Unfallersatztarif - Mietwagenkostenersatz - Normaltarif - Aufklärungspflicht - Autovermieter - Schadensminderungspflicht
 

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Abtretung der Mietwagenkosten - Haftung des Mieters - Mietwagen - Mietwagenkosten - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Der Unfallersatztarif


Beinahe sämtliche Autovermietungen halten für ihre Kunden den sog. Normaltarif bereit, während sie denjenigen - ihnen oft fremden und zum ersten Mal gegenübertretenden - Kunden, die einen unverschuldeten Unfall hatten, die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum sog. Unfallersatztarif anbieten, der wesentlich höher liegt als der Normaltarif.

Um die Pflicht des Geschädigten, einen derart hohen Mietwagentarif ersetzen zu müssen, wird seit langer Zeit mit unzähligen Argumenten für und wider gestritten.







Gliederung:




Allgemeines: - nach oben -
  • Ersatz der Mietwagenkosten allgemein

  • Die neuere Rechtsprechung des BGH zum Unfallersatztarif

  • Rechtsprechung: Der Geschädigte muss ggf. einen günstigeren Langzeittarif wählen

  • BGH v. 19.02.2008:
    Ist unstreitig, dass ein Verkehrsunfallgeschädigter nach dem Unfall auf die sofortige Weiterfahrt mit einem Mietfahrzeug angewiesen war, darf der Tatrichter die auf Ersatz der Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif gerichtete Klage nicht mit der Begründung abweisen, dieser Vortrag sei schon im Hinblick auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens unsubstanziiert, weil auch die vorübergehende Inanspruchnahme eines Taxis sowie eine Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in Betracht gekommen seien.

  • BGH v. 14.10.2008:
    Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird.

  • BGH v. 09.03.2010:
    Zur Frage, wann eine Eil- oder Notsituation ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung nach günstigeren Mietwagenpreisen entbehrlich machen kann.

  • LG Mosbach v. 12.05.2010:
    Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt.




Ältere Beispiele für den Meinungsstreit: - nach oben -


Die BGH-Rechtsprechung: - nach oben -
  • BGH v. 12.10.2004:
    Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.

  • BGH v. 19.04.2005:
    Zur Beweislast der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und zur Zumutbarkeit der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten, um einen Normaltarif erlangen zu können

  • BGH v. 25.10.2005:
    Der Unfallersatztarif ist zu ersetzen, wenn er betriebswirtschaftlich berechtigt ist; ist dies nicht der Fall, dann ist er gleichwohl zu ersetzen, wenn dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nicht ohne weiteres zur Verfügung stand.

  • BGH v. 14.02.2006:
    Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen.

  • BGH v. 14.02.2006:
    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Prüfung bedarf.

  • BGH v. 04.04.2006:
    Der Geschädigte verstößt bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

  • BGH v. 09.05.2006:
    Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte nach der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war.

  • BGH v. 13.06.2006:
    Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen.

  • BGH v. 04.07.2006:
    Zu den Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich der Frage, ob dem Geschädigten bei Anmietung eines Fahrzeugs zu einem überhöhten Unfallersatztarif ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war.

  • BGH v. 21.01.2007:
    Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs zugemutet werden konnte, weil ihm in der konkreten Situation ein Normaltarif, der in vollem Umfang seinen Bedürfnissen entsprach, ohne weiteres zugänglich war.

  • BGH v. 23.01.2007:
    Zu den Anforderungen an die Feststellung, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist und ob dem Geschädigten ein Normaltarif ohne weiteres zugänglich war.

  • BGH v. 30.01.2007:
    Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen

  • BGH v. 13.02.2007:
    Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, reicht nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation auch im Bereich einer Stadt zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre.

  • BGH v. 06.03.2007:
    Ob der Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, kann nicht generell verneint werden; es kommt vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf an, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist.

  • BGH v. 12.06.2007:
    Der Unfallgeschädigte verstößt nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen. Der Tatrichter kann seine Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt.

  • BGH v. 26.06.2007:
    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre.

  • BGH v. 09.10.2007:
    Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist.

  • BGH v. 24.06.2008:
    Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (hier: Aufschlag von 15 % wegen des Auslastungsrisikos und eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos). Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist.

  • BGH v. 16.09.2008:
    Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer geltend macht, ohne sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Autovermieter über die Berechtigung der Mietforderung einzulassen.

