Haftung des Mieters für Unfallschäden am Mietwagen
 

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Abtretung der Mietwagenkosten Durchfahrthöhe - Mietwagen - Mietwagenkosten - Personenschaden - Quotenvorrecht - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfallersatztarif - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Haftung des Mieters für Unfallschäden am Mietwagen


Hier sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:
  • der Mieter eines Fahrzeugs führt eine Beschädigung am Mietfahrzeug herbei;

  • der Mieter eines Fahrzeugs führt mit dem Mietwagen Beschädigungen an anderen Fahrzeugen des selben Autovermieters herbei;
  • der Mieter eines Fahrzeugs führt mit dem Mietwagen Beschädigungen an einem eigenen Fahrzeug herbei.
Nur die beiden ersten Fälle werden in diesem Stichwort behandelt; der dritte Fall betrifft die Problematik des Risikoausschlusses für die Verursachung von Schäden durch eine mitversicherte Person.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 25.02.2003:
    Sichert der Vermieter eines Kraftfahrzeugs dem Mieter den Abschluss einer Vollkasko-Versicherung zu, so wirken sich mietvertragliche Haftungsbestimmungen nur insoweit aus, als Versicherungsschutz nicht besteht.

  • OLG Hamm v. 22.03.2006:
    Der Mieter eines kaskoversicherten Kfz muss sich die grob fahrlässige Schadensverursachung durch den von ihm beauftragten Fahrer wie eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen, auch wenn der Fahrer versicherungsrechtlich nicht Repräsentant des Mieters ist.

  • OLG Oldenburg v. 30.03.2006:
    Wird für die Zeit der Reparatur des eigenen - nicht vollkaskoversicherten - 2 1/2 Jahre alten Kleinwagens vom Reparaturbetrieb ein anderer gebrauchter Kleinwagen entliehen, so kann der Entleiher nicht darauf vertrauen, dass das Ersatzfahrzeug vollkaskoversichert ist.

  • BGH v. 21.11.2007:
    Es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Autovermieters daran, neben der Polizei eigene Ermittlungen am Unfallort anzustellen. Der unfallbeteiligte Automieter verhält sich angemessen und besonnen und nicht sorgfaltswidrig, wenn er vor der Benachrichtigung des Vermieters die polizeilich Unfallaufnahme abwartet und sich einer verletzten Person widmet.




Leitbild der Vollkaskoversicherung: - nach oben -
  • Forderungsübergang und Quotenvorrecht in der Vollkaskoversicherung / Differenztheorie

  • BGH v. 17.12.1980:
    Der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen, der dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie bei Unfallschäden Haftungsfreistellung ohne Selbstbeteiligung verspricht, ist gehalten, diese Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung auszugestalten. Die dem Mieter gewährte Haftungsfreistellung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er das Fahrzeug einem Dritten überlässt. Sie schließt auch dann Ersatz für Wertminderung und Mietausfall ein.

  • BGH v. 19.01.2005:
    Eine formularmäßig getroffene Vereinbarung über die Haftungsbefreiung des Mieters eines Kraftfahrzeugs gegen zusätzliches Entgelt ist objektiv nach dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise auszulegen. Die Haftungsfreistellung erfasst auch bei einem allgemeinen Hinweis auf die Grundsätze einer Vollkaskoversicherung Schäden durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, insbesondere durch einen Schaltfehler.

  • BGH v. 20.05.2009:
    Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so verliert der Mieter diesen Versicherungsschutz nicht, wenn ein Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses schuldhaft beschädigt. Entgegenstehende AGB beeinträchtigen den Mieter unangemessen und sind deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam.

  • LG Kaiserslautern v. 28.07.2009:
    Ist gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts zu Gunsten des Mieters eines PKW eine Haftungsfreistellung vereinbart worden, muss diese dem Leitbild der Vollkaskoversicherung entsprechen. Führt das bloße Befahren einer Rennstrecke nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des PKW-Vermieters zum Wegfall der Haftungsfreistellung, widerspricht dies dem Leitbild der Vollkaskoversicherung. Eine entsprechende AGB-Klausel des Vermieters ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

  • BGH v. 25.11.2009:
    Vereinbart der Mieter eines Kraftfahrzeugs mit dem Vermieter gegen Entgelt eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung, so findet die Rechtsprechung zum Quotenvorrecht entsprechende Anwendung.

  • LG Konstanz v. 26.11.2009:
    Ist im formularmäßigen Automietvertrag eine Haftungsfreistellung des Mieters "nach den Grundsätzen der Kaskoversicherung" vereinbart, so stellt es eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn er für den Fall der groben Fahrlässigkeit die volle Haftung tragen soll. Die Unwirksamkeit der Klausel führt zu einer Schadensteilung zwischen Vermieter und Mieter.

