Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130% der Wiederbeschaffungskosten auch ohne Durchführung einer Reparatur verlangt werden, wenn dem Geschädigten die Vorfinanzierung der Reparatur weder mit eigenen Mitteln noch durch Aufnahme eines Darlehens möglich ist. Auch ist eine beabsichtigte Reparatur in Eigenregie kein Hindernis und eine sechsmonatige Eigennutzung kein eigenständiges gesetzliches Merkmal für die Annahme eines Integritätsinteresses. Allerdings muss der Geschädigte sein Integritätsinteresse dann anderweitig nachweisen. Wird allerdings eine Teilzahlung der gegnerischen Versicherung trotz behaupteter Finanzierungsschwierigkeiten nicht für die Anschaffung von für die Reparatur in Eigenregie notwendigen Teilen verwendet, spricht dies gegen ein vorhandenes Integritätsinteresse.
Anhänger/Sattelauflieger: - nach oben -
- OLG Celle v. 02.12.2009:
Ein Geschädigter kann bei Beschädigung eines LkwAnhängers (hier: Sattelauflieger) ein besonderes Interesse am Erhalt und damit an der Reparatur des Anhängers haben (Integritätsinteresse). Reparaturkosten bis zum 1,3 fachen des Wiederbeschaffungswerts sind in diesem Fall erstattungsfähig.
Weiterbenutzung nach Reparatur: - nach oben -
Einhaltung der 130-%-Grenze durch Einbau von Gebrauchtteilen: - nach oben -
- OLG Oldenburg v. 20.03.2000:
Das schutzwürdige Integritätsinteresse am Erhalt des beschädigten Fahrzeugs ist dargetan durch eine Reparatur, bei der das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten instand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt. Dabei ist nicht entscheidend, ob dieser Erfolg durch Originalersatzteile/Neuteile oder gebrauchte Ersatzteile erreicht wird.
- OLG Düsseldorf v. 05.04.2001:
Der Integritätszuschlag hängt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien des Herstellers instandgesetzt wird. Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor. Ob und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur mit Gebrauchtteilen genügen, hängt zunächst von der technischen Würdigung des Reparaturergebnisses ab. Technische oder optische Defizite schaden nicht, wenn sie nach umfassender Bewertung der Interessenlage des Geschädigten mit Blick auf den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
- LG Dresden v. 30.06.2005:
Auch wenn die gutachterlich geschätzten Reparaturkosten doppelt so hoch liegen wie der Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte nach den Grundsätzen der 130%-Rechtsprechung abrechnen, wenn er in deren Rahmen eine fachgerechte Reparatur - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - nachweist.
- OLG München v. 13.11.2009:
Lässt ein Geschädigter, wenn die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten die 130 % Grenze überschreiten, auf einem alternativen Reparaturweg reparieren und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130 % Grenze vollständig und fachgerecht in einen Zustand wie vor dem Unfall zurückzuversetzen, kann er sich zur Begründung seiner Reparaturkostenforderung nicht auf ein unverschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko berufen.
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