  • BGH v. 14.10.2008:
    Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen. Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht.

  • BGH v. 13.01.2009:
    Es kann offen bleiben, ob für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten gegebenenfalls auch ein unterhalb des örtlichen „Normaltarifs“ liegender Tarif zu berücksichtigen ist, den der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit einem Autovermieter vereinbart hat. Ist dem Geschädigten ein solcher Tarif bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht bekannt und somit auch nicht zugänglich, kann die Erforderlichkeit des von ihm vereinbarten höheren Mietpreises nur unter der Voraussetzung entfallen, dass ihm ein Wechsel des Mietfahrzeugs zumutbar ist. Der Geschädigte ist nicht gehalten, den von ihr abgeschlossenen Mietvertrag nach ein oder zwei Tagen zu kündigen und für die restliche Dauer von nur wenigen Tagen der Reparatur bei einem anderen Anbieter ein Fahrzeug zu einem günstigeren Preis anzumieten.

  • BGH v. 25.03.2009:
    Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006, XII ZR 50/04, NJW 2006, 2618, BGHZ 168, 168 und vom 24. Oktober 2007, XII ZR 155/05, NJW-RR 2008, 470).

  • BGH v. 19.01.2010:
    Es ist nicht zu beanstanden, den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden „Normaltarif“ an Hand des „Schwacke-Mietpreisspiegel“ zu ermitteln. Doch werden die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers überspannt, zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt werden. Es ist nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen.

  • BGH v. 02.02.2010:
    Für die Frage, ob ein günstigerer Tarif als der sogenannte Unfallersatztarif „ohne weiteres“ zugänglich war, kommt es darauf an, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation „ohne weiteres“ ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand. Es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ( § 254 Abs. 2 BGB ) geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist.

  • BGH v. 18.05.2010:
    Der Tatrichter darf bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auf der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, ermitteln. Die Eignung solcher Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

  • BGH v. 22.02.2011:
    Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

  • BGH v. 12.04.2011:
    Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif - etwa durch Abschläge oder Zuschläge - abweichen.

  • BGH v. 17.05.2011:
    Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

  • BGH v. 27.03.2012:
    Der Geschädigte kann Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.




Sonstige Gerichte: - nach oben -
  • LG Nürnberg-Fürth v. 01.02.2006:
    Ein im Rahmen des sog. Aktiven Schadensmanagements von einem gegnerischen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten unterbreitetes Angebot, ihm ein preisgünstigeres Mietfahrzeug zu vermitteln, ist gem. 134 BGB i. V. m. § 1 RBerG unbeachtlich.

  • OLG Köln v. 19.06.2006:
    Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte, der nicht Inhaber einer Kreditkarte ist, nach einem Verkehrsunfall am 2. Weihnachtstag einen Mietwagen zu einem deutlich über dem Normaltarif liegenden Mietpreis anmietet.

  • AG Heinsberg v. 27.02.2008:
    Dauern bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs mehrere Monate nach dem Unfall die Besonderheiten der Unfallsituation nicht mehr an, so hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Erstattung des Unfallersatztarifs.

  • OLG Dresden v. 28.05.2008:
    Ein Unfallgeschädigter muss keine Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifes haben, wenn er anlässlich eines früheren, nicht allzu lange zurückliegenden anderen Unfalls einen Mietwagen zu ähnlichen Konditionen angemietet und die damals zuständige Versicherung ohne Beanstandungen im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Tarifes die Kosten ausgeglichen hat.

  • LG Schweinfurt v. 20.03.2009:
    Erleidet ein Geschädigter nachmittags einen Verkehrsunfall und verpasst dadurch bereits einen Termin, hat jedoch noch zwei weitere Termine am selben späten Nachmittag, die er nur mit einem Auto erledigen kann, dann ist es nicht zu beanstanden, wenn er wegen der gebotenen Eile ein Mietfahrzeug mit Kosten über dem Normaltarif anmietet. Ist keine lange Reparaturdauer zu erwarten, ist auch keine "Ummietung" erforderlich.

