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Behindertenparkplätze
- Bordsteinabsenkung
- Feuerwehrzufahrt
- Gehwegparken
- Grundstückseinfahrt
- Grundstücksausfahrt
- Halten und Parken
- Private Abschleppkosten
- Verkehrszeichen
- Verkehrsberuhigte Bereiche
- Verwaltungsrecht
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
Unter diesem Stichwort sind nur die öffentlich-rechtlichen Umsetzungsgebühren gemeint, die entstehen, wenn ein Fahrzeug wegen Falschparkens- oder -haltens auf Veranlassung der Polizei "abgeschleppt" und entweder an eine andere Stelle im öffentlich Verkehrsraum oder auf einen amtlich dafür vorgesehenen Verwahrplatz verbracht wird.
Nicht erfasst werden hingegen die privat veranlassten Abschleppkosten, die in einem gesonderten Beitrag abgehandelt werden.
Zu beachten ist, dass das Gebührenrecht für Abschlepp- und Umsetzungsmaßnahmen kommunales Landesrecht ist; aus diesem Grund lassen sich nicht sämtliche Entscheidungen zur Gebührenhöhe auf alle Einzelfälle übertragen.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Rechtsschutzdeckung für Streit um öffentlich-rechtliche Kfz.-Umsetzungsgebühren?
- Ersatz privater Abschleppkosten
- OVG Saarlouis v. 06.05.1993:
Die widerrechtliche Benutzung eines privat angemieteten Stellplatzes berechtigt den Mieter nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren. Für eine polizeiliche Abschleppmaßnahme ist der objektiv gegebene Tatbestand einer Nötigung (§ 240 Abs 1 StGB) jedenfalls dann eine tragfähige Grundlage, wenn nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage auch der Verdacht verwerflichen Handelns (§ 240 Abs 2 StGB) besteht.
- OVG Hamburg v. 28.03.2000:
Ausführliche Darlegung der Grundsätze für die Preisgestaltung auch der abgebrochenen Umsetzungsvorgänge und zur Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzung für einen abgebrochenen Umsetzungsvorgang, wenn gleichzeitig vor Ort noch ein oder mehrere weitere Abschleppvorgänge durchgeführt wurden.
- OVG Münster v. 28.11.2000:
Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gemäß § 77 VwVG NRW (VwVG NW), § 7a Abs 1 Nr 7 bzw. Abs 2 Buchst a KostO NRW (KostO NW) ist verfassungsgemäß. Für die Gebührenbemessung ist grundsätzlich unerheblich, ob das Abschleppen im Wege der Ersatzvornahme oder als Sicherstellung erfolgt. Berücksichtungsfähig bei der Gebührenbemessung sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege der Ersatzvornahme oder Sicherstellung entstehen, mit Ausnahme der von § 11 Abs 2 Nr 7 bzw. Nr 8 KostO NRW (KostO NW) erfassten Auslagen.
- BVerwG v. 18.02.2002:
Es ist nicht zweifelhaft, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Das kann - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dabei dürfen auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgt werden.
- OVG Münster v. 25.11.2004:
Zum Sichtbarkeitsgrundsatz und zur Kfz.-Umsetzung bei schlecht erkennbarer Parkbegrenzungsmarkierung
- VG Hamburg Urteil vom 07.08.2008:
Ein Verbot gegen den Grundsatz ausreichender Bestimmbarkeit und hinreichender Erkennbarkeit liegt nicht deshalb vor, weil Verbotszeichen mit unterschiedlichen Zeitabschnittsregelungen in einem gewissen räumlichen Abstand voneinander aufgestellt waren. Beim Aufstellen eines Fahrzeugs in Großstädten reicht es grundsätzlich nicht aus, ein in unmittelbarer Nähe befindliches Halteverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen. Auch die weitere Beschilderung jedenfalls in der unmittelbaren Umgebung des Parkplatzes (hier: wenige Meter) ist darauf zu prüfen, ob Regelungen zur Zulässigkeit des Parkens und Haltens bestehen.
