Ausfallentschädigung
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Abtretung der Mietwagenkosten
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Haftung des Mieters
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Mietwagenkosten
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Nutzungsausfall
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Schadensersatz
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Schadensminderung
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Schadenspositionen
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Unfallersatztarif
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Unfalltypen
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Versicherungsthemen
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der unfallbedingten Reparaturdauer eines Unfallfahrzeugs oder für die notwendige Dauer der Ersatzbeschaffung bei einem Totalschaden eines nicht mehr fahrbereiten Unfallwagens ist eine Form der tatsächlichen Wiederherstellung, die alternativ zur Geltendmachung von Nutzungsausfall gewählt werden kann.
Da es sich bei den Mietwagenkosten zumeist durchaus um eine größere Schadensposition innerhalb des Gesamtschadens handelt, ist verständlich, dass seitens der Versicherungen versucht wird, gerade hier zu "sparen" und auf allerlei Wegen Abzüge durchzusetzen.
Streitpunkte sind hier insbesondere die Dauer der Fahrzeuganmietung, wenn sich eine Reparatur erwartungswidrig lang hinzieht, die Erstattung des Anteils für eine Fahrzeugvollversicherung des Mietwagens, die Höhe der Abzüge für sog. ersparte Eigenkosten und vor allem die Erstattungsfähigkeit des sog. Unfallersatztarifs.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Mandanten-Merkblatt "Mietwagenkosten"
- Zum Anspruchsgrund und zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten
- Keine Ausfallentschädigung für unversichertes Unfall-Fahrzeug
- Rechtsprechung: Zum Problem von Unfallverletzungen und Drittnutung des beschädigten Unfallfahrzeugs
- Im Interesse einer möglichst kurzen Ausfallzeit muss der Geschädigte die Wiederherstellungskosten selbst finanzieren.
- Interimsfahrzeug / Interimsreparatur
- Ersatzanspruch gegen den Schädiger, wenn es infolge Werkstattverschuldens zu langen Ausfallzeiten kommt
- Haftung des Mieters für Vertragsverletzungen und Schäden
- Polizeiliche Meldepflicht bei Kaskoschäden und Mietwagenverträgen
- BGH v. 10.06.2009:
Wird in AGB die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB.
- BGH v. 02.12.2009:
Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet - in Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt - eine Obliegenheit des Mieters. Diese fügt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung ein. Bei der Zuziehung der Polizei handelt es sich der Sache nach um nichts anderes als um die Begründung einer Aufklärungspflicht entsprechend derjenigen, die für Kaskoversicherungsfälle bei gleichartiger Interessenlage in § 7 I 2 Satz 3 AKB 1975 enthalten ist. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen, oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen. Die Obliegenheit hat auch nicht eine Verpflichtung zum Gegenstand, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat lediglich bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht berührt, in einem Ermittlungsverfahren die Aussage zu verweigern.
Mietwagen / alternativ Taxi-Benutzung:
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Aktivlegitimation des Fahrzeugmieters gegen Unfallschädiger:
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- BGH v. 18.11.1980:
Dem Mieter eines durch einen Unfall beschädigten Fahrzeugs stehen gegenüber dem Schädiger eigene Ansprüche wegen der Verletzung seines unmittelbaren Besitzrechts zu.
Ansprechen am Unfallort:
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- BGH v. 22.11.1974:
Es verstößt gegen gute Wettbewerbssitten, Verkehrsunfallbeteiligte am Unfallort mit dem Ziel anzusprechen, sie zum Abschluss eines Auto-Mietvertrages zu veranlassen (Werbung am Unfallort II).
Haftungsbeschränkungen unter Mietern eines Fahrzeugs:
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- BGH v. 10.02.2009:
Zur Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung einer Absprache über das Anmieten und Führen eines Mietwagens im Ausland. Ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen.
Sonstiges:
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- Kein Anspruch auf Ersatz für entgangene Urlaubsfreude infolge schuldhafter Fahrzeugbeschädigung
- BGH v. 20.06.2006:
Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist.
- LG Erfurt v. 11.01.2005:
Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wenn das beschädigte Fahrzeug auf Grund eines gegen den Fahrer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt war.
- LG Nürnberg-Fürth v. 01.02.2006:
Ein im Rahmen des sog. Aktiven Schadensmanagements von einem gegnerischen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten unterbreitetes Angebot, ihm ein preisgünstigeres Mietfahrzeug zu vermitteln, ist gem. 134 BGB i. V. m. § 1 RBerG unbeachtlich.