  • LG Lübeck v. 25.06.2009:
    Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass er infolge der Unfallsituation ein Ersatzfahrzeug anmieten musste, für das wegen der durch die Unfallsituation hervorgerufenen Umstände Autovermieter generell höhere Kosten kalkulieren und verlangen. Für die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs oder eines unfallbedingten Aufschlages auf den Normaltarif reicht es somit aus, wenn der Geschädigte nur eine Mehrleistung benötigt, die zum Beispiel darin bestehen kann, dass er das Fahrzeug unfallbedingt zur Nachtzeit anmieten muss. Bei der Schätzung der Mehrkosten gemäß § 287 ZPO sind dann auch die weiteren Mehrkosten für die Vermietung an Unfallgeschädigte einzubeziehen, auch wenn sie im konkreten Fall von dem Geschädigten nicht veranlasst worden sind. Ein Aufschlag von 20% auf die sich aus der Schwacke-Liste ergebenden Normaltarife ist im allgemeinen angemessen.

  • AG Freiberg v. 02.10.2009:
    Der Geschädigte kann im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung dann einen höheren Betrag als den Normaltarif ersetzt verlangen, wenn er darlegt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Dann kann auch ein Mietpreis angemessen sein, der 26% über dem sich aus der Schwacke-Liste ergebenden Normaltarif liegt.

  • LG Dresden v. 20.11.2009:
    Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Deshalb darf ihm nicht aufgezwungen werden, wo, bei wem und zu welchen Konditionen er einen Mietwagen anmietet. Er kann daher einen Mietwagen zum Normaltarif der Schwackeliste für sein Postleitzahlengebiet anmieten und ein preiswerteres Angebot der gegnerischen Versicherung ablehnen, ohne gegen die Schadensminderungspflicht zu verstoßen.

  • LG Mönchengladbach v. 23.03.2010:
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) ergeben. Das bedeutet, dass im Falle fehlenden Vortrags zur Nichtzugänglichkeit des „Normaltarifs“ für den Geschädigten alternativ die Möglichkeit besteht, die Rechtfertigung der Erhöhung durch unfallspezifische Kostenfaktoren zu belegen.

  • OLG Hamm v. 10.03.2011:
    Der Tatrichter hat Einwendungen zur Tauglichkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels im konkreten Fall bei Vorlage entsprechender Vergleichsangebote und Bezugnahmen auf mehrere Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren nachzugehen.




Schwacke-Liste oder Fraunhofer-Institut? - nach oben -

    Neutrale Position: - nach oben -

    • LG Darmstadt v. 02.06.2010:
      Der Normalpreis kann auf der Grundlage, von Listen geschätzt werden, solange nicht anhand konkreter Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Dabei ist das Gericht nicht an Listenwerte gebunden, sondern kann diese als Ausgangspunkt seiner Betrachtungen wählen und Korrekturen vornehmen. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird.

    • KG Berlin v. 02.09.2010:
      Bei der Ermittlung der zum Zweck der Überbrückung eines unfallbedingten Ausfalls der Nutzung eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Kosten kann das Gericht geeignete Listen oder Tabellen verwenden. Weder gegen die Heranziehung des "Schwacke-Mietpreisspiegels", noch gegen die Verwendung des "Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation bestehen allgemein grundsätzlich durchgreifende Bedenken; auch das arithmetische Mittel aus beiden Markterhebungen kann Grundlage der Schätzung des Tatrichters sein. Die Eignung dieser Listen bedarf nur der Klärung, wenn im Einzelfall anhand konkreter Umstände dargetan ist, dass ein geltend gemachter Mangel der Schätzgrundlage die Schadensschätzung erheblich beeinflusst.




    Für Schwacke-Liste: - nach oben -

    • LG Köln v. 16.03.2006:
      Inwieweit betriebswirtschaftliche Gründe nach der Rechtsprechung des BGH einen höheren als den Normaltarif rechtfertigen, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. Ein 30%iger Aufschlag auf den nach der Schwacke-Liste gewichteten Normaltarif kann durchaus angemessen sein.

    • LG Karlsruhe v. 24.05.2006:
      Der nach § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähige "Unfallersatztarif" kann dadurch ermittelt werden, dass der "Normaltarif" um einen pauschalen Aufschlag von 30 % erhöht wird (vgl. BGH NJW 2006, 360). Ein solcher im Wege der Schätzung zu ermittelnder Zuschlag setzt allerdings voraus, dass der Geschädigte die Schätzungsgrundlagen ausreichend darlegt (vgl. BGH NJW 2006, 1506). Zur Feststellung des "Normaltarifs" kann die sog. Schwacke-Liste herangezogen werden, wobei - wenn kein hinreichender Vortrag des Geschädigten erfolgt - von dem dort ausgewiesenen Mindestsatz auszugehen ist.

