Die MPU-Anordnung als Ermessensentscheidung - Aggressionsneigung - Aggressionspotential - charakterliche Fahreignung - sonstige erhebliche Verkehrsverstöße
 

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Die MPU-Anordnung als Ermessensentscheidung


In der FeV sind einige Fälle direkt in der Form geregelt, dass beim Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen eine MPU zwingend angeordnet werden muss; dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand mit mehr als 1,60 ‰ Alkohol im Blut ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. In anderen Fällen räumen das StVG und die FeV der Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung, ob der Fahrerlaubnisinhaber oder Bewerber seine anzweifelbare Fahreignung durch eine MPU nachweisen muss, ein Ermessen ein.

Immer dort, wo bei einer Behördenentscheidung Ermessensausübung ins Spiel kommt, führt die Rechtsanwendung im Einzelfall häufig zu Streit zwischen den Beteiligten, der dann oftmals von den Gerichten entschieden werden muss, sodass sich insoweit eine reichhaltige Rechtsprechung entwickelt hat, die nicht immer zu eindeutigen und somit für die Betroffenen klaren Anwendungshinweisen führt.







Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Die MPU-Anordnung zur Überprüfung der charakterlichen Eignung als Ermessensentscheidung (ohne Alkohol und Drogen)

  • Bouska/Laeverenz:
    Die Anordnung einer MPU als Ermessensentscheidung bei Vorbelastungen in Form von Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten

  • MPU wegen vorangegangener Straftaten

  • OVG Magdeburg v. 13.10.2005:
    Die inhaltlichen Anforderungen einer Gutachtenanordnung sind in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV bestimmt. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle bzw. Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen der großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, ggf. auch unter Heranziehung anwaltlicher Hilfe abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht.

  • VGH München v. 02.06.2003:
    Der Gesetzgeber nimmt mit dem Punktsystem bewusst auch die Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen "Sündenregister" in Kauf. Es müssen deshalb besondere Gründe dafür vorliegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber im konkreten Fall auch ohne Erreichen von 18 Punkten und ohne die Möglichkeit, von den nach dem Punktsystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, als fahrungeeignet angesehen werden kann.

  • OVG Greifswald v. 07.11.2003:
    Sind keine 18 Punkte zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers eingetragen, so schließt dies allerdings die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus, weil die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG auch außerhalb des sog. Punktesystems eine Fahrerlaubnisentziehung verfügen kann. Die Fahrerlaubnisbehörde ist in diesem Falle aber gehalten, die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu würdigen. Dabei können auch beharrlich und häufig begangene (Verkehrs-) Ordnungswidrigkeiten, selbst wenn diesen für sich genommen wie etwa Verstöße gegen Parkvorschriften nur geringes Gewicht beizumessen ist, (ausnahmsweise) in besonders krassen Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel oder zumindest die Beibringung eines Eignungsgutachtens wegen (begründeter) Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigen.

  • VG München v. 05.11.2004:
    Bei der nach § 11 Abs. 3 FeV zu treffenden Ermessensentscheidung zur Überprüfung der Fahreignung durch Anordung einer MPU gibt es im Gegensatz zu den Entscheidungen nach Abs. 2 oder Abs. 4 keine vorrangigen abgestuften Überprüfungsmaßnahmen (ärztliches Gutachten, Gutachten eines amtlich anerkannten Gutachters oder Prüfers).

  • VG Saarlouis v. 26.11.2010:
    Wird in einem Krankenhausentlassungsbericht diagnostiziert, dass der Betroffene an einem Alkoholentzugssyndrom bei Alkoholabhängigkeit, eine Alkoholintoxikation sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit leidet, dann ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dessen Fahrungeeignetheit ausgeht, auch wenn nicht alle Kriterien der Begutachtungsrichtlinien für die Fahreignung erfüllt sind. Den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung kommt keine rechtsnormative Qualität zu.




Hohes Aggressionspotential: - nach oben -
  • VGH Mannheim v. 14.09.2004:
    Eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist dann gerechtfertigt, wenn sich aus einer Straftat Hinweise für ein hohes Aggressionspotential ergeben, die im Hinblick auf die durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers am öffentlichen Straßenverkehr gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer eine Überprüfung geboten erscheinen lassen.

  • VG Potsdam v. 01.07.2004:
    Bei einer Gemengelage zwischen Straftat, Alkoholkonsum und einem offenbar gewordenen hohen Aggressionspotential ist die Vorschrift des § 11 Abs. 3 FeV anwendbar, obwohl § 13 FeV an sich eine abschließende spezielle Regelung für Eignungszweifel bei Alkoholproblematik trifft.

  • VG Neustadt v. 25.02.2008:
    Liegen bei einem Verkehrsteilnehmer latente, bei Belastungssituationen auch manifest aggressive Verhaltenstendenzen vor, die sich auch bei der Verkehrsteilnahme gezeigt haben, dann erscheint im Eilverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis als offensichtlich rechtmäßig, auch wenn das Strafverfahren bezüglich der Tat mangels öffentlichen Interesses eingestellt wurde.

  • VG Münster v. 11.06.2010:
    Auch wenn ein amtsgerichtliches Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist, lässt sich auf Grund der Urteilsfeststellungen - jedenfalls soweit sie auf einem Geständnis des Angeklagten beruhen - entnehmen, dass der Betroffene wegen eines ausgesprochen hohen Aggressionspotentials nicht die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche Eignung verfügt.




Sonstige erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße: - nach oben -
  • OVG Lüneburg v. 02.12.1999:
    Auch eine einmalige erhebliche Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 100% in einer geschlossenen Ortschaft rechtfertigt im Regelfall für sich genommen weder die Entziehung der (allgemeinen) Fahrerlaubnis noch werden hierdurch so massive Zweifel an der (charakterlichen) Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, die es erlauben, von dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines Gutachtens zur Abklärung dieser Eignungszweifel zu verlangen und ihn bis zur Abklärung mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen.

  • VGH München v. 17.01.2005:
    Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, wenn Vielfahrer oder Berufskraftfahrer bei fahrerlaubnisrechtlichen Entscheidungen nicht bevorzugt behandelt werden.

  • VG Gelsenkirchen v. 05.12.2006:
    Die Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen (§ 29 StVO) erweckt Bedenken gegen die Fahreignung des Teilnehmers und rechtfertigt die Anordnung einer MPU.

  • OVG Münster v. 02.08.2007:
    Ergeben sich bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, kann gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen sein. In der Fassung, die die Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. August 2004, BGBl. I 2092 gefunden hat, ist eben diese Möglichkeit auch bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften in Betracht zu ziehen.