Vorrang des Kreuzungsräumers - Nachzügler - fliegender Start
 

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Vorrang des Kreuzungsräumers - Nachzügler


Ein Kreuzungsräumer bzw. Nachzügler ist ein Kfz-Führer, der bei für ihn grünem Ampellicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, dort jedoch aufgehalten wurde, und sodann nach dem Wegfall des zum Halt zwingenden Grundes weiterfährt, um die Kreuzung frei zu machen.

Vielfach kommt es bei diesem Vorgang zu einer Kollision mit einem Kfz des Querverkehrs, für das die Ampel inzwischen Grün geworden ist, wobei dies insbesondere bei sog. fliegendem Start der Fall ist.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • KG Berlin v. 28.06.2004:
    Der auf einer weitläufigen Kreuzung durch zweimaliges Linksabbiegen Wendende ist Kreuzungsräumer.

  • ältere Rechtsprechung:
    Volle Haftung des bei Grün mit sog. fliegendem Start in die Kreuzung Einfahrenden?

  • OLG Koblenz v. 08.09.1997:
    An Kreuzungen mit lichtzeichengeregelter Vorfahrt wird derjenige wartepflichtig, der zwar die für ihn geltende Ampel noch bei Grün passiert hat, aber nach einer Verkehrsstockung die Kreuzungsfläche erst erreicht, wenn der Querverkehr bereits Grün hat und auf die Vorfahrt vertrauen darf (sog. unechter Nachzügler).




Haftungsquoten: - nach oben -
  • Kreuzungsräumer hat grundsätzlich Vorrang, aber Haftungsverteilung bis zur Alleinhaftung des sog. unechten Nachzüglers
  • Zum Kreuzungsräumer mit Aufenthalt im Mittelstreifendurchbruch

  • KG Berlin v. 26.10.1992:
    Wegen des Vorrechts des räumenden Verkehrs haftet dieser gegenüber dem nach ihm bei grünem Ampellicht einfahrenden Verkehrsteilnehmer in der Regel nach einer Quote von 1/3

  • KG Berlin v. 13.11.2003:
    Grünes Ampellicht entbindet den Fahrer nicht von der Pflicht, die Einfahrt in die Kreuzung zurückzustellen, wenn liegengebliebene Nachzügler sich noch im Kreuzungsbereich befinden, denen zunächst die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen ist. Zwar gilt in den sog. Kreuzungsräumerfällen eine Regelhaftungsquote von 2/3 zu Lasten des Anfahrenden. Wenn der bei Grünlicht in die Kreuzung Einfahrende aber das Anfahren eines Kreuzungsräumers tatsächlich erkannt hat und er gleichwohl unter Berufung auf das grüne Ampellicht selbst anfährt, trifft ihn im Falle der Kollision die volle Haftung

  • OLG Hamm v. 02.05.2005:
    Wird ein Kraftfahrer, der beim Einfahren in eine Kreuzung die für ihn maßgebliche Ampel bei Grün passiert hat, von Linksabbiegern aufgehalten, die den Gegenverkehr abwarten, und stößt er dann nach seinem erneuten Anfahren mit einem „fliegend” einfahrenden Fahrzeug des von rechts kommenden Querverkehrs zusammen, der inzwischen Grün bekommen hat, so kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht, wenn ungeklärt bleibt, ob er vor dem Wiederanfahren schon den inneren Kreuzungsbereich erreicht hatte.

  • KG Berlin v. 08.09.2008:
    Je länger ein Kreuzungsräumer auf der Kreuzung verharrt, wird dieser beachten müssen, dass der übrige Verkehr daraus schließen kann, er werde nicht weiterfahren Ein solcher Kreuzungsräumer darf nicht an- oder weiterfahren, ohne sich vergewissert zu haben, dass ein Zusammenstoß mit einfahrenden Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Fährt der Kreuzungsräumer in dieser Situation unbedacht an, kann dies zu einer Abweichung von der Regelhaftung des Kreuzungsräumer von 1/3 führen; das gilt vor allem dann, wenn der Teilnehmer des Querverkehrs sich sicher sein konnte, dass der hängen gebliebene Kreuzungsräumer ihm die Vorfahrt lassen werde.




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