    • LG Bonn v. 28.02.2007:
      Auf den nach der Schwacke-Liste ermittelten "Normaltarif" ist ein Zuschlag vorzunehmen, der die dem Unfallersatzgeschäft immanenten besonderen Risiken betriebswirtschaftlich berücksichtigt. Der Unfallersatztarif ist ein Risikotarif, dem daher eine andere Preiskalkulation zugrunde liegt als dem Barzahlertarif bzw. "Normaltarif". Zu den speziellen Risiken und Aufwendungen des Unfallersatzgeschäftes zählen insbesondere das Betrugsrisiko, das Forderungsausfallrisiko, das Valutarisiko, das Fahrleistungsrisiko und die - soweit sie nicht speziell gerade auf überhöhter und damit nicht schutzwürdiger Tarifgestaltung beruhen - Rechtsberatungskosten, ferner das Auslastungsrisiko und der Zinsverlust infolge zinsfreier Kreditierung. Der dafür gerechtfertigte Zuschlag bemisst sich entsprechend § 287 ZPO auf pauschal mit 25%.

    • LG Bielefeld v. 07.03.2007:
      Eine Erhöhung des "Normaltarifs" ist nur aufgrund unfallbedingter Besonderheiten gerechtfertigt, wenn die mit dem Unfalltarif angebotene Mehrleistung des Autovermieters als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung zu bewerten und damit im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Die im Hinblick auf die unfallbedingten Mehrleistungen durchzuführende Erhöhung des Normaltarifs - d.h. die Ermittlung des "Unfallnormaltarifs" - erfolgt im Wege der Schätzung nach § 287 I ZPO, und zwar durch Vornahme eines pauschalen Aufschlags auf den - anhand der Schwacke-Liste ermittelten - Normaltarif um 30%.

    • OLG Jena v. 26.04.2007:
      Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges trifft den Unfallgeschädigten grundsätzlich eine Erkundigungspflicht über andere Anmietungsmöglichkeiten jedenfalls dann, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss. Die zur Prüfung der Angemessenheit gebotene Schätzung ergibt, dass die durch die besondere Unfallsituation entstandenen Kosten einen Aufschlag in Höhe von 30 % auf den mittleren Normaltarif (ermittelbar auf der Grundlage des gewichteten Mittels des “Schwacke-Mietpreisspiegels” im Postleitzahlengebiet des Geschädigten) erfordern.

    • OLG Köln v. 18.03.2008:
      Der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 stellt eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Bestimmung des "Normaltarifs" für Schadensfälle ab April/Mai 2006 dar; die konkrete Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten hat nach einer Kombination der danach einschlägigen Tages-, Mehrtages- und Wochentarife (dem sog. Modus) zu erfolgen. Ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig, dass dem Geschädigten ein "Normaltarif" zugänglich war, kann über diesen hinaus ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter zusätzlicher Leistungen mangels einer die Haftung ausfüllenden Kausalität nicht verlangt werden.

    • BGH v. 24.06.2008:
      Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (hier: Aufschlag von 15 % wegen des Auslastungsrisikos und eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos). Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist.

    • BGH v. 14.10.2008:
      Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen. Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht.

    • LG Mönchengladbach v. 14.10.2008:
      Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Die Fraunhofer-Studie ist nicht geeignet, die Eignung der Schwacke-Liste in Frage zu stellen.

    • AG Aue v. 30.01.2009:
      Zum Vergleich für die Angemessenheit des dem Kläger angebotenen Tagespreises ist die Schwacke-Liste 2007 heranzuziehen. Gegen die Heranziehung des Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2008 des Frauenhofer Instituts bestehen erhebliche Bedenken. Da es auf die örtlichen Preise, mithin die Preise auf dem regionalen Markt ankommt, sind die im Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2008 angegebenen Preise aus Sicht des Gerichts als Vergleichsgrundlage ungeeignet. Der Mietpreisspiegel des Frauenhofer Instituts beschränkt sich nämlich auf einstellige Postleitzahlenbereiche – während die Schwacke-Liste nach dreistelligen Postleitzahlbereichen unterscheidet –, was bedeutet, dass die ein Postleitzahlgebiet dargelegten Preise einen sehr großen Einzugsbereich erfassen, der keinesfalls als der regionale, dem Geschädigten zugängliche örtliche Markt bezeichnet werden kann.