- OVG Hamburg v. 08.06.2011:
Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt.
Verfassungsrechtsprechung: - nach oben -
- BVerfG v. 30.06.2011:
Es stellt eine grundgesetzwidrige Willkür dar, wenn ein OLG in einem Zivilurteil entgegen der Rechtsprechung des BGH annimmt, einem Abschleppunternehmer, der von der Polizei nach einem Unfall beauftragt wurde, ein Fahrzeug zur Gefahrenabwehr abzuschleppen, stünde ein direkter Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Fahrzeugeigentümer zu.
Generalprävention - negative Vorbildwirkung: - nach oben -
- Rechtsprechung:
Das Umsetzen eines Kfz ist beim Parken im absoluten Halteverbot wegen der negativen Vorbildwirkung auch ohne Behinderung verhältnismäßig.
- BVerwG v. 14.05.1992:
Bei verbotswidrigem Gehwegparken ist das Abschleppen nicht in jedem Fall verhältnismäßig. Negative Vorbildwirkung allein genügt nicht, es kann aber bei einem Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, aber auch bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder in Feuerwehranfahrtszonen rechtmäßig sein.
- BVerwG v. 18.02.2002:
Es ist nicht zweifelhaft, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Das kann - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dabei dürfen auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgt werden.
- VG Bremen v. 06.10.2008:
Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigte dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen. Wenn ein Kfz-Führer sein Fahrzeug nicht pflichtgemäß nach Ablauf der Höchstparkdauer entfernt, behindert er andere Fahrer bei der Parkplatzsuche; sein Verhalten kann zu verstärktem Parksuchverkehr führen. Zudem ist ein generalpräventives Interesse zu berücksichtigen.
- VG Bremen v. 07.05.2009:
Ein bloßer Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften allein rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch ist die bloße Berufung auf eine Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend. Auf der anderen Seite ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer dagegen regelmäßig geboten. Eine solche Behinderung kann vorliegen, wenn dem übrigen Verkehr lediglich eine Durchfahrtbreite von 2 m verbleibt.
- VG Köln v. 21.10.2010:
Zwar rechtfertigt ein bloßer Verstoß (etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens) allein nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch reicht allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht aus. Ob das abgestellte Fahrzeug eine Behinderung verursacht, hängt im Übrigen nicht davon ab, ob das Fahrzeug noch fahrbereit oder ob es defekt ist. Dementsprechend kann auch ein verkehrswidrig abgestelltes defektes Fahrzeug zur Gefahrenbeseitigung abgeschleppt werden.
- OVG Hamburg v. 08.06.2011:
Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.
Leerfahrten - abgebrochene Abschleppvorgänge: - nach oben -
- OVG Münster v. 28.11.2000:
Für die Gebührenbemessung ist grundsätzlich unerheblich, ob das Abschleppen im Wege der Ersatzvornahme oder als Sicherstellung erfolgt. Berücksichtungsfähig bei der Gebührenbemessung sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege der Ersatzvornahme oder Sicherstellung entstehen, mit Ausnahme der von § 11 Abs 2 Nr 7 bzw. Nr 8 KostO NRW (KostO NW) erfassten Auslagen. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn für sogenannte Leerfahrten dieselbe Regelgebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen erhoben wird.
- VG Aachen v. 15.04.2011:
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz für so genannte Leerfahrten - gemeint sind damit Fälle, in denen der Abschleppauftrag nicht vollständig durchgeführt beziehungsweise der Abschleppvorgang abgebrochen wird - dieselbe Regelgebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen zu erheben. Die Behörde darf grundsätzlich bei der Gebührenbemessung für typische Fallgruppen Regelgebührentarife bilden. Es ist ihr gestattet, Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und sie als so genannte typische Fälle gleichartig zu behandeln.
