MPU - medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten - MPI - Idiotentest - Gutachterauswahl - MPU-Auflage - MPU-Anordnung - MPU-Kosten - Fragestellungen
 

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MPU - medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten


MPU-Gutachten (Fahreignungsgutachten im Sinne der FeV) werden von dafür zugelassenen Instituten - den BfF, Begutachtungsstellen für Fahreignung - erstellt.

Zumeist geschieht dies auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde, wenn diese auf Grund feststehender Tatsachen Bedenken hat, ob bei einem Fahrerlaubnisinhaber oder -erwerbswilligen die charakterliche Eignung gegeben ist, mit Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.

Solche Bedenken können sich hauptsächlich auf
  • Vorfälle im Zusammenhang mit oder ohne gleichzeitiges Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- , Drogen- oder missbräuchlichem Arzneimitteleinfluss

  • ein in einer Strafsache zu Tage getretenes hohes Aggressionspotential oder die Begehung einer schweren oder mehrerer sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
stützen. Daneben gibt es auch noch weitere Gründe für die Anordnung einer MPU (beispielsweise vor der Freistellung eines Führerscheinbewerbers vom gesetzlichen Mindestalter).

Wird ein positives MPU-Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist von dem für seine Fahreignung beweispflichtigen Betroffenen beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde allein aus diesem Umstand auf Fahrungeeignetheit schließen.







Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Was ist die MPU?

  • Die MPU-Anordnung ist kein Verwaltungsakt

  • Wann wird eine MPU angeordnet?

  • Kritik an der MPU

  • Vorbereitung auf die MPU?

  • Verfahren und Ablauf der MPU

  • Verweigerung der MPU bzw. negatives Gutachten: die Folgen

  • Die Begutachtungsleitlinien für Fahreignung

  • Die MPU-Anordnung zur Überprüfung der charakterlichen Eignung als Ermessensentscheidung

  • MPU und Zeitablauf

  • Die Anordnung einer MPU beim Vorliegen von Fahreignungszweifeln bei Radfahrern

  • MPU-Anordnung bei Zweifeln an der Fahreignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

  • BVerwG v. 19.03.1996:
    Hat sich ein Fahrerlaubnisinhaber einer angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung gestellt und liegt das Gutachten der Behörde vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.

  • VG Neustadt v. 05.05.2008:
    Hat sich der Betroffene der angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt dann nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.

  • BVerwG v. 11.06.2008:
    Hat sich der Betroffene in einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und erfüllt er die eingegangene Verpflichtung nicht, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann auf seine Nichteignung schließen, wenn der Betroffene hierauf bei der Vereinbarung hingewiesen wurde. Die Entziehung einer Fahrerlaubnis darf nicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten gestützt werden, das die Fahrerlaubnisbehörde ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis bekommen hat.

  • VG Mainz v. 24.06.2009:
    Unterzieht sich der betreffende Fahrerlaubnisinhaber einer angeordneten Begutachtung und liegt der Fahrerlaubnisbehörde das daraufhin erstellte medizinisch-psychologische Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Ihre Verwertbarkeit hängt dann nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach §§ 11 bis 14 FeV ab.

  • OVG Münster v. 10.12.2010:
    Vom Punktesystem des § 4 StVG darf nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden. Das Merkmal "notwendig" in § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er eröffnet der Straßenverkehrsbehörde keinen Beurteilungsspielraum, sondern unterliegt der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, muss sich aus der Anforderung ergeben, warum die Behörde ausnahmsweise von den Maßnahmen des Punktesystems abweicht. Dort nicht angeführte Gründe bleiben außer Betracht.

  • VG Frankfurt (Oder) v. 26.01.2011:
    Sofern ein Gutachten, das zur Frage der Geeignetheit zur Personenbeförderung angefordert worden ist, Feststellungen zur grundsätzlichen Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (hier Alkoholproblematik) trifft, kann dies zur Entziehung der (allgemeinen) Fahrerlaubnis führen. Die Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zwingende Vorfrage für die Feststellung der Geeignetheit zur Personenbeförderung und muss mithin in diesem Gutachten mit beantwortet werden.