    • LG Essen v. 17.02.2009:
      Zur Feststellung des angemessenen Normaltarifs ist die Schwacke-Liste geeignet, deren Preise ggf. noch um einen Aufschlag von 20% erhöht werden müssen, um unfallbedingte Mehrkosten auszugleichen wie beispielsweise eine für notwendig gehaltene Vollkaskoversicherung des Mietwagens.

    • OLG Jena v. 18.02.2009:
      Die Berechnung der angemessenen Mietwagenkosten auf der Grundlage des “Schwacke-Normaltarifs” (gewichtetes Mittel des “Schwacke-Mietpreisspiegels”) ist angemessen. Mehr als diesen Betrag zuzüglich eines Aufschlags von 30% kann der Geschädigte nicht beanspruchen, da Tariferhebungen anonymer Art - wie z. B. der „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation - tendenziell sogar niedriger ausfallen.

    • LG Dresden v. 09.04.2009:
      Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 als Schätzgrundlage ist eine geeignete Schätzgrundlage für die Angemessenheit eines Unfalltarifs. Denn die Studie des Frauenhofer Institutes räumt bereits selbst ein, dass ihre Datenbereitstellung ohne Anspruch auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit erfolgt sei. Die Frauenhofer Untersuchungen geben zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6 Internetanbieter. Dagegen spricht für den Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 die große Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preise. Auch berücksichtigt der Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 die Abbildung regionaler Unterschiede, da er nach 3-stelligen Postleitzahlbezirken differenziert.

    • LG Lübeck v. 25.06.2009:
      In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Automietpreisspiegels“ (Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet der Station, bei der der Geschädigte das Ersatzfahrzeug angemietet hat.

    • OLG Stuttgart v. 08.07.2009:
      Der "Schwacke-Mietpreisspiegel" kann als geeignete Schätzungsgrundlage verwendet werden. Die Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur Schadenseinschätzung bedarf nur dann näherer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen dargetan wird, dass sich behauptete Mängel der Schwacke-Liste auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Der "Normaltarif" eines Mietwagens kann auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden.

    • LG Halle v. 01.10.2009:
      Die Kammer bleibt bei der Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels, weil jedenfalls eine geeignetere Schätzgrundlage nicht zur Verfügung steht. Insbesondere leiden die von den Beklagten als geeigneter bezeichneten Tabellen der Untersuchungen von Dr. Zinn und des Fraunhoferinstituts unter dem entscheidenden Mangel, dass beide Erhebungen in örtlicher Hinsicht nur eine sehr grobe Systematisierung zeigen.

    • LG Dortmund v. 25.11.2009:
      Ein angemessener Unfallersatztarif kann anhand der Schwacke-Liste festgestellt werden, weil diese bezüglich des Geschädigten ortsnäher ist und zudem berücksichtigt, dass einem Unfallgeschädigten in der Regel keine Vorlaufzeit von einer Woche für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung steht.

    • LG Heidelberg v. 17.12.2009:
      Das Gericht hält die Schwacke-Liste mangels Vorliegens besserer Mietpreiserhebungen jedoch nach wie vor für eine hinreichende Schätzgrundlage. Die Mietpreisliste ist aufgrund ihrer lokalen Preiserhebung und der Vielzahl der ermittelten Preise der Mietpreisliste des Fraunhofer Institutes vorzuziehen, der zwar die realistischere Preiserhebungsmethodik zugute zu halten ist die aber auf der anderen Seite die Vielzahl lokaler Autovermieter bei der Erhebung der Mietpreise vernachlässigt hat.

    • OLG Köln v. 22.12.2009:
      Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Schwacke-AMP 2006 eine geeignete Grundlage zur Schätzung des "Normaltarifs" i. S. v. § 287 ZPO darstellt. Denn dadurch, dass die in der Fraunhofer-Studie 2008 ausgewiesenen Werte auf der Grundlage einer anderen Voraussetzung, nämlich mit einer einwöchigen Vorlauffrist erfragt wurden, bestehen durchgreifende Bedenken an der die Besonderheiten gerade der hier zu beurteilenden Schadensfälle erfassenden Repräsentativität der in dieser Studie abgebildeten – niedrigeren – Werte und deren Vergleichbarkeit mit den in dem Schwacke-AMP 2006 ausgewiesenen Modi bzw. gewichteten Mittel.