Haftung des Halters oder Fahrers: - nach oben -
- VG Oldenburg v. 27.02.2009:
Wenn der Fahrer, der ein Fahrzeug verbotswidrig geparkt hat, bekannt ist, ist er in der Regel vor dem Fahrzeughalter vorrangig zu den Kosten des Abschleppens heranzuziehen.
- VG Hamburg v. 02.09.2009:
Wer als Halter im Kraftfahrzeugregister eingetragen ist, kann grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Ausnahmsweise Einwendungen gegen die Annahme seiner Haltereigenschaft sind im Verwaltungsverfahren und nicht erst im Verwaltungsgerichtsverfahren geltend zu machen.
- VG Göttingen v. 22.07.2010:
Befindet sich ein Fahrzeug ohne amtliches Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum und wird es trotz Aufforderung mittels einer roten Plakette nicht entfernt, ist es überdies nicht angemeldet und nicht betriebsbereit, so liegt darin ein Störung der öffentlichen Sicherheit, und es darf kostenpflichtig abgeschleppt werden. Für die entstehenden Kosten haftet - auch nach Verkauf des Fahrzeugs - der zuletzt eingetragene Halter als Zustandsstörer.
Beweislast: - nach oben -
- BVerwG v. 20.05.2003:
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Behörde, die die Rechtmäßigkeit eines Abschleppvorgangs behauptet und hieraus das Recht ableitet, vom Halter Kostenerstattung verlangen zu können, allgemeinen Regeln entsprechend insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz / Behinderung: - nach oben -
- BVerwG v. 23.06.1993:
Ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug darf nur abgeschleppt werden, wenn diese Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geeignet und erforderlich ist, der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne entspricht sowie dem betroffenen Fahrzeugführer oder -halter zumutbar ist.
- BVerwG v. 01.12.2000:
Die Abwägung, ob eine Abschleppmaßnahme verhältnismäßig ist oder nicht, muss anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden; eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist keine notwendige Voraussetzung eines rechtmäßigen Abschleppens.
Vergewisserung über veränderte Park- und Haltebeschilderung (Vorlaufzeit): - nach oben -
- OVG Münster v. 23.05.1995:
Der Umstand, daß Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens regelmäßig nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.
- BVerwG v. 11.12.1996:
Die Festsetzung der Umsetzungsgebühren gegen einen Halter, der zunächst erlaubtermaßen geparkt hatte, ist rechtmäßig; die Vorlaufszeit hierfür beträgt 3 Tage (72 Stunden).
- VG Berlin v. 05.12.2000:
Die vom Land Berlin geübte Verwaltungspraxis, den Halter/Fahrer eines Kfz, welches vor rechtzeitiger Aufstellung von Halteverbotszeichen abgestellt wurde, zu Umsetzungsgebühren heranzuziehen ist rechtmäßig. Eine Vorlaufzeit von 72 Stunden ist ausreichend; einem Fahrzeughalter ist es zuzumuten, Vorsorge für den Fall der Änderung der Verkehrsrechtslage zu treffen.
- VG Braunschweig v. 01.09.2005:
Es ist verhältnismäßig, wenn ein haltverbotswidrig geparktes Kfz bei einem mobilen Haltverbotsschild nach einer Vorlaufzeit von 72 Stunden kostenpflichtig umgesetzt wird.
- VG Köln v. 03.03.2008:
Abschleppmaßnahme sind unverhältnismäßig, wenn der Zeitraum zwischen dem (ggf. erneuten) Aufstellen der mobilen Haltverbotsschilder und dem Abschleppvorgang zu kurz bemessen war, so dass es nicht vertretbar ist, das Abschlepp- und Kostenrisiko für diese kurzfristige Veränderung der Sachlage dem Fahrzeugführer zuzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein- Westfalen, der das Gericht folgt, erfordern Maßnahmen - wie z.B. ein Umzug -, welche die Einrichtung eines Haltverbots notwendig machen, regelmäßig einen Vorlauf von 48 Stunden.
