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Prämienverzug und Beendigung des Versicherungsvertrages
Abgesehen von eindeutig nur für eine befristete Zeit abgeschlossenen Versicherungen sind die häufigsten Fälle der Vertragsbeendigung die Nichteinlösung des Versicherungsscheins durch Nichtzahlung der Erstprämie und die Kündigung des Vertrages infolge Zahlungsverzuges des Versicherungsnehmers mit einer Folgeprämie.
Auch weil eine Strafbarkeit wegen Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Kfz (§ 6 PflichtVG) nur in Betracht kommt, wenn zum Tatzeitpunkt ein entsprechender Vertrag nicht oder nicht mehr besteht, ist es wichtig, jeweils genau bestimmen zu können, wann ein zunächst vorhandener Vertrag beendet ist.
Gliederung:
Allgemeines:
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Erstprämie:
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- BGH v. 25.06.1956:
Erstprämie ist auch die für den endgültigen Versicherungsvertrag erstmals zu zahlende Prämie, in der die Prämie für die vorläufige Deckung mit enthalten ist. Der rückwirkende Wegfall der vorläufigen Deckung bei nicht unverzüglicher Einlösung des Versicherungsscheins ist mit § 39 VVG vereinbar.
- BGH v. 30.01.1985:
Solange zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages die Vereinbarung besteht, der Versicherer solle fällige Prämienbeträge im Einzugsermächtigungsverfahren einziehen, kann eine vertraglich vorgesehene Erstprämienanforderung wirksam nur dadurch erfolgen, daß der Versicherer in dem zum Prämieneinzug verwendeten Lastschriftbeleg allein und mit entsprechender Kennzeichnung nur die angeforderte Erstprämie ausweist.
- OLG Hamm v. 29.01.1999:
Eine im Versicherungsschein erteilte Belehrung des Kfz-Haftpflichtversicherers über das rückwirkende Außerkrafttreten der vorläufigen Deckung bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie ist unrichtig, wenn sie den Eindruck erweckt, daß jedwede Versäumung der gesetzten Zweiwochenfrist zum Verlust des Versicherungsschutzes führt, obwohl nur eine schuldhafte schadet.
- OLG Hamm v. 29.01.1999:
Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung der Erstprämie beginnt erst mit Ablauf der in VVG § 5a genannten Widerspruchsfrist. Setzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist, dann beginnt diese erst mit Ablauf der Widerspruchsfrist.
- BGH v. 26.04.2006:
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer, wenn er mit dem Versicherungsnehmer eine vorläufige Deckung vereinbart hat und danach die Zahlung der zunächst gestundeten Erstprämie verlangt, in der Zahlungsaufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die bei nicht unverzüglicher Zahlung insbesondere hinsichtlich der vorläufigen Deckung eintreten.
- LG Dortmund v. 19.01.2011:
Die Versicherung kann sich nicht mit Erfolg auf eine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer berufen, auch wenn ein rückwirkendes Außerkrafttreten der vorläufigen Deckung für den Fall der Nichtzahlung der Erstprämie vereinbart worden sein sollte, wenn es an einer ordnungsgemäßen Belehrung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG n.F. fehlt. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge des Entfalles der Leistungspflicht des Versicherers im Falle der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
- LG Dortmund v. 04.08.2011:
Der Versicherer kann sich auf Leistungsfreiheit wegen bei Eintritt eines Versicherungsfalls nicht gezahlter einmaliger oder erster Prämie nur dann berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat (§ 37 Abs. 1 Satz 1 VVG) und wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Aufforderung zu "rechtzeitiger Zahlung" genügt nicht den Anforderungen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG.
Folgeprämie:
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- BGH v. 27.05.1957:
Der Zugang einer schriftlichen Mahnung nach VVG § 39 bedarf des vollen Beweises. Er kann nicht schon mit dem Nachweis, daß das Mahnschreiben als Einschreibesendung abgesandt worden ist, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins als erbracht angesehen werden.
- BGH v. 09.10.1985:
Die strenge Formalisierung der Prämienanforderung bzw. Folgeprämienanmahnung gemäß den §§ 38, 39 VVG (getrennt nach rechtlich selbständigen Versicherungsverhältnissen) wahrt, da sie Unklarheiten und Rechtsunsicherheit für Versicherungsnehmer wie Versicherer auszuräumen vermag, die Interessen beider Vertragsparteien. Prämienanforderungen müssen daher nach laufenden Prämien und Rückständen und jeweils für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung getrennt aufgeschlüsselt werden.