  • OLG Köln v. 13.01.2010:
    Mit dem Grundgedanken des Gesetzes vereinbar in AVB sind somit typisierte Haftungsquoten, möglicherweise auch eine Regelung, die dem Mieter/Versicherungsnehmer die Wahl einräumt zwischen einem Tarif mit genereller Haftung bei grober Fahrlässigkeit gegen Vereinbarung einer geringeren Prämie und Deckungsschutz bei grober Fahrlässigkeit gegen Vereinbarung einer höheren Prämie. Der generelle und undifferenzierte Haftungsvorbehalt für grobe Fahrlässigkeit läuft jedoch dem wesentlichen Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG zuwider und benachteiligt die Interessen des Versicherungsnehmers unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies gilt in gleicher Weise im Hinblick auf den Mieter, der sich gegen besonderes Entgelt eine Reduzierung der Haftung entsprechend den Bedingungen der Kraftfahrzeugvollversicherung gegenüber dem Vermieter „erkauft“. Dies hat zur Folge, dass der Vorbehalt der Haftung für die Fälle grober Fahrlässigkeit insgesamt unwirksam ist und somit die vereinbarte Haftungsfreistellung eingreift.

  • BGH (Urteil v. 11.10.2011:
    st in einem gewerblichen KFZ-Mietvertrag eine Haftungsbefreiung oder eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, ist ein in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehener undifferenzierter Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB unwirksam. An die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt tritt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG (Rn.16). Dies gilt hinsichtlich der Haftung des grob fahrlässig handelnden berechtigten Fahrers, der nicht Mieter ist, gleichermaßen jedenfalls dann, wenn dessen Haftungsfreistellung in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist.




Zurechnung des Fahrerverschuldens: - nach oben -
  • BGH v. 15.02.2005:
    Der Vollkaskoanteil an den Mietwagenkosten ist auch bei fehlender eigener Vollkaskoversicherung des Unfallfahrzeugs zu erstatten.

  • OLG Düsseldorf v. 18.11.2008:
    Der Fahrer eines gemieteten PKW, der nicht selbst Mieter ist, genießt bei im Mietvertrag vereinbarter Haftungsbefreiung den üblichen Schutz einer Fahrzeugkaskoversicherung, wenn er berechtigter Fahrer im Sinne dieser Versicherung ist. Ein solcher Fahrer haftet dem Vermieter für die Folgen eines Rotlichtverstoßes, wenn nicht besondere Umstände sein Verhalten als nicht grob fahrlässig erscheinen lassen..




Pflicht zur Polizeimeldung: - nach oben -


Navigerätebenutzung: - nach oben -
  • LG Potsdam v. 26.06.2009:
    Das Gericht sieht es als offenkundig im Sinne einer allgemein bekannten Tatsache an, dass Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken o.ä. nur im Stand zu erfolgen haben und während der Fahrt allein die automatischen und selbsttätig angezeigten Informationen je nach vorheriger Programmierung abgerufen werden sollen. Dies entspricht nicht nur den Empfehlungen des ADAC zum Umgang mit Navigationsgeräten, sondern ist auch in der Gebrauchsanweisung der Navigationsgeräte so dargestellt und wird bei einigen Geräten auch als Warnung auf dem Startbildschirm angezeigt. Wird durch grobfahrlässige Verletzung dieser Vorgabe ein Verkehrsunfall auf der Autobahn verursacht, haftet der Fahrzeugmieter für den Schaden in vollem Umfang.




Vollkaskoanteil an unfallbedingten Mietwagenkosten: - nach oben -
  • BGH v. 15.02.2005:
    Der Vollkaskoanteil an den Mietwagenkosten ist auch bei fehlender eigener Vollkaskoversicherung des Unfallfahrzeugs zu erstatten.




Schadensverursachung an weiteren Fahrzeugen des Autovermieters: - nach oben -
  • OLG Saarbrücken v. 06.02.2007:
    Hat der Vermieter für das Mietfahrzeug einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen und ist der Mieter mitversicherte Person nach § 10 Abs.2 c) AKB, gilt der sich aus § 11 Nr. 2 AKB ergebende Haftungsausschluss auch beim Zusammenstoß zweier Fahrzeuge des Autovermieters. Kann er deshalb über die Haftpflichtversicherung keinen Ersatz erlangen, bleibt ihm jedoch der Rückgriff gegen den Mieter offen.