Halt-/Parkverbotsanordnung durch private Umzugsfirma: - nach oben -
- VG Köln v. 05.02.2009:
Eine gebührenpflichtige Kfz-Umsetzung aus einem von einer privaten Umzugsfirma durch entsprechende Verkehrsschilder eingerichteten Halt- und Parkverbot ist recht- und verhältnismäßig.
- VG Köln v. 21.01.2010:
Stellt jemand sein Fahrzeug mindestens 35 Minuten im eingeschränkten Haltverbot ab, ist das gebührenpflichtige Abschleppen wegen Störung der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt. Daran ändert sich nichts, wenn zusätzlich noch durch mobile Verbotsschilder für ein Umzugsunternehmen ein Haltverbot angeordnet wird, sofern sich Anordnungen durch die Schilder nicht widersprechen.
Umfang der Nachforschungspflicht: - nach oben -
- OVG Schleswig v. 19.03.2002:
Bei Verstößen gegen behördlich angeordnete Haltverbote bedarf es vor der Anordnung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, regelmäßig keines Versuches, den Aufenthaltsort des Verantwortlichen durch eine Halteranfrage zu ermitteln. Die Behörde ist daher nicht verpflichtet, durch entsprechende Vorkehrungen die ständige Erreichbarkeit der Kfz-Zulassungsstelle sicherzustellen.
- BVerwG v. 27.05.2002:
Ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen stehen regelmäßig einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen entgegen.
- OVG Koblenz v. 25.01.2005:
Zum Umfang der Nachforschungspflicht nach Fahrzeugführer bzw. -halter vor der Kfz-Umsetzung.
- VG Köln v. 28.05.2009:
Das Haltverbotsschild Z 283 als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei Verkehrszeichen durch Aufstellen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann. Grundsätzlich reicht schon eine Vorlaufzeit von 48 Stunden aus, um Fahrzeughalter vor überraschenden Abschleppmaßnahmen mit dem Folgeaufwand an Zeit und Geld zu bewahren.
Hinterlassen der Handy-Nummer und / oder der Anschrift: - nach oben -
Herausgabe des abgeschleppten Fahrzeugs nur gegen Zahlung der Abschleppkosten? - nach oben -
Beschädigung des Fahrzeugs beim Umsetzen: - nach oben -
- OLG Jena v. 06.04.2005:
Wird das Fahrzeug während der Abschleppmaßnahme - nicht jedoch während der anschließenden Verwahrung auf dem Gelände des Abschleppunternehmens - durch das Abschleppunternehmen beschädigt, so haftet hierfür der die Abschleppmaßnahme anordnende Hoheitsträger nach Amtshaftungsgrundsätzen.
- OLG Saarbrücken v. 25.07.2006:
Beauftragt die Polizei ein Abschleppunternehmen mit der Bergung eines verunfallten Fahrzeugs, so wird dieses Unternehmen hoheitlich tätig, so dass eine Haftung des Abschleppunternehmers gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG ausscheidet. Allerdings kommen Ansprüche gegen den Unternehmer aus § 7 Abs. 1 StVG in Betracht.
Abschleppen bei bestimmten Verstößen: - nach oben -
- 5-m-Einmündungsbereich: - nach oben -
- VG Aachen v. 10.04.2006:
Das Abschleppen eines verbotswidrig innerhalb der 5-Meter-Zone des Einmündungsbereichs einer Straße geparkten Fahrzeug ist rechtmäßig.
- VG Aachen v. 05.07.2010:
Eine das gebührenpflichtige Umsetzen des Kfz rechtfertigende gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn ein Fahrzeug im Einmündungsbereich von zwei Straßen mit einem geringeren Abstand als fünf Meter zu der Einmündung geparkt wird und somit die Sicht in diesem Bereich behindert, die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr verkürzt und damit die Gefahr von Unfällen erhöht.