    • BGH v. 19.01.2010:
      Es ist nicht zu beanstanden, den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden „Normaltarif“ an Hand des „Schwacke-Mietpreisspiegel“ zu ermitteln. Doch werden die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers überspannt, zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt werden. Es ist nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen.

    • LG Bonn v. 12.03.2010:
      Die Ermittlung eines Mietwagennormaltarifs und somit angemessener Mietwagenkosten im Rahmen des richterlichen Ermessens anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

    • LG Mönchengladbach v. 28.09.2010:
      Die "Schwacke-Liste" ist grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage für infolge eines Verkehrsunfalls entstandene Mietwagenkosten. Sie hat gegenüber der Fraunhofer-Liste den Vorteil, dass sie Internettarife, die mangels konkreter Verfügungsmöglichkeit nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden können, unbeachtet lässt und mit einer Differenzierung über dreistellige Postleitzahlen-Gebiete über eine wesentlich größere Datenbasis verfügt.

    • LG Köln v. 04.05.2011:
      Zur Ermittlung des Normaltarifs eines Mietwagens nach einem Unfall ist die Schwacke-Liste heranzuziehen. Den Besonderheiten der Situation nach einem Unfall kann durch einen prozentualen Aufschlag von 20% Rechnung getragen werden.

    • OLG Köln v. 08.11.2011:
      Der Schwacke Automietpreisspiegel 2007 stellt eine geeignete Schätzgrundlage für die Mietwagenkosten dar, weil er vor allem auch die kurzfristige Anmietung berücksichtigt.

    • AG Köln v. 10.01.2012:
      Die gem. § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich somit nach dem gewichteten Mittel ("Modus") des zum Unfallzeitpunkt aktuellen Schwacke-Mietpreisspiegels 2010. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des hiesigen OLG-Bezirks an, wonach hierbei die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenen Reduzierungen nach Wochen -, 3-Tages-, und Tagespauschalen zu berücksichtigen sind.




    Für Fraunhofer-Studie: - nach oben -

    • OLG Köln v. 10.10.2008:
      Der pauschalen Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für die Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten steht der vom Fraunhofer-Institut entwickelte "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" entgegen, der durchgehend niedrigere Werte aufweist. Der danach zugrunde zu legende Normaltarif kann jedoch im Einzelfall durch einen pauschalen Aufschlag modifiziert werden, um die mit der Vermietung an Unfallgeschädigte verbundenen Mehrleistungen und Risiken abzugelten.

    • AG Hamburg v. 16.01.2009:
      Die Schätzung der Mietwagenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand hat nicht nach der so genannten Schwackeliste 2008, sondern vielmehr nach dem „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft- und Organisation zu erfolgen. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Schwackeliste keine geeignete Schätzgrundlage darstellt, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufweist.

    • OLG Köln v. 20.04.2009:
      Die Schätzung der Mietwagenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand hat nicht nach der so genannten Schwackeliste 2008, sondern vielmehr nach dem „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft- und Organisation zu erfolgen. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Schwackeliste keine geeignete Schätzgrundlage darstellt, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufweist.

    • LG Bochum v. 21.07.2009:
      Um den am Markt üblichen „Normaltarif“ festzustellen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO auf Listen oder Tabellen zurückgreifen, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Dabei ist dem Mietpreisspiegel der Fraunhofer-Studie der Vorzug vor dem Schwacke-Mietpreisspiegel zu geben.

    • OLG Köln v. 21.08.2009:
      Die Höhe eines Normaltarifs kann ein Gericht im Rahmen des § 287 ZPO schätzen. Der BGH hat grundsätzlich anerkannt, dass die einschlägigen Listen und Tabellen zu den Mietwagenkosten eine hinreichende Schätzungsgrundlage darstellen ( BGH, NJW 2008, 1519). Dies gilt allerdings nur solange, wie die sich hieraus ergebenden Beträge im Einzelfall keinen konkreten Einwendungen ausgesetzt sind. Für in methodischer Hinsicht vorzugswürdig hält die Kammer deshalb den „Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts, der auf anonymen Befragungen im Rahmen typischer Anmietsituationen per Internet und Telefon beruht. Ein Pauschalaufschlag auf den Normaltarif von 20 % ist angemessen, um den Besonderheiten der Vermietung von Unfallersatzwagen (Vorfinanzierung; Risiko eines Forderungsausfalls wegen falscher Bewertung der Haftungsquote; Fahrzeugvorhaltung; evtl. Einrichtung eines Notdienstes etc.) Rechnung zu tragen.