  • VG Gelsenkirchen v. 24.11.2010:
    Erklärt sich der Betroffene in der verlängerten Probezeit während eines Verwaltungsrechtsstreits mit der Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens - MPU - einverstanden und legt er das Gutachten nicht fristgerecht vor, dann ist ihm die Probefahrerlaubnis zu entziehen, wenn statt einer freiwillig angebotenen MPU deren Anordnung wegen zahlreicher, z.T. schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften innerhalb der Probezeit hätte angeordnet werden können und müssen.




Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit: - nach oben -
  • OVG Greifswald v. 13.02.2007:
    Aus dem Gesamtzusammenhang des Mehrfachtäter-Punktesystems ergibt sich, dass in Fällen der fehlenden Eignung zum Führen eines Fahrzeugs infolge eines Alkoholproblems ausnahmsweise der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Erlass der Entziehungsverfügung ist und nicht der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Ein medizinisch psychologisches Gutachten muss auch dann beigebracht werden, wenn nach deren Anordnung Verkehrsordnungswidrigkeiten getilgt werden.

  • OVG Bautzen v. 24.07.2008:
    Wird nach wiederholten Verkehrsverstößen unter Alkoholeinfluss ein ordnungsgemäß angefordertes Eignungsgutachten verweigert, so gilt die mangelnde Fahreignung wegen Alkoholmissbrauchs für diesen Zeitpunkt gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als erwiesen. Daran ändert ein erst während des Verfahrens gegen die Fahrerlaubnisentziehung eintretendes Verwertungsverbot für diese Verkehrsverstöße nichts. Vielmehr ist der Nachweis nötig, dass entweder zu diesem Zeitpunkt kein Alkoholmissbrauch vorlag oder dieser inzwischen - bis spätestens zur letzten Behördenentscheidung - beendet ist.

  • VG Berlin v. 16.11.2010:
    Auch wenn nach der Aufforderung zur Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens und nach dafür vorgesehenem Fristablauf Eintragungen, die zunächst Grundlage für die Eignungszweifel waren, getilgt werden, hindert dies nicht den Entzug der Fahrerlaubnis nach fruchtlosem Verstreichenlassen der Frist, weil es nur auf die Eintragungslage im Zeitpunkt der MPU-Anordnung bzw. des Verstreichens der Frist ankommt.

  • OVG Berlin-Brandenburg v. 18.01.2011:
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen. Ein danach eintretendes Verwertungsverbot für einen Verkehrsverstoß lässt die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Gutachtenanordnung nicht entfallen.




Die MPU als Grundrechtseingriff: - nach oben -
  • BVerfG v. 24.06.1993:
    Durch die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen und der Behörde vorzulegen, wird in den Schutzbereich der privaten Lebensführung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen. Jeder Bürger muss jedoch staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen.

  • BVerwG v. 05.07.2001:
    Zur existenzsichernden Bedeutung der Fahrerlaubnis und zur Eingriffsschwere der MPU-Anordnung




Rechtsnatur der Begutachtungsleitlinien: - nach oben -
  • VGH München v. 26.09.2006:
    Bei den Begutachtungs-Leitlinien handelt es sich indes nicht um Rechtsnormen, sondern um die Ausarbeitung eines fachkundig zusammengesetzten Gremiums, die dazu dienen soll, insbesondere den Personen und Stellen, die Fahreignungsgutachten fertigen, sowie den mit dem Vollzug des Fahrerlaubnisrechts befassten Behörden eine Hilfestellung für ihre Tätigkeit zu geben.




MPU-Fragestellung und Ermessen: - nach oben -
  • Die MPU als Ermessensentscheidung

  • VGH München v. 27.07.2005:
    Wenn für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist, der Klärung welcher Problematik (Cannabis-Konsum oder Anfallsleiden oder beides) das verlangte Gutachten zu dienen bestimmt war, so zieht dieser Umstand die Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids nach sich.

  • VGH Mannheim v. 10.12.2010:
    Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss geboten, auch wenn zwischen ihnen ein vergleichsweise langer unauffälliger Zwischenraum liegt (hier über 9 Jahre). Die Fragestellung für den psychologischen Teil der Untersuchung hat darauf abzustellen, ob der Proband das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann. Die Fragestellung für den medizinischen Teil der Untersuchung kann sich jedenfalls dann auf etwaige alkoholkonsumbedingte fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen erstrecken, wenn Anzeichen für einen unkontrollierten Alkoholkonsum vorliegen (hier bejaht bei zwei Trunkenheitsfahrten tagsüber).