- Behindertenparkplatz: - nach oben -
- Bordsteinabsenkung: - nach oben -
- Defektes Fahrzeug: - nach oben -
- VG Köln v. 21.10.2010:
Zwar rechtfertigt ein bloßer Verstoß (etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens) allein nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch reicht allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht aus. Ob das abgestellte Fahrzeug eine Behinderung verursacht, hängt im Übrigen nicht davon ab, ob das Fahrzeug noch fahrbereit oder ob es defekt ist. Dementsprechend kann auch ein verkehrswidrig abgestelltes defektes Fahrzeug zur Gefahrenbeseitigung abgeschleppt werden.
- Durchfahrtbreite: - nach oben -
- VG Bremen v. 07.05.2009:
Ein bloßer Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften allein rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch ist die bloße Berufung auf eine Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend. Auf der anderen Seite ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer dagegen regelmäßig geboten. Eine solche Behinderung kann vorliegen, wenn dem übrigen Verkehr lediglich eine Durchfahrtbreite von 2 m verbleibt.
- Fahrraum von Schienenfahrzeugen: - nach oben -
- VG Berlin v. 20.09.2007:
Parkt ein Wagen im Fahrraum von Schienenfahrzeugen und behindert er dadurch vorhersehbar den Straßenbahnverkehr, so ist die kostenpflichtige Umsetzung des Fahrzeugs zur Beseitigung des Verstoßes gegen das Halteverbot rechtlich nicht zu beanstanden.
- Feuerwehrzufahrt: - nach oben -
- VG Saarlouis v. 09.03.2005:
Das Umsetzen eines in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkten Kfz ist auch dann zulässig und im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten, wenn es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um privaten Grund handelt.
- Fußgängerzone: - nach oben -
- VG Meiningen v. 18.10.2000:
Eine aufgestellte Parkuhr verliert nicht allein durch das nachträgliche Aufstellen eines mobilen Halteverbotszeichens seine Wirksamkeit. Ein nachträglich aufgestelltes Halteverbotszeichen entfaltet seine räumliche Wirksamkeit - Verbotsstrecke - bis zur nächsten Regelung in Form eines wirksamen Verkehrszeichen, einer wirksamen Verkehrseinrichtung oder dem Ende der Straße.
- Gehwegparken: - nach oben -
- BVerwG v. 14.05.1992:
Bei verbotswidrigem Gehwegparken ist das Abschleppen nicht in jedem Fall verhältnismäßig. Negative Vorbildwirkung allein genügt nicht, es kann aber bei einem Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, aber auch bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder in Feuerwehranfahrtszonen rechtmäßig sein.
- VG Köln v. 03.04.2008:
Ein bloßer Verstoß gegen das Verbot des Gehwegparkens allein reicht nicht aus, um eine Abschleppmaßnahme zu rechtfertigen. Steht allerdings aufgrund vorgelegter Lichtbilder von der Parksituation außer Zweifel, dass das abgestellte Fahrzeug in erheblicher Weise die Sicht der abbiegenden Autofahrer und den Fußgängerüberweg benutzender Fußgänger behinderte, so ist das Abschleppen dieses Fahrzeugs rechtmäßig. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kreuzungsbereich und der Bereich in unmittelbarer Nähe von Fußgängerüberwegen freigehalten werden sollen.
- Halt- und Parkverstöße generell: - nach oben -
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dessen Wahrung bei verschiedenen Park- oder Haltverstößen.
- Rechtsprechung:
Das Umsetzen eines Kfz ist beim Parken im absoluten Halteverbot wegen der negativen Vorbildwirkung auch ohne Behinderung verhältnismäßig.
