Trunkenheit infolge Medikamentenkonsums - folgenlose Trunkenheitsfahrt - Straßenverkehrsgefährdung - Schlafmittel - Beipackzettel - Verschulden
 

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Trunkenheit infolge Medikamentenkonsums


Wird die Fahrtüchtigkeit durch den Konsum von Medikamenten herabgesetzt, kommt eine Bestrafung nach den §§ 315c, 316 StGB in Betracht. Ebenso wie beim Fahren unter Alkoholeinfluss hängt es vom Eintritt weiterer Voraussetzungen ab, ob es die Verkehrsteilnahme in fahruntüchtigem Zustand als einfache folgenlose Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB oder als Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c SGB behandelt wird.

Anders jedoch als bei Alkoholdelikten spielen Probleme, die auf der Ebene der Schuldzumessung liegen, eine größere Rolle; zum einen weil für die Selbstdeinschätzung der Fahrtauglichkeit ärztliche Hinweise oder die den Medikamenten beiligenden Beipackzettel eine wichtige Rolle spielen, und zum anderen, weil wohl nur durch medizinische Gutachten die Frage der eingeschränkten oder fehlenden Verantwortlichkeit zum Tatzeitpunkt geklärt werden kann.








Gliederung:



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  • Ältere Rechtsprechung zum Komplex Trunkenheitsfahrt infolge Medikamentenkonsums

  • BayObLG v. 24.04.1990:
    Soweit in § 330 a StGB a.F. StGB sowie in § 315 c Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, § 316 StGB vom "Genuß" anderer berauschender Mittel gesprochen wird, bedeutet das nur deren Einnahme. Dagegen wird nicht vorausgesetzt, daß sie "zum Genuß", also in der Absicht eingenommen werden, einen Rausch oder eine andere lustbetonte Empfindung hervorzurufen. Es kann sich deshalb auch in einen Rauschzustand versetzen, wer das berauschende Mittel zum Zweck der Selbsttötung einnimmt

  • BGH v. 03.11.1998:
    Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedarf es vielmehr regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen; die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund einer drogenbedingten Pupillenstarre genügt hierfür nicht ohne weiteres.

  • LG Freiburg v. 02.08.2006:
    Wer unter Missachtung der im Beipackzettel enthaltenen Warnhinweise hoch dosiert ein Medikament zur Gewichtsabnahme (so genannter Appetitzügler) einnimmt und zeitgleich große Mengen koffeinhaltiger Getränke wie Kaffee und/oder Cola konsumiert, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar, wenn er trotz Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch das Eintreten der beschriebenen Nebenwirkungen wie Konzentrationsstörungen und Veränderung des Reaktionsvermögens als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Dieses Verhalten rechtfertigt in aller Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.




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