    • LG Saarbrücken v. 16.10.2009:
      Die Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erweist sich bei den hiesigen regionalen Verhältnissen als geeignete Grundlage für die Schätzung von Mietwagenkosten, die nach einem Verkehrsunfall regelmäßig als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand ersetzt verlangt werden können, wobei auf die dort ermittelten Tarife ein Zuschlag von 15 % angemessen ist, um regionale Schwankungen sowie Mehrkosten wegen sofortiger Verfügbarkeit und telefonischer Anmietung zu berücksichtigen.

    • LG Saarbrücken v. 26.03.2010:
      Die Erhebung "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erweist sich bei den hiesigen regionalen Verhältnissen als geeignete Grundlage für die Schätzung eines Normaltarifs zur Anmietung eines Kfz.

    • LG Saarbrücken v. 06.08.2010:
      Der "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" ist zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten für den regionalen Bereich des Saarlandes ungeeignet. Für die Verletzung der Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 Abs. 2 BGB genügt nicht, dass der Geschädigte ein Angebot des Schädigers oder des gegnerischen Haftpflichtversicherers zur Vermittlung eines günstigeren vergleichbaren Mietwagens ausschlägt, das inhaltlich nicht so gestaltet ist, dass der Geschädigte es mühelos annehmen kann.




    Für Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer: - nach oben -

    • LG Bielefeld v. 09.10.2009:
      Den allgemein als „Normaltarif“ bezeichneten Mietwagenpreis schätzt das Gericht in Abweichung von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung auf der Grundlage des Mittelwerts zwischen dem Wert des sog. „Mietpreisspiegels“ der Fa. „Eurotax Schwacke“ für das Jahr 2007 und dem Wert des sog. „Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008“ des „Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO“. Dies stellt nach seiner Ansicht nach dem derzeitigem Sachstand die am besten geeignete Methode für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar.

    • AG Essen v. 03.11.2009:
      In geeigneten Fällen kann der übliche Mietwagenpreis auch als Mittelwert der Differenz von "Schwacke 2006" und "Fraunhofer" geschätzt werden.

    • LG Rostock v. 31.08.2009:
      Sowohl der Schwacke-Automietpreisspiegel als auch der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer Institutes können als Schätzgrundlage zur Bestimmung des Normaltarifes herangezogen werden. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der erheblichen Differenz und der Erhebungsmethoden eine Schätzung auf einen Betrag zwischen beiden Listenwerten sachgerecht sein. Ein prozentualer Aufschlag auf den Normaltarif wegen typischer unfallbedingter Mehrleistungen und Risiken des Vermieters kommt im Einzelfall in Betracht, soweit diese Besonderheiten in die Tarifgestaltung eingeflossen sind. Auf die Inanspruchnahme im konkreten Einzelfall kommt es dann grundsätzlich nicht an (hier: Aufschlag von 20 % berechtigt).

    • LG Köln v. 12.05.2010:
      Ersatzfähig als angemessene Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist der rechnerische Mittelwert zwischen den Angaben aus dem sogenannten "Mietpreisspiegel" der Schwacke-Liste einerseits und aus den Angaben aus der sogenannten Fraunhofer-Liste andererseits. Hinzuaddiert werden können weitere typische Nebenkosten wie Versicherungsleistungen und dergleichen nach Maßgabe der Schwacke-Liste.

    • LG Darmstadt v. 02.06.2010:
      Im Grundsatz sind sowohl die Schwacke-Liste wie die Fraunhofer-Liste geeignete Schätzungsgrundlagen für die Feststellung des Normaltarifs, wobei dieser in der Regel zwischen den beiden Tabellenwerten liegt. Es ist somit ein Mittelwert aus beiden Tabellenwerten zu bilden.

    • OLG Hamm v. 20.07.2011:
      Grundsätzlich neigt der Senat dazu, dem Ansatz, den Normaltarif auf Basis des Mittelwertes zwischen der Marktpreiserhebung von Schwacke und der Mietpreiserhebung des Fraunhofer-Instituts zu schätzen, den Vorzug zu geben, mag auch die Heranziehung zweier Listen in der Praxis umständlicher sein als die Heranziehung nur einer Liste. Entscheidend ist für den Senat dabei die zutreffende Erwägung des Landgerichts, dass die Mittelwertbildung aus zwei halbwegs geeigneten Schätzungsgrundlagen immer noch deutlich verlässlicher erscheint, als die alleinige Heranziehung einer der beiden Schätzungsgrundlagen.