Gutachterauswahl: - nach oben -
  • VGH München v. 07.03.2008:
    Erfahrungsgemäß sind bei der Begutachtung durch Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV häufiger als in sonstigen Fällen Ungenauigkeiten bei der Begutachtung festzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt deshalb in ständiger Spruchpraxis den Kreis der Ärzte, die ein Verfahrensbeteiligter mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung betrauen darf, auf Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV), auf Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 FeV) und auf Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die Anforderungen der Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV). § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV gibt den Fahrerlaubnisbehörden die Befugnis, dem Pflichtigen verbindlich vorzugeben, von welcher der in dieser Bestimmung aufgeführten „Gattung“ von Ärzten ein beizubringendes Gutachten erstellt werden muss.




Nachvollziehbarkeit des Gutachtens / Verkehr der FSSt mit dem MPI: - nach oben -
  • VG Neustadt v. 27.07.2005:
    Zur Nachvollziehbarkeit eines Fahreignungsgutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers bei der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung eine ergänzende Stellungnahme zu einem ihr vorgelegten Fahreignungsgutachten einzuholen.

  • VGH Mannheim v. 20.04.2010:
    Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Pflicht, bereits in der Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanforderung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Die Anordnung muss zu dem aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein.




Falschangaben des Betroffenen gegenüber Gutachter: - nach oben -
  • OVG Münster v. 04.07.2007:
    Die im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wahrheitswidrige Angabe eines Fahrerlaubnisbewerbers, seit der letzten aktenkundigen Verkehrsauffälligkeit sei nichts mehr vorgefallen, er habe also m.a.W. keine weiteren (relevanten) Verkehrsverstöße begangen, kann die Aussagekraft eines die Kraftfahreignung bejahenden Gutachtens ernsthaft infrage stellen, weil sie dem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage für die Erstellung des Gutachtens liefert.

  • VG Köln v. 14.10.2010:
    Macht der Betroffene gegenüber dem MPU-Gutachter auf dessen Frage nach weiteren Vorfällen oder gegen ihn anhängigen Verfahren falsche Angaben, führt dies zur Unverwertbarkeit des daraufhin ergangenen positiven Fahreignungsgutachtens und die Führerscheinbehörde handelt rechtmäßig, wenn sie eine erteilte Fahrerlaubnis wieder entzieht.




MPU-Auflage für Halter wegen Verstößen eines anderen Fahrzeugführers: - nach oben -
  • OVG Münster v. 14.05.1997:
    Auch ein Halter eines Kraftfahrzeugs, der selbst keine Verkehrsverstöße begeht, aber durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, daß Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, und der dagegen nichts unternimmt, zeigt charakterliche Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweisen können und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigen.




Frist zur Beibringung des MPU-Gutachtens: - nach oben -
  • VGH München v. 13.12.2005:
    Wird die Zeitspanne, innerhalb derer ein Gutachten vorzulegen ist, das dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum dienen soll, so knapp bemessen, dass sich bis zu ihrem Ablauf der von Rechts wegen erforderliche Abstinenznachweis nicht führen lässt, so zieht das die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung nach sich.

  • VG Mainz v. 13.12.2007:
    Ist die in einer Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gesetzte Frist zu kurz bemessen, so dass fristgerecht wegen des erforderlichen Abstinenznachweises kein positives Gutachten erstellt werden kann, ist - nach der Versagung einer Fristverlängerung - die allein hierauf gestützte Führerscheinentziehung rechtswidrig. Die Frist ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Eine Vorlagefrist von hier nur 9 1/2 Wochen ist zu kurz.

  • OVG Koblenz v. 21.07.2009:
    Zu einer MPU-Anordnung gehört - als wesentlicher Bestandteil - auch die Setzung einer Frist, bis zu der spätestens das Gutachten vorzulegen ist. Ist diese Frist angemessen und der Fahrerlaubnisinhaber nicht bereit, bis zu ihrem Ablauf das Gutachten beizubringen, so weigert er sich unabhängig davon, ob er sich eine spätere Vorlage des Gutachtens vorbehält, sich untersuchen zu lassen. Wird das Gutachten dann auch nicht innerhalb der Frist beigebracht, so ist zudem die 2. Alternative der genannten Bestimmung erfüllt. Die für die Beibringung des in den Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV zwingend vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens zu bestimmende Frist ist damit ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt.




Finanzielle Schwierigkeiten und Kosten der MPU: - nach oben -
  • BVerwG v. 12.03.1985:
    Die Straßenverkehrsbehörde ist im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht gehindert, aus der Nichtbeibringung eines zu Recht angeforderten Eignungsgutachtens negative Schlüsse zu ziehen, wenn die Gutachterstelle den Antrag des Betroffenen, die Kosten des Gutachtens aus finanziellen Gründen in Raten zu zahlen, abgelehnt hat, ohne daß der Betroffene gegen die Ablehnung vorstellig geworden ist oder sonst etwas veranlaßt hat.

  • VGH München v. 09.02.2005:
    Weist der Adressat einer rechtmäßigen Aufforderung nach § 11 Abs 2 bis 6 FeV nach, dass er die Forderung der Behörde aus finanziellen Gründen nicht erfüllen kann, so darf die Behörde aus der nicht fristgemäßen Beibringung des Gutachtens nicht nach § 11 Abs 8 FeV ohne weiteres auf seine mangelnde Fahreignung schließen. Sie hat vielmehr im Rahmen der ihr eröffneten Ermessensspielräume nach einem sachgerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen zu suchen.

  • VG Aachen v. 30.05.2006:
    Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit entschuldigt nicht die Nichtbeibringung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung.




Erstattung der MPU-Kosten (Folgenbeseitigungsanspruch): - nach oben -
  • BVerwG v. 15.12.1989:
    Der allein als Anspruchsgrundlage für die Erstattung der für eine MPU aufgewendeten Kosten in Betracht kommende Folgenbeseitigungsanspruch scheitert, wenn Aufforderung des Landratsamtes, das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, rechtmäßig war.




Verwertungsverbot und Tilgungshemmung bei Alteintragungen vor dem 01.01.1999: - nach oben -


Volle MPU oder nur psychologische Untersuchung? - nach oben -
  • BVerwG v. 13.11.1997:
    Der Rückschluß auf die fehlende Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde auf Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle nur bezüglich der psychologischen Untersuchung Rechtens ist.




MPU-Anordnung nach Entzug wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar? - nach oben -
  • VG Freiburg v. 27.01.2010:
    Gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 StVG entfällt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn die zur Wiedererteilung beantragte Fahrerlaubnis zuvor gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG wegen Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar entzogen worden ist. Eine Ausnahme hiervon hat jedoch dann zu gelten, wenn die frühere Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar unzulässig war, weil wegen konkreter Eignungszweifel (hier: wiederholte vorsätzliche Straftaten gemäß § 6 PflVG ) die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend gewesen wäre und mithin das Punktsystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen der Notwendigkeit einer anderen Maßnahme nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen.




Anordnung einer MPU nach Verzicht in der Probezeit? - nach oben -
  • VG Freiburg v. 27.01.2010:
    Gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 StVG entfällt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn die zur Wiedererteilung beantragte Fahrerlaubnis zuvor gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG wegen Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar entzogen worden ist. Eine Ausnahme hiervon hat jedoch dann zu gelten, wenn die frühere Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar unzulässig war, weil wegen konkreter Eignungszweifel (hier: wiederholte vorsätzliche Straftaten gemäß § 6 PflVG ) die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend gewesen wäre und mithin das Punktsystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen der Notwendigkeit einer anderen Maßnahme nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen.

  • VG Düsseldorf v. 02.05.2011:
    Verzichtet der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf sie während der Probezeit, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG sofort eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen (Abweichung von VGH Hessen, Beschl. vom 18. Dezember 2008, 2 B 2277/08 , NJW 2009, 2231).




Verwertung eine negativen Gutachtens trotz rechtswidriger MPU-Anordnung: - nach oben -
  • OVG Greifswald v. 20.03.2008:
    Im Unterschied zum strafprozessualen Verfahren hat jedenfalls im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behörde maßgeblich weitere Rechtsgüter auch Drittbetroffener wie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass sich etwa der Umstand, dass ein Gutachten über die Fahreignung unberechtigterweise von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurde, dann auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auswirkt, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, ergibt sich weder aus den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung noch aus dem sonstigen Recht. Ihm steht auch das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden, entgegen.