- VG Mainz v. 06.04.2006:
Wird ein Fahrzeug aus einer nur durch ein am linken Fahrbahnrand aufgestelltes Verkehrszeichen ausgewiesenen Fußgängerzone abgeschleppt, so sind unabhängig von den Zweifeln an der Wirksamkeit des Verkehrszeichens jedenfalls auf der Sekundärebene, d.h. hinsichtlich der Kostenanforderung, grundsätzlich besondere Ermessenserwägungen hinsichtlich der Berechtigung der Kostenanforderung erforderlich. Insbesondere wird es dabei darauf ankommen, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehrsteilnehmer das auf der falschen Straßenseite aufgestellte Verkehrszeichen gesehen hat.
- VG Köln v. 18.12.2008:
Ist vor einer Parktasche ein Parkerlaubnisschild mit dem Hinweis „mit Parkschein werktags 9 – 21 h“ (Zeichen 314 mit Zusatz) angebracht und ist das Lösen eines Parkscheins möglich, so muss der Fahrzeugführer keine weitere Umschau halten, ob die vorgefundene Beschilderung durch eine an anderer Stelle angebrachte Verbotsbeschilderung aufgehoben sein könnte. Ein dennoch durchgeführter Abschleppvorgang ist rechtswidrig, so dass keine Kostentragungspflicht besteht.
- OVG Hamburg v. 30.06.2009:
Der Sichtbarkeitsgrundsatz für das Aufstellen von Verkehrszeichen ist jedenfalls gewahrt, wenn der Verkehrsteilnehmer die für den ruhenden Verkehr getroffene Regelung (hier: Bestehen von Bedarfshaltverbotszonen) nach dem Aussteigen durch Betrachten der im leicht einsehbaren Nahbereich aufgestellten Verkehrszeichen erfassen kann. Bei der Einrichtung mehrerer räumlich überlappender Haltverbotszonen mit unterschiedlichen Geltungszeiten müssen nicht sämtliche Haltverbotszeichen jeweils mit Zusatzschildern versehen sein, die die unterschiedlichen Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren.
- VG Köln v. 21.01.2010:
Stellt jemand sein Fahrzeug mindestens 35 Minuten im eingeschränkten Haltverbot ab, ist das gebührenpflichtige Abschleppen wegen Störung der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt. Daran ändert sich nichts, wenn zusätzlich noch durch mobile Verbotsschilder für ein Umzugsunternehmen ein Haltverbot angeordnet wird, sofern sich Anordnungen durch die Schilder nicht widersprechen.
- Parken im Taxenstand: - nach oben -
- VGH München v. 15.12.2006:
Liegt eine konkrete Behinderung noch nicht vor, ergibt jedoch eine Prognose des vor Ort anwesenden Polizeibeamten, dass mit einer Behinderung zu rechnen ist, dann ist die Sicherstellung eines in einem Taxenstand geparkten Kfz verhältnismäßig.
- Parkuhr/Parkscheinautomaten/Parkscheiben: - nach oben -
- VG Meiningen v. 18.10.2000:
Eine aufgestellte Parkuhr verliert nicht allein durch das nachträgliche Aufstellen eines mobilen Halteverbotszeichens seine Wirksamkeit. Ein nachträglich aufgestelltes Halteverbotszeichen entfaltet seine räumliche Wirksamkeit - Verbotsstrecke - bis zur nächsten Regelung in Form eines wirksamen Verkehrszeichen, einer wirksamen Verkehrseinrichtung oder dem Ende der Straße.
- VG Bremen v. 06.10.2008:
Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigte dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen. Wenn ein Kfz-Führer sein Fahrzeug nicht pflichtgemäß nach Ablauf der Höchstparkdauer entfernt, behindert er andere Fahrer bei der Parkplatzsuche; sein Verhalten kann zu verstärktem Parksuchverkehr führen. Zudem ist ein generalpräventives Interesse zu berücksichtigen.
- OVG Hamburg v. 28.07.2009:
Die Maßnahme der Sicherstellung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs schreibt § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG auch bei Vorliegen der weiteren in dieser Vorschrift dafür genannten Voraussetzungen nur mit der Einschränkung auf den Regelfall vor („in der Regel“). Die Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG unterliegt im Einzelfall den Anforderungen des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gebührenpflichtige Umsetzen ist unzulässig, wenn innerhalb einer Parkraumbewirtschaftungszone genügend freie Parkplätze vorhanden sind.
- Radweg: - nach oben -
- OVG Münster v. 15.04.2011:
Das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist im Fall der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Entsprechendes gilt im Fall eines nicht nur unerheblichen Hineinragens eines Fahrzeugs in einen Radweg. Radfahrer müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass der Radweg auch nur teilweise blockiert ist. Eine Behinderung liegt insbesondere vor, wenn der benutzungspflichtiger Radweg zu einem Drittel blockiert ist.
- Schmale Straße gegenüber Grundstücksausfahrt: - nach oben -
- OVG Koblenz v. 11.05.1999:
Beim behindernden Parken in schmaler Straße gegenüber einer Grundstücksausfahrt ist das Umsetzen des geparkten Kfz rechtmäßig.
- Verkehrsberuhigter Bereich: - nach oben -
- VG Koblenz v. 18.01.2010:
Die gesetzgeberische Entscheidung, den Straßenraum eines verkehrsberuhigten Bereiches zugunsten spielender Kinder und des Fußgängerverkehrs als Spiel-, Kommunikations- und Verweilraum freizuhalten, rechtfertigt das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf. Auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung ist es einem Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nach I. Nr. 1g der VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 gestattet, in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Begrenzung und ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Dennoch kann sich ein schwer Gehbehinderter ausnahmsweise nicht auf die Ausnahmegenehmigung berufen, wenn er keinen glaubhaften und nachvollziehbaren Zweck genannt hat, um das Fahrzeug in der verkehrsberuhigten Zone parken zu dürfen.
- Vor Grundstücksausfahrt im "Parkhafen": - nach oben -
- VG Köln v. 28.05.2008:
Es ist auch bei Vorhandensein eines Parkstreifens nicht zulässig, sich „sehenden Auges“ vor eine Garage zu stellen. Parkmarkierungen heben das Verbot, vor Grundstücksein- und Ausfahrten zu parken, nicht auf. Das gebührenpflichtige Umsetzen des Kfz ist in einem solchen Fall rechtmäßig.
- Im Sicherheitsbereich / vor Botschaften: - nach oben -
- VG Berlin v. 30.07.2008:
Nach der ständigen Rechtssprechung der Kammer können Polizeibeamte, die zum Schutz von Botschaften oder anderen öffentlichen Einrichtungen eingesetzt sind, nicht über die Berechtigung zum Parken an dieser Stelle entscheiden. Nach dieser Rechtssprechung ist die Umsetzung von solch verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugen generell rechtmäßig. Die durch solche Haltverbote eingerichteten Sicherheitsbereiche müssen von parkenden Fahrzeugen ständig freigehalten werden ohne dass es im Einzelfall einer konkreten Behinderung bedarf.
- Zuparken: - nach oben -
- VG Bremen v. 07.05.2009:
Parkt jemand ein anderes widerrechtlich geparktes Fahrzeug zu, so dass dieser am Wegfahren gehindert wird, ist das gebührenpflichtige Abschleppen des Zuparkenden rechtmäßig, da durch das Zuparken die öffentliche Sicherheit gestört wird.
- VG Aachen v. 12.07.2010:
Das Zuparken eines anderen Verkehrsteilnehmers stellt eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und rechtfertigt das Umsetzen des Kfz durch die Polizei. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird.
Sonstiges: - nach oben -
- LG Potsdam v. 27.04.2006:
Den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) stehen keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, wenn ein von der BVG angestellter sog. Busspurbetreuer in Absprache mit der Polizei Zeit und Arbeit aufwendet, um verkehrswidrig auf einem Sonderfahrstreifen parkende Fahrzeuge abschleppen zu lassen.
Weiteres zum Thema Parken und Halten: - nach oben -
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