    • LG Essen v. 02.08.2011:
      Die im Rahmen des nach § 287 Abs. 1 ZPO zugestandenen tatrichterlichen Ermessens vorzunehmende Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten kann anhand der arithmetischen Mittelwerte einerseits aus dem Schwacke Mietpreisspiegel 2009 ("Schwacke-Liste") und andererseits aus dem Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009 ("Fraunhofer-Liste") durchgeführt werden.

    • OLG Celle v. 28.02.2012:
      Es erscheint sachgerecht, die nach einem Verkehrsunfall als Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle zu schätzen. Ein pauschaler prozentualer Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn bei der Anmietung weder eine unfallbedingte Not- oder Eilsituation vorlag noch der Geschädigte nachgewiesen hat, dass er nicht über eine Kreditkarte oder sonst ausreichende finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung der Anmietung verfügte.





Aufklärungspflicht des Autovermieters: - nach oben -
  • Anscheinsbeweis für Verschulden des Autovermieters bei mangelnder Aufklärung über die möglichen Mietwagentarife.

  • Mangelnde Aufklärung durch Autovermieter über die möglichen Tarife ergibt einen an den Schädiger bzw. seine Versicherung abtretbaren Schadensersatzanspruch.

  • BGH v. 28.06.2006:
    Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde.

  • BGH v. 05.10.2006:
    Der Vermieter muss, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem "Normaltarif" auf dem örtlich relevanten Markt liegt, den Mieter darüber aufklären, dass dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt. Unter "Normaltarif" ist nicht ein bestimmter (allgemeiner) Tarif auf dem örtlich relevanten Markt, sondern der Tarif gemeint, der nicht für Unfallersatzwagen, sondern im Rahmen einer "normalen" Vermietung verlangt wird.

  • BGH v. 10.01.2007:
    Der Vermieter muss, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und deshalb die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

  • BGH v. 07.02.2007:
    Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

  • BGH v. 27.06.2007:
    Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

  • BGH v. 24.10.2007:
    Bietet ein Autovermieter dem Unfallgeschädigten einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist nicht ohne weiteres zur Erstattung von über dem "Normaltarif" liegenden "Unfallersatztarifen" verpflichtet.

  • BGH v. 25.03.2009:
    Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006, XII ZR 50/04, NJW 2006, 2618, BGHZ 168, 168 und vom 24. Oktober 2007, XII ZR 155/05, NJW-RR 2008, 470).




Unzulässige Rechtsdienstleistungen: - nach oben -
  • Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an die Autovermietung

  • BGH v. 15.02.1996:
    Das an den Geschädigten anläßlich des Ausgleichs der Mietwagenkosten gerichtete Verlangen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers, Schadensersatzansprüche gegen den Autovermieter an ihn abzutreten, ist nur dann nicht als eine unzulässige Rechtsbesorgung zu beanstanden, wenn dem Versicherer (wie seinem Versicherungsnehmer) im Rahmen des schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichs ein Anspruch auf Abtretung der Forderung gegen den geschädigten Dritten zusteht (Unfallersatzwagen-Tarife).




Einzelfälle: - nach oben -
  • LG Hagen v. 27.10.2006:
    Einem Unfallgeschädigten, der wegen des aus einer Nebentätigkeit herrührenden Zeitdrucks nicht in der Lage ist, Vergleichsangebote von Autovermietern einzuholen, und der auf Grund eines entsprechenden Führerscheineintrags auf ein Automatikfahrzeug angewiesen ist sowie nicht im Besitz einer Kreditkarte ist, sind die Mietwagenkosten in Höhe eines Unfallersatztarifs zu ersetzen.

  • LG Bochum v. 06.06.2008:
    Benötigt ein Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug zum Erreichen seines Arbeitsplatzes noch am Unfalltag und verfügt er wegen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu diesem Zeitpunkt weder über ein eigenes Girokonto noch über eine EC- oder Kreditkarte, und kann er auch nicht durch Barzahlung in Vorlage treten, so verstößt er nicht allein deswegen gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet.