Kreisverkehr - Verteilerkreisel - Unfälle im Kreisverkehr - Überfahren des Mittelinsel
 

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Abbiegen - Ampel - Grünpfeil - Rechtsfahrgebot - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Unfälle im Kreisverkehr - Überfahren der Mittelinsel


Der Kreisverkehr wurde früher in § 9a StVO geregelt. Diese Bestimmung ist ab 01.09.2009 weggefallen.

Nach jahrzehntelanger weitgehender Abwesenheit im allgemeinen Straßenverkehr erlebt der Kreisverkehr zur Zeit eine Renaissance. Kreisverkehr ist eine Verkehrsknotenpunktregelung, die klare Vorfahrtverhältnisse für die verschiedenen in den meist runden Platz einmündenden und wegführenden Straßen schafft und somit "Kreuzungen" mit mehr als vier sich treffenden Straßenzügen und ohne aufwendige Ampellösung ermöglicht.

Die Regelungen des § 9a StVO galten nur für Kreisverkehr, an deren Einmündung die Kombination der Verkehrszeichen Z 215 (Kreisverkehr) und Z 205 (Vorfahrt gewähren!) angebracht sind. Fehlt eines dieser Zeichen, so galten die allgemeinen Regeln, insbesondere handelte es sich nicht um echten Kreisverkehr im Sinne des § 9a StVO, wenn lediglich das Zeichen 215 vorhanden ist.

Seit dem 01.09.2009 ist das Vorfahrtrecht für den Kreisverkehr - abhängig von einer entsprechenden Beschilderung - in § 8 Abs. 1a StVO geregelt.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Kein Anscheinsbeweis bei Kollision im Kreisverkehr

  • LG Saarbrücken v. 30.10.2009:
    Überfährt der im Kreisverkehr befindliche Verkehrsteilnehmer verbotenermaßen eine ersichtlich durch entsprechende Pflasterung gekennzeichnete Mittelinsel, so trifft ihn bei einem Zusammenstoß mit einem an sich wartepflichtigen in den Kreisverkehr Einfahrenden ein Mitverschulden, das zu einer Mithaftung von einem Drittel führt.

  • KG Berlin v. 26.07.2010:
    Der Fahrzeugführer, der dem äußersten rechten Fahrstreifen, der aus dem Kreisverkehr herausführt, nicht folgt, sondern über die Ausfahrt hinaus innerhalb des Kreisverkehrs weiterfährt auf einem Fahrstreifen, der zunächst der zweite von rechts war, wechselt den Fahrstreifen. War in einem Kreisverkehr auch auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts das Abbiegen nach rechts durch einen Pfeil (Z 297) empfohlen, so bedeutet das Folgen dieser Empfehlung keinen Verstoß gegen die grundsätzliche Pflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO, sich beim Abbiegen nach rechts möglichst weit rechts einzuordnen.

  • OLG Koblenz v. 29.11.2010:
    Erkennt ein Kfz-Führer beim unmittelbar bevorstehenden Einfahren in den Kreisverkehr, dass ein weiterer Kfz-Führer gleichzeitig in den Kreisverkehr einfahren will, so muss er sich hierauf einstellen und seine Geschwindigkeit verringern und sich reaktionsbereit halten. Kommt es entweder wegen der zu hohen Geschwindigkeit oder wegen einer unzureichenden Vermeidungsreaktion zum Unfall, braucht sich der hierdurch Geschädigte die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht anrechnen zu lassen.




Grünpfeil vor dem Kreisverkehr: - nach oben -
  • KG Berlin v. 20.08.2001:
    Das grüne Pfeilschild berechtigt nur dann zum Abbiegen nach rechts bei Rot, wenn sich das Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen befindet (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 und 8 StVO). Befindet sich die Lichtzeichenanlage vor einem Kreisverkehr, erlaubt die Grünpfeilregelung im übrigen nur das sofortige Ausfahren bei der ersten Möglichkeit, nicht die Weiterfahrt im Kreis.




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